Kompakt erklärt
Das UN-Hochseeabkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der den Schutz der biologischen Vielfalt auf der Hohen See verbindlich regelt. Offiziell heißt es Übereinkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meeresgebiete jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse, kurz BBNJ-Abkommen (nach dem englischen Titel Biodiversity Beyond National Jurisdiction). Gemeint sind die Hohe See und der Meeresboden darunter, also Gebiete, über die kein Staat allein bestimmt.
Die Regierungskonferenz der Vereinten Nationen nahm den Text am 19. Juni 2023 im Konsens an. In Kraft getreten ist er am 17. Januar 2026. Es ist das dritte Durchführungsübereinkommen zum UN-Seerechtsübereinkommen (englisch UNCLOS), dem Grundlagenvertrag des Meeresrechts. Die erste Vertragsstaatenkonferenz findet vom 11. bis 22. Januar 2027 am UN-Sitz in New York statt.
Der Vertrag ordnet vier Bereiche: marine genetische Ressourcen samt gerechter Verteilung der Vorteile, gebietsbezogene Schutzinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie den Aufbau von Fähigkeiten und den Transfer von Meerestechnologie. Das oft genannte 30×30-Ziel steht dagegen nicht im Vertragstext. Es stammt aus dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming und Montreal, der bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land-, Binnengewässer-, Küsten- und Meeresflächen wirksam schützen will. Das Hochseeabkommen schafft das Verfahren, mit dem sich auf hoher See Schutzgebiete einrichten lassen, aber es richtet selbst keine einzige ein.
Für Neugierige
Der lange Weg zum Vertrag
Die Vereinten Nationen befassen sich seit 2004 mit der Frage. Die Generalversammlung richtete mit Resolution 59/24 vom 17. November 2004 eine offene Arbeitsgruppe ein, die zwischen 2006 und 2015 neun Mal tagte. Mit Resolution 69/292 vom 19. Juni 2015 beschloss sie, ein rechtlich bindendes Instrument unter dem Seerechtsübereinkommen auszuarbeiten. Ein Vorbereitungsausschuss tagte 2016 und 2017 viermal. Die eigentliche Regierungskonferenz, eingesetzt mit Resolution 72/249 vom 24. Dezember 2017, hielt zwischen 2018 und 2023 ein Organisationstreffen und fünf inhaltliche Sitzungen ab. Am 20. Juni 2023 wurde sie geschlossen, einen Tag nach der Annahme des Vertrags.
Unterzeichnen konnten Staaten vom 20. September 2023 bis zum 20. September 2025, seitdem ist nur noch der Beitritt möglich. Nach Artikel 68 trat der Vertrag 120 Tage nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde in Kraft, für spätere Vertragsparteien gilt der 30. Tag nach ihrer Hinterlegung. Laut der UN-Vertragssammlung (Stand 9. Oktober 2026) haben 145 Staaten unterzeichnet, und 104 sind Vertragsparteien. Die Europäische Union hinterlegte ihre Urkunde am 28. Mai 2025, China am 15. Dezember 2025, das Vereinigte Königreich am 10. Juli 2026, Deutschland laut Vertragssammlung am 22. September 2026. Die USA haben am 20. September 2023 unterzeichnet, eine Ratifikation ist dort nicht verzeichnet.
Wem gehören die Gene der Tiefsee? Die gerechte Verteilung der Vorteile
Teil II regelt den Umgang mit marinen genetischen Ressourcen. Das sind Erbinformationen von Meeresorganismen, die etwa für Medikamente oder Enzyme interessant sein können. Der Vertrag erfasst auch digitale Sequenzinformationen, also die im Computer gespeicherte Erbinformation einer Probe. Das ist wichtig, weil sich mit einer einmal entschlüsselten Sequenz ohne neue Expedition weiterforschen lässt.
Der Vertragstext nennt zwei Grundsätze nebeneinander: das gemeinsame Erbe der Menschheit (Artikel 7 b) und die Freiheit der Meeresforschung neben anderen Freiheiten der Hohen See (Artikel 7 c). Wie beides zusammenpasst, regeln die Artikel 11 bis 15. Wer Proben sammelt, muss dies vorab melden (Artikel 12), und jede Probe erhält eine standardisierte Kennung, den BBNJ-Batch-Identifier. Sequenzdaten und Proben müssen spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung in öffentlich zugänglichen Datenbanken hinterlegt werden (Artikel 14, Absatz 3). Zu den nichtmonetären Vorteilen zählen Zugang zu Proben und Daten, Technologietransfer, Ausbildung und gemeinsame Forschungsprojekte mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern.
Geld fließt über einen Sonderfonds (Artikel 52). Entwickelte Vertragsparteien zahlen jährlich einen Betrag in Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitrags zum Haushalt der Vertragsstaatenkonferenz ein, bis die Konferenz endgültig über die Verteilung von Gewinnen aus der Nutzung beschließt. Als mögliche Formen nennt der Vertrag Zahlungen bei Projektmeilensteinen, einen Anteil am Umsatz von Produkten oder eine gestaffelte Gebühr. Welche davon gilt, ist noch offen. Zum Finanzierungssystem gehören außerdem ein freiwilliger Fonds, der Vertreterinnen und Vertretern aus Entwicklungsländern die Teilnahme an Treffen bezahlt, und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität (GEF).
Ausgenommen sind die Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten sowie militärische Aktivitäten (Artikel 10). Auch bereits gesammeltes Material fällt unter die Regeln für die Nutzung, es sei denn, eine Vertragspartei erklärt bei Beitritt eine schriftliche Ausnahme nach Artikel 70.
Schutzgebiete und Umweltprüfungen
Teil III schafft das Verfahren für gebietsbezogene Managementinstrumente, zu denen Meeresschutzgebiete (englisch Marine Protected Areas, MPAs) gehören. Ziel ist ein zusammenhängendes System ökologisch repräsentativer, gut vernetzter Schutzgebiete (Artikel 17). Vorschläge reichen Vertragsparteien beim Sekretariat ein, einzeln oder gemeinsam. Sie müssen sich mit Staaten, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Privatwirtschaft sowie indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften beraten (Artikel 19). Ein Vorschlag enthält unter anderem eine Beschreibung des Gebiets, die menschlichen Aktivitäten dort einschließlich der Nutzung durch indigene Völker und lokale Gemeinschaften, Schutzziele und einen Entwurf für einen Managementplan.
Das Sekretariat veröffentlicht den Vorschlag, ein wissenschaftliches Gremium prüft ihn vorab, danach folgen offene Konsultationen. Entscheiden darf die Vertragsstaatenkonferenz (Artikel 22). Grundsätzlich wird im Konsens entschieden. Lässt sich keine Einigung erzielen, braucht es zuerst eine Zweidrittelmehrheit für die Feststellung, dass alle Einigungsbemühungen erschöpft sind, und dann eine Dreiviertelmehrheit für den Beschluss (Artikel 23). Ein Beschluss wird 120 Tage später für alle Vertragsparteien bindend. Innerhalb dieser Frist kann eine Vertragspartei Einspruch erheben und ist dann nicht gebunden, muss aber Gründe nennen und, soweit praktikabel, gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Der Einspruch muss alle drei Jahre erneuert werden. Schutzgebiete in nationalen Gewässern sind ausgeschlossen (Artikel 18).
Teil IV verlangt, dass die möglichen Folgen geplanter Aktivitäten auf hoher See vor der Genehmigung geprüft werden (Artikel 28). Eine Vorprüfung ist nötig, wenn eine Aktivität mehr als geringe oder vorübergehende Folgen haben kann oder ihre Auswirkungen unbekannt sind. Besteht Grund zur Annahme erheblicher Verschmutzung oder bedeutender schädlicher Veränderungen, folgt eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 30). Vorgesehen sind auch strategische Umweltprüfungen und die Betrachtung kumulativer Wirkungen (Artikel 27).
Grenzen und offene Fragen
Der Vertrag bleibt an mehreren Stellen auf staatliche Entscheidungen angewiesen. Ob eine geplante Aktivität stattfinden darf, entscheidet nach Artikel 34 die Vertragspartei, unter deren Hoheit oder Kontrolle sie fällt. Sie muss die Prüfung berücksichtigen und darf nur genehmigen, wenn sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, erhebliche Schäden zu vermeiden. Die Vertragsstaatenkonferenz kann auf Anfrage nur beraten und unterstützen (Artikel 34, Absatz 4).
Der Vertrag soll bestehende Regelwerke und Gremien außerdem nicht untergraben (Artikel 5 und 22). Wo eine Maßnahme in die Zuständigkeit anderer Organisationen fällt, kann die Konferenz nur Empfehlungen aussprechen. Das betrifft etwa Fischereiorganisationen. Das Wort Bergbau kommt im Vertragstext nicht vor, ein Verbot von Tiefseebergbau enthält er nicht. Wer dazu Klarheit sucht, muss die Regeln der Internationalen Meeresbodenbehörde heranziehen, die im Text als Kooperationspartnerin genannt wird. Welche Wirkung der Vertrag hat, hängt auch von den Staaten ab, die ihn nicht ratifiziert haben, und von den ersten Beschlüssen der Konferenz im Januar 2027.
Auch die Perspektive verdient Beachtung: Die hier genannten Quellen sind Vertragstext und UN-Dokumente. Stimmen von Fischereigemeinschaften, indigenen Organisationen und Staaten des Globalen Südens (eine Sammelbezeichnung für Länder, die oft kolonial geprägt und wirtschaftlich benachteiligt sind) kommen darin nur vermittelt vor. Dass der Vertrag das Wissen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften ausdrücklich nennt (Artikel 7 j und k), ist ein Schritt in die richtige Richtung, ersetzt aber keine eigenen Sitze am Verhandlungstisch.
Quellen: Vereinte Nationen: BBNJ Agreement (Überblick und Status) / UN Treaty Collection: Status des BBNJ-Abkommens, Kapitel XXI-10 / Vereinte Nationen (2023): Agreement under the UN Convention on the Law of the Sea on the Conservation and Sustainable Use of Marine Biological Diversity of Areas beyond National Jurisdiction, beglaubigte Abschrift / Vereinte Nationen: Geschichte der Verhandlungen / CBD-Sekretariat: Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework, Target 3
Das könnte dich auch interessieren
- Klimagerechtigkeit: der Anspruch, dass die Lasten der Klimakrise gerecht verteilt werden
- Artensterben: der Verlust an Arten, den der Schutz der Meere bremsen soll
- Biodiversität: die biologische Vielfalt, um die es im Vertrag geht
- Dekolonisierung: die Frage, wer über gemeinsame Ressourcen und Wissen verfügt
- Ökozid: die Zerstörung von Ökosystemen als mögliches Verbrechen
- Überfischung: eine der größten Belastungen der Meere, die der Vertrag nur indirekt berührt
- Kohlenstoffsenke: die Rolle der Ozeane bei der Speicherung von Kohlenstoff
- Korallenbleiche: ein sichtbares Zeichen für die Belastung der Meere
- Planetare Grenzen: der Rahmen, in dem Meeresschutz stattfinden muss