Kompakt erklärt
Ökozid beschreibt die großflächige, schwere Zerstörung von Ökosystemen – und die Forderung, genau das als internationales Verbrechen zu ahnden. Der Begriff setzt sich aus dem griechischen „oikos” (Lebensraum) und dem lateinischen „cide” (töten) zusammen – ähnlich wie Genozid, nur dass nicht eine Menschengruppe, sondern die natürliche Lebensgrundlage gemeint ist.
Bekannte Beispiele für potenzielle Ökozide: die jahrelange Ölverschmutzung im Nigerdelta durch Konzerne wie Shell, die systematische Abholzung des Amazonas-Regenwalds oder die bewusste Entwässerung großer Moorgebiete.
Heute ist Ökozid noch kein eigenständiges Verbrechen im internationalen Strafrecht. Aber das soll sich ändern: Eine wachsende Bewegung aus Juristinnen, Aktivistinnen und Parlamentarier*innen weltweit kämpft dafür, Ökozid als fünftes Verbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu verankern – neben Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Für Neugierige
Den Begriff verwendete erstmals 1970 der US-amerikanische Biologe Arthur Galston. 2021 formulierte ein unabhängiges Expertengremium im Auftrag von Stop Ecocide International eine rechtliche Definition: Ökozid sei das Begehen rechtswidriger oder willkürlicher Handlungen „mit dem Wissen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schwerer und entweder weitreichender oder langfristiger Schäden für die Umwelt besteht” (Unabhängiges Expertengremium für die rechtliche Definition von Ökozid, 2021).
Aktuell ist Ökozid nicht als eigenständiger Tatbestand im Römischen Statut des IStGH enthalten – nur Umweltzerstörung in bewaffneten Konflikten gilt als Kriegsverbrechen. Inzwischen haben 14 Staaten Ökozid jedoch bereits ins nationale Strafrecht aufgenommen. Die EU hat mit der überarbeiteten Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU 2024/1203) ökozid-ähnliche Tatbestände eingeführt, die Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – bis 2026 umsetzen müssen. Das Bundesjustizministerium veröffentlichte dazu im Oktober 2025 einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs (§ 330 StGB).
Die entscheidende Frage bleibt: Reicht ein neues Strafgesetz, um Konzerne und Regierungen tatsächlich von großflächiger Umweltzerstörung abzuhalten – oder braucht es zusätzlich strukturelle wirtschaftliche Verbote?
Quellen: Unabhängiges Expertengremium für die rechtliche Definition von Ökozid, Commentary and Core Text, Stop Ecocide International, Juni 2021; Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (DGVN), Ökozid als Straftatbestand im internationalen Strafrecht, Juni 2025; Ecologic Institut, Umsetzung der Ökozid-Regelung der ECD in deutsches Recht, Mai 2025
Verwandte Begriffe: Klimagerechtigkeit · Artenschutz · Biodiversität · Renaturierung · Klimaklage



