- Bedeutung
- Fähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Ökosystemen, Klimafolgen zu bewältigen und dabei lern- und wandlungsfähig zu bleiben
- Fachliche Definition
- Weltklimarat (IPCC), Sachstandsbericht AR6, Arbeitsgruppe II, 2022
- Gegenstück
- Klimaschutz (Emissionen senken), Klimaanpassung ergänzt ihn
- Rechtlicher Rahmen
- Bundes-Klimaanpassungsgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2024
- Zentrale Frage
- Wer wird geschützt, und wer bleibt zurück?
Einfach erklärt
Klimaresilienz bezeichnet die Fähigkeit von Gemeinschaften, Städten, Infrastrukturen und Ökosystemen, den Folgen des Klimawandels standzuhalten, sich anzupassen und sich zu erholen. Gemeint ist nicht Unverwundbarkeit, sondern Handlungsfähigkeit: ein Stadtviertel, das Hitzewellen mit Schatten, Grün und kühlen Räumen abfedert, ein Dorf mit funktionierender Hochwasserwarnung, ein Betrieb, der bei Dürre auf andere Rohstoffe oder Anbauweisen ausweichen kann.
Klimaresilienz ist eng mit der Klimaanpassung verwandt. Anpassung beschreibt die einzelnen Maßnahmen, Resilienz das Ergebnis: wie gut ein System mit Störungen zurechtkommt. Beides ergänzt den Klimaschutz, also das Senken der Treibhausgasemissionen, und ersetzt ihn nicht. Je stärker sich die Erde erwärmt, desto schwerer lassen sich die Folgen auffangen.
Der Begriff hat noch eine zweite Seite. Resilienz ist ungleich verteilt: Wer wenig Geld, wenig Einfluss oder einen unsicheren Wohnort hat, ist Hitze, Flut und Dürre meist stärker ausgesetzt und kann sich schlechter schützen. Klimaresilienz ohne Blick auf diese Ungleichheit hilft nur denen, die ohnehin vorsorgen können.
Merke
Klimaresilienz heißt nicht, Schäden einfach auszuhalten. Sie beschreibt, wie gut eine Gesellschaft Risiken senkt, sich nach Schocks erholt und dabei niemanden zurücklässt.
Ausführlich erklärt
Was der Weltklimarat unter Resilienz versteht
Der Weltklimarat IPCC definiert Resilienz in seinem Bericht der Arbeitsgruppe II (2022) als die Fähigkeit sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Systeme, ein gefährliches Ereignis, einen Trend oder eine Störung zu bewältigen. Sie reagieren oder organisieren sich dabei so um, dass ihre wesentlichen Funktionen, ihre Identität und ihre Struktur erhalten bleiben. Bei Ökosystemen gehört dazu auch die biologische Vielfalt. Außerdem muss die Fähigkeit zur Anpassung, zum Lernen und zum Wandel bestehen bleiben.
Der Bericht weist selbst darauf hin, dass der Begriff in der Fachliteratur sehr unterschiedlich verwendet wird. Oft ist mit Resilienz das „Zurückfedern“ in einen früheren Zustand gemeint. Der IPCC fasst den Begriff weiter: Er schließt ausdrücklich die Fähigkeit zur Transformation ein.
Anpassung definiert der IPCC für menschliche Systeme als Prozess der Angleichung an das tatsächliche oder erwartete Klima und seine Wirkungen, um Schäden zu mindern oder Chancen zu nutzen. Er unterscheidet schrittweise von grundlegend verändernder (transformativer) Anpassung. Der Wechsel von der einen zur anderen kann helfen, weiche Anpassungsgrenzen zu überwinden. Der Bericht nennt die gemeinsame Umsetzung von Klimaschutz und Anpassung für nachhaltige Entwicklung aller „klimaresiliente Entwicklung“.
Wer ist besonders verwundbar?
Nach dem Bericht leben etwa 3,3 bis 3,6 Milliarden Menschen in Lebensverhältnissen, die gegenüber dem Klimawandel hoch verwundbar sind (hohe Konfidenz). Zwischen 2010 und 2020 lag die Sterblichkeit durch Überschwemmungen, Dürren und Stürme in Regionen mit hoher Verwundbarkeit rund 15-mal höher als in Regionen mit sehr geringer Verwundbarkeit. Als Treiber nennt der IPCC Armut, schwache Staatsführung, begrenzten Zugang zu Grundversorgung, gewaltsame Konflikte und Abhängigkeit von klimaempfindlichen Einkommen wie Kleinbäuerei, Weidewirtschaft oder Fischerei.
Verwundbarkeit ist dabei kein Naturgesetz. Der Bericht führt sie auch auf Ungleichheit und Ausgrenzung zurück, etwa nach Geschlecht, Herkunft und Einkommen, sowie auf historische und anhaltende Muster wie den Kolonialismus, besonders für viele indigene und lokale Gemeinschaften. In Städten sind die Folgen laut IPCC bei wirtschaftlich und sozial ausgegrenzten Menschen konzentriert, zum Beispiel in informellen Siedlungen. Wie sich solche Benachteiligungen überlagern, beschreibt die Intersektionalität. Die ungleiche Verteilung von Umweltlasten behandelt der Eintrag zu Umweltgerechtigkeit.
Wo Anpassung an Grenzen stößt
Der IPCC beschreibt eine Anpassungslücke: den Abstand zwischen dem, was an Anpassung umgesetzt ist, und dem, was nötig wäre. Beobachtete Anpassung sei meist zersplittert, kleinteilig, schrittweise und auf aktuelle oder kurzfristige Risiken ausgerichtet, außerdem stärker auf Planung als auf Umsetzung. Die größten Lücken bestehen bei Bevölkerungsgruppen mit niedrigem Einkommen. Bei gleichbleibendem Tempo wächst die Lücke weiter (hohe Konfidenz). Hinzu kommt das Geld: Der weit überwiegende Teil der erfassten weltweiten Klimafinanzierung fließt in die Emissionsminderung, nur ein kleiner Teil in die Anpassung.
Der Bericht unterscheidet weiche und harte Grenzen. Weiche Grenzen lassen sich durch Geld, Politik, Verwaltung und Wissen überwinden, harte nicht. Einige weiche Grenzen sind laut IPCC bereits erreicht, etwa bei kleinbäuerlichen Betrieben in Zentral- und Südamerika, Afrika, Europa und Asien (mittlere Konfidenz). Harte Grenzen sind in manchen Ökosystemen erreicht, darunter einigen Warmwasser-Korallenriffen, Küstenfeuchtgebieten, Regenwäldern sowie polaren und gebirgigen Ökosystemen. Bei etwa 2 Grad globaler Erwärmung rechnet der Bericht mit weichen Grenzen für mehrere Grundnahrungspflanzen in vielen Anbaugebieten, vor allem in den Tropen. Bei etwa 3 Grad erwartet er für manche Maßnahmen der Wasserbewirtschaftung in vielen Regionen weiche Grenzen und in Teilen Europas harte Grenzen (mittlere Konfidenz). Außerdem verhindert selbst wirksame Anpassung nicht alle Verluste und Schäden.
Das ist der Grund, warum Klimaresilienz kein Freibrief für weiteren Treibhausgasausstoß ist. Je höher die Erwärmung, desto früher erreichen Systeme ihre Grenzen. Mehr zu den Belastungsgrenzen des Erdsystems steht im Eintrag zu den planetaren Grenzen.
Fehlanpassung: wenn Schutz neue Risiken schafft
Maßnahmen können das Gegenteil des Gewollten bewirken. Der IPCC nennt das Fehlanpassung (Maladaptation): Handlungen, die das Risiko klimabedingter Schäden erhöhen, etwa durch mehr Treibhausgasemissionen, verlagerte Verwundbarkeit oder ungerechtere Ergebnisse. Meist ist sie keine Absicht, sondern eine unbeabsichtigte Nebenfolge. Als Beispiel führt der Bericht Meeresdeiche an: Sie senken kurzfristig Schäden, können langfristig aber festlegen und die Gefährdung erhöhen, wenn sie nicht in einen langfristigen Plan eingebunden sind. Fehlanpassung trifft nach dem Bericht besonders marginalisierte Gruppen wie indigene Gemeinschaften, ethnische Minderheiten, Haushalte mit geringem Einkommen und Menschen in informellen Siedlungen und verfestigt bestehende Ungleichheiten. Als Gegenmittel nennt der IPCC vorausschauende, flexible und inklusive Planung, die lokales und indigenes Wissen einbezieht.
Was in der Praxis wirkt
Der IPCC hält mehrere Ansätze für gut belegt. Städtisches Grün aus Bäumen und anderer Vegetation kann lokal kühlen (sehr hohe Konfidenz). Natürliche Flusssysteme, Feuchtgebiete und Wälder im Oberlauf mindern Hochwasserrisiken, indem sie Wasser speichern und den Abfluss verlangsamen. Bei Binnenhochwasser haben Frühwarnsysteme zusammen mit Deichen Todesfälle verringert (mittlere Konfidenz). Beim Städtebau gilt: Die größten Gewinne an Wohlergehen entstehen, wenn Geld vorrangig dem Risikoabbau für Menschen mit niedrigem Einkommen und Ausgegrenzte zugutekommt, auch in informellen Siedlungen.
Resilient ist eine Gesellschaft erst, wenn sie auch ihre am stärksten gefährdeten Mitglieder schützt.
Kerngedanke
Klimaresilienz in Deutschland
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) gilt seit dem 1. Juli 2024. Nach § 1 soll es Leben und Gesundheit, Gesellschaft, Wirtschaft, Infrastruktur sowie Natur und Ökosysteme vor den negativen Folgen des Klimawandels schützen. Die Widerstandsfähigkeit der Systeme soll gesteigert werden, und die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch Klimafolgen soll verhindert werden. Die Bundesregierung muss nach § 3 bis zum 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorlegen und sie alle vier Jahre fortschreiben. Zu den Handlungsfeldern zählen unter anderem Gesundheit und Pflege, Stadtentwicklung und Katastrophenschutz sowie vulnerable Gruppen. Eine Klimarisikoanalyse ist nach § 4 mindestens alle acht Jahre zu aktualisieren.
Auf lokaler Ebene setzen die Länder die Vorgaben um. Nach § 12 bestimmen sie, welche öffentlichen Stellen für Gemeinden und Kreise Klimaanpassungskonzepte aufstellen. Diese sollen möglichst Maßnahmen für extreme Hitze, extreme Dürre und Starkregen enthalten. Nach § 8 müssen Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen unter anderem die Risiken von Überflutung bei Starkregen, Trockenheit und lokalen Wärmeinseln berücksichtigen. Das gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 beantragt wurden.
Was der Begriff nicht sagt
Klimaresilienz sagt nichts darüber, wer die Kosten trägt. Ohne Beteiligung der Betroffenen kann ein Konzept bestehende Ungleichheiten festschreiben, etwa wenn Hitzeschutz nur in zahlungskräftigen Vierteln ankommt. Der Begriff ist zudem kein Ersatz für Klimaschutz. Wie ein fairer Umbau gelingen kann, behandeln die Einträge zu Klimagerechtigkeit und Just Transition. Auch die psychische Seite gehört dazu: Klimaangst beschreibt die Sorge vor den Folgen der Klimakrise.
Was du tun kannst
- Prüfe, ob deine Gemeinde oder dein Kreis ein Klimaanpassungskonzept hat, und frage nach Hitze-, Starkregen- und Dürremaßnahmen.
- Frage bei Planungen nach, wer von Hitze und Hochwasser am stärksten betroffen ist, und ob diese Gruppen beteiligt werden.
Quellen: IPCC (2022): Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability. Working Group II Contribution to the Sixth Assessment Report, Summary for Policymakers (Volltext gelesen, abgerufen 15.10.2026) / IPCC: AR6 Working Group II, Berichtsseite / § 1 Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG), Ziel des Gesetzes / § 3 KAnG, Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie / § 4 KAnG, Klimarisikoanalyse / § 8 KAnG, Berücksichtigungsgebot / § 12 KAnG, Klimaanpassungskonzepte / § 14 KAnG, Inkrafttreten
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