Klima & Erde

CO₂-Bepreisung

Wenn fossile Brennstoffe wie Erdgas, Benzin oder Heizöl verbrannt werden, entsteht CO₂, ein Treibhausgas, das die Erde erwärmt.

6 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Wer CO₂ ausstößt, zahlt dafür einen Preis
Ziel
Klimaschädliche Energiequellen werden teurer, saubere Alternativen attraktiver
In Deutschland
Nationaler Emissionshandel (nEHS) seit 2021
Preis 2026
Versteigerung innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂
Beispiel
100 Liter Heizöl setzen beim Verbrennen etwa 268 Kilogramm CO₂ frei

Einfach erklärt

Wenn fossile Brennstoffe wie Erdgas, Benzin oder Heizöl verbrannt werden, entsteht CO₂, ein Treibhausgas, das die Erde erwärmt. CO₂-Bepreisung bedeutet: Wer CO₂ ausstößt, zahlt dafür einen Preis. Das Ziel ist einfach: klimaschädliche Energiequellen werden teurer, saubere Alternativen attraktiver.

In Deutschland gilt seit 2021 der nationale Emissionshandel (nEHS). Energieunternehmen müssen für jeden verkauften Liter Heizöl oder jede Kilowattstunde Erdgas Zertifikate kaufen und geben die Kosten an Kund*innen weiter. Wer heizt oder Auto fährt, zahlt dadurch indirekt einen CO₂-Preis. In der Einführungsphase war dieser Preis gesetzlich festgelegt: 25 Euro pro Tonne CO₂ im Jahr 2021, 30 Euro 2022 und 2023, 45 Euro 2024, 55 Euro 2025 (§ 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz). Seit 2026 wird nicht mehr zum Festpreis verkauft, sondern versteigert, innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro pro Tonne.

25 Europro Tonne CO₂ betrug der gesetzlich festgelegte Preis 2021
55 Europro Tonne CO₂ waren es 2025, im letzten Jahr mit Festpreis
55 bis 65 Europro Tonne gelten seit 2026 im Preiskorridor der Versteigerung

Ein konkretes Beispiel: 100 Liter Heizöl setzen beim Verbrennen etwa 268 Kilogramm CO₂ frei, der amtliche Emissionsfaktor liegt bei 2,68 Kilogramm CO₂ pro Liter (Anlage 2 EBeV 2030). Bei einem Preis von 55 bis 65 Euro pro Tonne macht das rund 14,70 bis 17,40 Euro zusätzliche Kosten, je nachdem, zu welchem Preis die Zertifikate gerade gehandelt werden.

Das Prinzip entfaltet seine Wirkung dann am stärksten, wenn die Einnahmen zurückfließen, etwa in erneuerbare Energien, Wärmedämmung oder direkte Rückzahlungen an Haushalte mit geringem Einkommen.

Kerngedanke


Ausführlich erklärt

Zwei Instrumente, ein Ziel

CO₂-Bepreisung ist ein Oberbegriff für zwei klimapolitische Instrumente. Die direkte CO₂-Steuer legt einen festen Preis je Tonne fest, unabhängig von der ausgestoßenen Gesamtmenge. Der Emissionshandel funktioniert umgekehrt: Der Staat legt eine Höchstmenge an Emissionen fest, das sogenannte Cap, und verteilt oder versteigert Zertifikate für diese Menge, der Preis bildet sich dann am Markt (Cap-and-Trade). Ein solches System gibt es in Europa schon länger: Das europäische Emissionshandelssystem für Industrieanlagen, Kraftwerke und den Flugverkehr, informell auch EU-ETS 1 genannt, läuft bereits seit dem 1. Januar 2005. Das deutsche nEHS ergänzt dieses ältere System für Sektoren, die es bisher nicht abdeckte, vor allem Wärme und Straßenverkehr. Es ist im Kern ebenfalls ein Emissionshandelssystem, wirkte in der Einführungsphase 2021 bis 2025 durch die gesetzlich fixierten Preise aber wie eine Steuer. Erst seit 2026, mit der Versteigerung im Preiskorridor, entfaltet der Marktmechanismus seine eigentliche Wirkung und schafft Anreize, die auch die Energiewende beschleunigen sollen.

Der deutsche Weg: vom Festpreis zum Marktpreis

Vom Festpreis zum Marktpreis

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 12. Dezember 2019 vom Bundestag beschlossen und am 19. Dezember 2019 verkündet, nur wenige Tage nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (17. Dezember 2019). Beide Gesetze gehörten zum selben Klimaschutzpaket. Der nationale Emissionshandel startete zum 1. Januar 2021 als reines Festpreissystem für die Brennstoffe Heizöl, Erdgas, Kohle und Kraftstoffe. Die Preise stiegen in gesetzlich festgelegten Schritten von 25 Euro (2021) über 30 Euro (2022 und 2023) und 45 Euro (2024) auf 55 Euro pro Tonne CO₂ im Jahr 2025. Seit 2026 ist diese Festpreisphase vorbei: Die Zertifikate werden versteigert, mit einem Mindestpreis von 55 und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Tonne, die Versteigerungstermine muss die zuständige Behörde mindestens zwei Monate im Voraus bekannt geben. Ab 2027 können Energieunternehmen ihre Zertifikate zusätzlich über einen Sekundärmarkt von anderen Marktteilnehmenden erwerben, nicht mehr nur direkt bei der zuständigen Behörde. Für die Brennstoffmengen, die auch nach 2027 noch im nEHS verbleiben, soll dann ein Preis gelten, der an das europäische EU-ETS 2 gekoppelt ist. Das deutsche System wächst also schrittweise in das europäische hinein, statt an einem festen Stichtag vollständig darin aufzugehen. Die Brennstoffe sind dabei nicht gleich klimaschädlich: Ein Liter Benzin setzt nach denselben amtlichen Standardwerten rund 2,4 Kilogramm CO₂ frei, ein Liter Diesel oder Heizöl EL mit 2,68 Kilogramm entsprechend mehr, weil in ihnen mehr Kohlenstoff pro Liter steckt.

EU-ETS 2 und seine Verzögerung

Ursprünglich sollte ab 2027 ein zweites, EU-weites Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr starten, EU-ETS 2, als Ergänzung zum bestehenden System für Industrie und Kraftwerke. Im November 2025 einigten sich die EU-Umweltminister am 5. November und anschließend das Europäische Parlament am 13. November jedoch darauf, den Start der Regelphase um ein Jahr zu verschieben, auf den 1. Januar 2028. Die bereits laufende Berichtsphase, in der Unternehmen ihre Emissionen zwar erfassen und melden müssen, aber noch keine Zertifikate abgeben, verlängert sich dadurch bis einschließlich 2027. Für Verbraucher*innen heißt das konkret: Ein zusätzlicher CO₂-Preis auf Heizen und Tanken über EU-ETS 2 wird frühestens ab Januar 2028 fällig, nicht schon 2027. Die Verschiebung ist eng mit den Verhandlungen über das neue EU-Klimaziel für 2040 verknüpft und soll zusätzliche Zeit schaffen, unter anderem für den Aufbau des Klima-Sozialfonds, der einkommensschwache Haushalte und Kleinstunternehmen bei steigenden Heiz- und Mobilitätskosten unterstützen soll. Ursprünglich sah die EU-Richtlinie dafür sogar einen eigenen Mechanismus vor. Wären die Gas- oder Ölpreise im ersten Halbjahr 2026 außergewöhnlich hoch ausgefallen, hätte allein die EU-Kommission bis zum 15. Juli 2026 über eine einjährige Verschiebung entscheiden können. Die Umweltminister wählten stattdessen einen anderen Weg: Sie verankerten die Verzögerung direkt im Gesetz zum neuen EU-Klimaziel 2040. Das machte die Verschiebung zwar verbindlicher, erforderte dafür aber zusätzlich die Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Sozial gerecht gestalten: Klimaprämie und Rückverteilung

Ein zentraler Kritikpunkt an CO₂-Bepreisung: Menschen mit geringem Einkommen geben einen deutlich größeren Anteil ihres Einkommens für Energie aus als wohlhabendere Haushalte und können nicht immer kurzfristig auf klimafreundlichere Alternativen umsteigen, etwa weil eine neue Heizung oder ein Elektroauto schlicht unerschwinglich sind. Ohne Ausgleich wirkt CO₂-Bepreisung deshalb regressiv, sie belastet Menschen mit wenig Geld relativ stärker. Das Umweltbundesamt hat dafür bereits 2022 ein Konzept vorgelegt: eine Klimaprämie, die an alle Bürger*innen gleich ausgezahlt wird und so hoch ausfällt, dass untere Einkommensschichten im Durchschnitt netto entlastet werden, kombiniert mit gezielten Förderprogrammen für besonders betroffene, sogenannte vulnerable Haushalte, also Haushalte mit hohem fossilen Energieverbrauch und niedrigem Einkommen zugleich. Aktuell fließen die nEHS-Einnahmen, 2024 rund 13 Milliarden Euro, vollständig in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes und finanzieren darüber Förderprogramme wie die energetische Gebäudesanierung, den Ausbau der Ladeinfrastruktur und den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft, nicht aber direkte Auszahlungen an Haushalte. Eine Klimaprämie, wie sie das UBA vorschlägt, wäre ein zusätzlicher, bislang nicht umgesetzter Baustein. Damit soll CO₂-Bepreisung nicht nur ökologisch wirksam sein, sondern auch soziale Gerechtigkeit stärken statt sie zu gefährden. Ob und wann eine Klimaprämie in Deutschland tatsächlich eingeführt wird, ist politisch weiterhin offen, ebenso wie die Frage, wie stark sich das Zusammenspiel von nEHS und EU-ETS 2 auf dem Weg zur Klimaneutralität tatsächlich auswirken wird.

Quelle: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), § 10 Festpreise und Versteigerung / Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030), Anlage 2, Teil 4 Standardwerte / DEHSt: Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung, nEHS ab 2026 / DEHSt: Verschiebung des Starts der Regelphase des EU-ETS 2 / Umweltbundesamt: CO₂-Bepreisung sollte und kann soziale Ungleichheit vermeiden (2022) / Bundeshaushalt: Klima- und Transformationsfonds (KTF)

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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