Klima & Erde

Klimaklage

Klimaklage: Gerichtsverfahren für mehr Klimaschutz. Bundesverfassungsgericht 2021, EGMR 2024, OLG Hamm und IGH 2025 im Überblick, Stand Oktober 2026.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Gemeint
Gerichtsverfahren, in denen Klimaschutz oder Ausgleich für Klimaschäden eingefordert wird
Wichtige Entscheidungen
Bundesverfassungsgericht 2021, EGMR 2024, OLG Hamm 2025, IGH-Gutachten 2025
Beklagte
Staaten und Unternehmen
Rechtsstand
17. Oktober 2026

Einfach erklärt

Eine Klimaklage ist ein Gerichtsverfahren, in dem Einzelpersonen, Verbände oder Staaten mehr oder wirksameren Klimaschutz einfordern oder Ausgleich für Klimaschäden verlangen. Beklagt werden Staaten, aber auch Unternehmen. Die Rechtsgrundlagen reichen von Grundrechten über Menschenrechte bis zum Eigentumsrecht.

Drei Entscheidungen prägen die Debatte in Europa. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. März 2021, dass das deutsche Klimaschutzgesetz von 2019 Grundrechte verletzt, weil es hohe Minderungslasten auf die Zeit nach 2030 verschiebt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 9. April 2024 fest, dass die Schweiz mit unzureichendem Klimaschutz gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Das Oberlandesgericht Hamm wies am 28. Mai 2025 die Klage eines peruanischen Bergführers gegen den Energiekonzern RWE ab, hielt die Haftung eines großen Emittenten aber im Grundsatz für möglich.

Merke

Klimaklagen sind kein einheitliches Rechtsgebiet. Ob eine Klage Erfolg hat, hängt von Gericht, Rechtsgrundlage und Klagebefugnis ab: Die Beispiele unten zeigen Erfolge und Abweisungen nebeneinander.


Ausführlich erklärt

Deutschland: der Klima-Beschluss von 2021

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied mit Beschluss vom 24. März 2021 (Aktenzeichen 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20), veröffentlicht am 29. April 2021. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019. Es verpflichtete dazu, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern, und regelte für die Zeit danach nichts. Zu den Beschwerdeführenden gehörten zum Teil sehr junge Menschen, außerdem Personen aus Bangladesch und Nepal sowie zwei Umweltverbände.

Das Ergebnis: Die Regelungen über die Klimaziele und die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen sind mit Grundrechten unvereinbar, soweit hinreichende Maßgaben für die weitere Minderung ab 2031 fehlen. Die Begründung: Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Von diesen späteren Pflichten sei praktisch jede Freiheit potenziell betroffen. Der Gesetzgeber musste die Fortschreibung der Minderungsziele für die Zeit nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher regeln.

Ebenso wichtig sind die Grenzen der Entscheidung. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflichten für Leben, Gesundheit und Eigentum stellte das Gericht nicht fest, ebenso wenig einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot in Artikel 20a des Grundgesetzes. Die beiden Umweltverbände waren nicht beschwerdebefugt. Ob Schutzpflichten auch gegenüber den Beschwerdeführenden in Bangladesch und Nepal bestehen, ließ das Gericht offen. Eine Verletzung stellte es aber nicht fest. Laut Volltext machen die Beschwerdeführenden nicht die Rechte künftiger Generationen geltend, sondern ihre eigenen Grundrechte. Als Maßstab nannte es das Paris-Ziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen.

Das Klimaschutzgesetz wurde seither mehrfach geändert, unter anderem am 18. August 2021 und zuletzt am 15. Juli 2024. Nach der heutigen Fassung von Paragraf 3 sollen die Emissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 sinken, bis 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Ob diese Regelungen den Vorgaben des Gerichts genügen, bewertet dieser Eintrag nicht.

2021Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz
2024Urteil des EGMR im Fall KlimaSeniorinnen
2025Urteil des OLG Hamm und Gutachten des IGH

Europa: KlimaSeniorinnen gegen die Schweiz

Am 9. April 2024 entschied die Große Kammer des EGMR im Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u. a. gegen Schweiz (Nr. 53600/20). Der Verein hat mehr als 2.000 ältere Frauen als Mitglieder, ein Drittel davon über 75 Jahre. Mit ihm klagten vier Frauen über 80, deren gesundheitliche Probleme sich bei Hitzewellen verschärfen. Der Gerichtshof stellte mit 16 zu 1 Stimmen eine Verletzung von Artikel 8 der Menschenrechtskonvention fest, einstimmig auch eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 (Zugang zu einem Gericht).

Der Gerichtshof legte Artikel 8 so aus, dass er ein Recht auf wirksamen Schutz vor den schwerwiegenden Folgen des Klimawandels für Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität umfasst. Er verlangte, dass Staaten ihre Emissionen mit dem Ziel der Netto-Neutralität verringern, grundsätzlich innerhalb der nächsten drei Jahrzehnte. Der Schweiz warf er kritische Lücken vor: Sie habe keine nationalen Emissionsgrenzen etwa über ein Kohlenstoffbudget beziffert und frühere Minderungsziele verfehlt.

Die vier Einzelklägerinnen scheiterten dagegen an der Zulässigkeit: Sie erfüllten die strengen Anforderungen an die Opferstellung nicht. Der Verein dagegen durfte als Verband im Namen betroffener Mitglieder klagen. Zwischen der Beschwerde am 26. November 2020 und dem Urteil lagen gut drei Jahre. Rechtlich verpflichtet das Urteil nach Artikel 46 der Konvention die Schweiz als Partei des Verfahrens. Wie weit andere Staaten und Gerichte der Auslegung folgen, entscheidet sich in künftigen Verfahren.

Abgewiesene Klagen: Portugal und die Hürden

Am selben Tag erklärte die Große Kammer die Beschwerde von sechs jungen Menschen aus Portugal für unzulässig (Duarte Agostinho u. a. gegen Portugal und 32 andere, Nr. 39371/20). Sie waren zwischen 1999 und 2012 geboren und hatten neben Portugal 32 weitere Staaten verklagt. Der Gerichtshof sah keinen Grund, die Hoheitsgewalt der übrigen Staaten über ihr Gebiet hinaus auszudehnen. Gegen Portugal war die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführenden in Portugal keinen Rechtsweg beschritten hatten. Die Entscheidung erging einstimmig.

Unternehmen im Visier: Lliuya gegen RWE und Milieudefensie gegen Shell

Der peruanische Bergführer Lliuya verlangte von RWE, entsprechend dem Emissionsanteil des Konzerns für Kosten aufzukommen, die ihm wegen der Gefahr durch einen Gletschersee drohen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung am 28. Mai 2025 zurück (Aktenzeichen 5 U 15/17). Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. In der mündlichen Begründung erklärte der Vorsitzende Richter, dass nach Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch gegen einen CO2-Emittenten möglich sei. Wer eine Beeinträchtigung verursache, könne zu Schutzmaßnahmen oder zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet sein. Die große Entfernung zwischen den Kraftwerken und dem Haus in Peru sei kein Grund, die Klage abzuweisen. Dennoch hatte die Berufung keinen Erfolg: Die Beweisaufnahme ergab keine konkrete Gefahr für das Grundstück. Die Wahrscheinlichkeit, dass Wasser des Gletschersees das Haus innerhalb der nächsten 30 Jahre erreicht, liege bei nur etwa einem Prozent. Einzelne Personen seien dagegen nicht haftbar, da ihr Verursachungsbeitrag zu gering sei.

Das Gericht hielt die Haftung eines großen Emittenten im Grundsatz für möglich und wies die Klage trotzdem ab, weil im Einzelfall keine konkrete Gefahr bestand.

Kerngedanke

In den Niederlanden ordnete das Bezirksgericht Den Haag am 26. Mai 2021 an, dass Royal Dutch Shell seine CO2-Emissionen bis Ende 2030 netto um 45 Prozent gegenüber 2019 senken muss. Das Berufungsgericht in Den Haag entschied am 12. November 2024 anders: Shell sei zwar verpflichtet, seine Emissionen zu verringern, ein bestimmter Prozentsatz lasse sich aber nicht feststellen. Die Forderungen von Milieudefensie und der übrigen Klagenden wies es daher ab. Die Klage war am 5. April 2019 eingereicht worden.

Völkerrecht: das IGH-Gutachten von 2025

Am 23. Juli 2025 erstattete der Internationale Gerichtshof ein einstimmiges Gutachten zu den Pflichten von Staaten beim Klimaschutz. Die UN-Generalversammlung hatte ihn im März 2023 auf Initiative von Vanuatu um Auskunft zu Pflichten und Folgen bei Verstößen gebeten. Nach der Darstellung des UN-Informationszentrums UNRIC stellte der Gerichtshof fest, dass Staaten verpflichtet sind, erhebliche Umweltschäden zu verhindern und in gutem Glauben zusammenzuarbeiten. Diese Pflichten ergäben sich auch aus dem Völkergewohnheitsrecht und gälten damit unabhängig davon, ob ein Staat den Klimaverträgen beigetreten ist. Ein Verstoß könne Ansprüche auf Wiedergutmachung begründen, wenn ein hinreichend direkter Zusammenhang besteht. Das Gutachten ist rechtlich nicht bindend.

Grenzen und Kritik

Einordnung

Klimaklagen sind kein Ersatz für Klimapolitik. Gerichte prüfen Gesetze und Pflichten, sie setzen aber keine Klimaprogramme auf. Das Bundesverfassungsgericht ließ dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Spielraum, und mehrere der genannten Klagen scheiterten schon an der Zulässigkeit. Wie stark Entscheidungen die Politik tatsächlich verändern, ist eine eigene, nicht abschließend beantwortete Frage.

Die Beispiele zeigen drei wiederkehrende Hürden. Erstens die Klagebefugnis: Der EGMR ließ einen Verband zu, die Einzelnen jedoch nicht, und das Bundesverfassungsgericht sah die Umweltverbände als nicht beschwerdebefugt an. Zweitens die Reichweite staatlicher Pflichten über Grenzen hinweg: Die Beschwerde aus Portugal scheiterte daran. Drittens der Nachweis im Einzelfall, an dem die Klage gegen RWE trotz grundsätzlicher Haftungsmöglichkeit scheiterte. Wie ungleich Klimafolgen verteilt sind, erklärt der Eintrag Klimagerechtigkeit, die Netto-Null-Vorgabe der Eintrag Klimaneutralität, den Umbau der Wirtschaft der Eintrag Systemwandel.

Quellen: Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 31/2021 / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 24. März 2021 (Volltext) / Bundes-Klimaschutzgesetz, Fassung vom 15. Juli 2024 / EGMR: Pressemitteilung ECHR 087 (2024), KlimaSeniorinnen / EGMR: Pressemitteilung ECHR 089 (2024), Duarte Agostinho / Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 46 / OLG Hamm: Pressemitteilung vom 28. Mai 2025 / Rechtspraak.nl: Zaak CO2-uitstoot Shell / IGH: Fallseite Obligations of States in respect of Climate Change / UNRIC: Historic ICJ opinion (24. Juli 2025)

Hinweis zur Quellenlage: Rechtsstand: 17. Oktober 2026. Der Volltext des IGH-Gutachtens war nicht abrufbar; die Wiedergabe folgt UNRIC, Datum und Verfahren bestätigt die IGH-Fallseite. Ob gegen das Shell-Urteil Revision eingelegt wurde, ist auf der Quellseite nicht vermerkt. Keine Rechtsberatung.


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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