Klima & Erde

Klimaflüchtlinge

Klimaflüchtlinge: Warum der Begriff umstritten ist, was die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt und welchen Schutz UNHCR und UN-Ausschuss sehen.

6 Min. LesezeitAktualisiert am 16.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Alltagsbegriff für Menschen, die wegen Klimafolgen ihren Wohnort verlassen
Rechtsbegriff
Nein, in keinem internationalen Vertrag definiert
Meist
Wanderung im eigenen Land, nicht über Grenzen
Schutz
Je nach Einzelfall: Flüchtlingsschutz, Abschiebeverbot oder kein Schutz
Bevorzugt
„Vertriebene im Zusammenhang mit Katastrophen und Klimawandel“

Einfach erklärt

„Klimaflüchtlinge“ ist ein Alltagsbegriff für Menschen, die wegen der Folgen der Klimakrise ihren Wohnort verlassen: nach Dürren, Überschwemmungen und Stürmen oder weil der steigende Meeresspiegel das Leben vor Ort unmöglich macht. Der Begriff ist eingängig, aber umstritten. Er ist kein Rechtsbegriff, und er verdeckt zwei Dinge: Die meisten Betroffenen bleiben im eigenen Land. Und ob jemand rechtlich als Flüchtling gilt, hängt nicht an der Ursache Klima, sondern an den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention.

Merke

Wer „Klimaflüchtling“ sagt, meint meist Menschen, die Schutz brauchen. Ein rechtlicher Schutzstatus folgt daraus aber nicht automatisch.


Ausführlich erklärt

Woher der Streit um das Wort kommt

Laut dem Glossar der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurde der Ausdruck zuerst von Wissenschaft, Medien und Interessengruppen benutzt. Sie wollten auf das Problem aufmerksam machen und internationalen Schutz für Menschen anstoßen, die wegen Umwelt- oder Klimafolgen gehen müssen. Heute hält die IOM ihn für potenziell irreführend und empfiehlt „Umweltmigrant“ oder „Vertriebene“. Auch die Weltbank schreibt, der Ausdruck sei nicht allgemein anerkannt und „Personen, die im Zusammenhang mit Katastrophen und Klimawandel vertrieben werden“ sei genauer.

Dazu kommt Widerspruch von Betroffenen. Laut Groundswell-Bericht lehnen Menschen in kleinen Inselstaaten den Flüchtlingsbegriff überwiegend ab, viele halten ihn für unvereinbar mit Würde und Selbstbestimmung. Kiribati verfolgte zeitweise eine Politik der „Migration mit Würde“, um Wanderung selbst zu steuern. Die Debatte dreht sich also nicht nur um juristische Genauigkeit, sondern auch darum, ob Betroffene als Opfer oder als Handelnde gelten. Wie sich Ursachen im Einzelnen überlagern, steht im Eintrag zu den Klimafluchtursachen, der Sammelbegriff im Eintrag zur Klimamigration.

Was die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt

Die Konvention schützt Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes befinden. Das IOM-Glossar folgert: Wer wegen Klimaprozessen sein Land verlässt, erfüllt diese Definition nicht notwendig. Der Heimatstaat sei meist bereit, die Betroffenen zu schützen, auch wenn er es nicht könne, und Verfolgung aus Konventionsgründen liege oft nicht vor. Hinzu kommt: Die meisten Betroffenen überqueren keine Grenze, was für den Flüchtlingsstatus aber nötig ist.

Eine „Grauzone ohne jeden Schutz“, wie es oft heißt, ist die Rechtslage deshalb nicht. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR hält in seinen rechtlichen Hinweisen von 2020 fest: Nicht jede im Zusammenhang mit Klimafolgen vertriebene Person ist ein Flüchtling, aber Schutzgesuche können gültige Flüchtlingsanträge sein. Es gibt keine Sonderregeln, jeder Antrag muss die Kriterien erfüllen. Gefährdet seien besonders Menschen, die ohnehin an den Rand gedrängt sind, etwa Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und Indigene. Verfolgung kann entstehen, wenn knappe Ressourcen diskriminierend verteilt werden.

Weitere Wege nennt das UNHCR ebenfalls. In Afrika und Lateinamerika erfassen die OAU-Konvention von 1969 und die Cartagena-Erklärung von 1984 auch Menschen, die wegen Ereignissen fliehen, die die öffentliche Ordnung ernsthaft stören. Außerhalb dieser Regionen kann das Verbot, Menschen in Gefahr zurückzuschicken (Non-Refoulement), aus den Menschenrechten greifen. Binnenvertriebene in Afrika schützt die Kampala-Konvention.

Der Fall Teitiota

Ioane Teitiota aus Kiribati beantragte in Neuseeland Schutz, weil auf Tarawa Küstenerosion, versalzene Brunnen und Überflutungen sein Leben bedrohten. Neuseeland lehnte ab und schob ihn 2015 ab. Der UN-Menschenrechtsausschuss stellte am 24. Oktober 2019 keine Verletzung seines Rechts auf Leben fest. Die von ihm genannten zehn bis fünfzehn Jahre ließen Kiribati Zeit, mit internationaler Hilfe die Bevölkerung zu schützen oder umzusiedeln.

Wichtiger als der Ausgang ist die Begründung. Der Ausschuss hielt fest: Ohne entschlossene nationale und internationale Anstrengungen können Klimafolgen im Zielland Rechte nach Artikel 6 und 7 des UN-Zivilpakts verletzen. Dann greift für den abschiebenden Staat das Rückschiebeverbot. Die Lebensbedingungen könnten schon mit einem Leben in Würde unvereinbar werden, bevor ein Land überflutet ist. Dieses Verbot kann weiter reichen als der Flüchtlingsschutz, weil es auch Menschen ohne Flüchtlingsstatus betrifft. Teitiota bekam also keinen Schutz, doch das UN-Menschenrechtsbüro sah in der Entscheidung eine Tür für künftige Asylanträge im Klimakontext.

Die 216-Millionen-Zahl richtig lesen

Oft heißt es, bis 2050 würden 216 Millionen Menschen durch den Klimawandel vertrieben, „zusätzlich zu denen, die über Grenzen fliehen“. Der zweite Teil steht nicht im Bericht. Die Weltbank schätzt in ihrem Groundswell-Bericht von 2021, dass bis 2050 bis zu 216 Millionen Menschen innerhalb ihrer Länder wandern könnten. Das gilt für sechs Weltbank-Regionen, am oberen Rand des pessimistischen Szenarios. Bei raschem Klimaschutz und Entwicklung wären es bis zu 80 Prozent weniger, rund 44 Millionen. Das Modell erfasst nur Binnenwanderung, nicht Flucht über Grenzen, und es lässt kleine Inselstaaten und den Nahen Osten aus. Die Zahl taugt deshalb weder als Prognose für Grenzübertritte noch als Zahl der „Klimaflüchtlinge“.

216 Mio.oberer Rand der Groundswell-Projektion bis 2050, sechs Regionen, nur Binnenwanderung
44 Mio.unterer Rand im klimafreundlichen Szenario derselben Projektion
109 Staatenunterstützten laut UNHCR die Schutzagenda der Nansen-Initiative von 2015

Was politisch passiert ist

Ein eigener Rechtsstatus „Klimaflüchtling“ existiert bis heute nicht, obwohl der Ausdruck weiter auftaucht, etwa in einer Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats von 2019 zu einem Rechtsstatus für „Climate Refugees“. Die Nansen-Initiative, ein staatlich geführter Konsultationsprozess, legte 2015 eine Schutzagenda für Menschen vor, die im Zusammenhang mit Katastrophen und Klimawandel über Grenzen vertrieben werden. Laut UNHCR unterstützten 109 Staaten diese Agenda. Der Globale Pakt für Migration von 2018, politisch und nicht rechtsverbindlich, sagt aber zu, Wanderung durch Klimafolgen besser zu erfassen und Anpassung im Herkunftsland zu fördern. Er nennt zudem humanitäre Visa und befristete Aufenthalte für Menschen, die wegen plötzlicher Naturkatastrophen gehen müssen. Wer die Verantwortung für die Krise trägt, zeigt der Eintrag zur Klimagerechtigkeit, das Machtgefälle der Eintrag zum Klimakolonialismus.

Der Streit um das Wort ist ein Streit um Schutz: Wer Betroffene zu Flüchtlingen erklärt, fordert Rechte, wer sie so nicht nennt, will oft ihre Handlungsmacht anerkennen.

Kerngedanke

Was dieser Begriff nicht sagt

Der Begriff behauptet nicht, jede Wanderung gehe allein auf das Klima zurück, und er sagt nichts über Zahlen. Er heißt auch nicht, dass Betroffene ohne Rechte sind: Der Schutz hängt vom Einzelfall ab.

Was du tun kannst

  1. Prüfe bei Zahlen: Gilt die Angabe für Binnenwanderung oder für Grenzübertritte, für welche Region und welches Szenario?
  2. Sprich von klimabedingt Vertriebenen oder nenne konkrete Betroffene, wenn ein Rechtsstatus gemeint ist.
  3. Frage, wer entscheidet: Betroffene selbst, Staaten oder internationale Organisationen.

Quellen: IOM (2019): Glossary on Migration, International Migration Law No. 34 / UNHCR (1.10.2020): Legal considerations regarding claims for international protection in the context of climate change and disasters / Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, Artikel 1 A Nr. 2 / UN-Menschenrechtsausschuss: Teitiota gegen Neuseeland, CCPR/C/127/D/2728/2016 (Ansicht vom 24.10.2019) / UN-Menschenrechtsbüro, Pressemitteilung vom 21.01.2020 / Weltbank (2021): Groundswell Part II, Acting on Internal Climate Migration / Weltbank, Pressemitteilung vom 13.09.2021 / UN-Generalversammlung (19.12.2018): Globaler Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration, A/RES/73/195

Wer die Klimakrise historisch verursacht hat und wer ihre Folgen trägt, hängt eng mit globaler Vermögensungleichheit zusammen: Wessen Planet brennt? Wie extreme Vermögensungleichheit die Klimakrise antreibt.


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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