Queeres ABC

Konversionstherapie

Konversionstherapien wollen sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität ändern. Was das Verbot seit 2020 regelt und was Studien zu den Folgen zeigen.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Gemeint
Maßnahmen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität gezielt verändern oder unterdrücken sollen
Gesetzlicher Begriff
Konversionsbehandlung (§ 1 KonvBehSchG), umgangssprachlich auch „Umpolung“
Recht
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen, in Kraft seit 24. Juni 2020
Verboten
Durchführung an unter 18-Jährigen und an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht, außerdem Werben, Anbieten und Vermitteln
Strafe
Durchführung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Werben und Anbieten: Bußgeld bis 30.000 Euro
Fachliche Lage
Keine Krankheit, keine belegte Wirksamkeit, Studien finden Zusammenhänge mit Suizidgedanken

Einfach erklärt

Konversionstherapien heißen im Gesetz Konversionsbehandlungen. Gemeint sind Behandlungen, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zu verändern oder zu unterdrücken. Der UN-Bericht von 2020 beschreibt das Ziel durchgehend gleich: Aus nicht heterosexuell soll heterosexuell werden, aus trans oder gender-divers soll cisgender werden. Auch Versuche, trans Männer, trans Frauen oder nichtbinäre Personen von ihrer Geschlechtsidentität abzubringen, gehören dazu.

Das Bundesgesundheitsministerium verweist darauf, dass die Weltgesundheitsorganisation Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit nicht als Krankheit einstuft. Nach Angaben des Ministeriums lässt keine der bekannten Studien den Schluss zu, dass sich die sexuelle Orientierung dauerhaft verändern lässt. Nachgewiesen seien dagegen schwere gesundheitliche Schäden.

In Deutschland sind Konversionsbehandlungen seit dem 24. Juni 2020 gesetzlich verboten. Hintergrund sind Denkmuster wie Heteronormativität und Cissexismus. Mehr zur Abwertung selbst: Queerfeindlichkeit.

Merke

Es gibt nichts zu heilen. Wer eine Orientierung oder Identität ändern will, behandelt keine Krankheit, sondern setzt eine Norm durch.


Ausführlich erklärt

Was das Gesetz regelt

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG) vom 12. Juni 2020 ist seit dem 24. Juni 2020 in Kraft. Nach § 2 ist die Durchführung an Personen unter 18 Jahren untersagt. Bei Volljährigen gilt das Verbot, wenn die Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Das Ministerium nennt als Beispiele Zwang, Drohung, Täuschung und Irrtum, etwa wenn die behandelnde Person nicht über die Schädlichkeit aufklärt. Eine Altersgrenze von 26 oder 27 Jahren steht im Gesetzestext nicht.

Nach § 3 ist es untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben, sie anzubieten oder zu vermitteln. Wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt, wird nach § 5 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte bleiben straffrei, solange sie nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen. Wer wirbt oder anbietet, handelt nach § 6 ordnungswidrig, das Bußgeld beträgt bis zu 30.000 Euro. Gespräche fallen darunter, wenn jemand zielgerichtet versucht, die Orientierung oder Identität zu beeinflussen.

Ausgenommen sind nach § 1 operative Eingriffe und Hormonbehandlungen, die der selbstempfundenen Identität Ausdruck verleihen oder dem Wunsch nach einem eher männlichen oder eher weiblichen Erscheinungsbild entsprechen. Eine Geschlechtsangleichung ist also keine Konversionsbehandlung. Nach § 4 richtet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einen anonymen, mehrsprachigen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein.

30.000 €Höchstbetrag des Bußgelds für Werben und Anbieten nach § 6 KonvBehSchG
68Länder, in denen der UN-Bericht 2020 nach Auswertung öffentlicher Berichte Praktiken fand
19,6 %der befragten trans Erwachsenen mit Fachkontakt berichteten Konversionsversuche (Turban 2020)

Was Fachstellen sagen

Das Ministerium verweist auf den Weltärztebund, der Konversionstherapien 2013 als Menschenrechtsverletzung und mit der ärztlichen Ethik unvereinbar verurteilte, und auf den Deutschen Ärztetag, der 2014 vor den Folgen für die Gesundheit warnte. Die Panamerikanische Gesundheitsorganisation PAHO, ein Regionalbüro der WHO, nannte solche Angebote 2012 medizinisch nicht gerechtfertigt, ohne wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis und eine ernste Bedrohung für Gesundheit und Menschenrechte. Sie sollten angezeigt und mit Sanktionen belegt werden.

Die Independent Forensic Expert Group hielt 2020 in einer rechtsmedizinischen Stellungnahme fest, dass Konversionstherapien weder medizinisch noch wissenschaftlich begründet sind. Laut dem UN-Bericht schloss sie, dass sie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, wenn sie unter Zwang oder ohne Einwilligung geschehen, und je nach Schwere der Schmerzen und des Leids Folter sein können.

Was Studien zu den Folgen zeigen

Inhaltshinweis

Dieser Abschnitt nennt Suizidgedanken und Suizidversuche als Studienergebnisse. Beschreibungen von Methoden gibt es hier bewusst nicht. Hilfsangebote stehen im letzten Kasten.

Blosnich und Team (2020) werteten die US-Befragung Generations mit 1.518 nicht trans Erwachsenen aus sexuellen Minderheiten aus. Rund 7 Prozent hatten Versuche erlebt, ihre sexuelle Orientierung zu ändern, 80,8 Prozent von ihnen durch eine religiöse Führungsperson. Nach Berücksichtigung belastender Kindheitserfahrungen hatten sie fast doppelt so hohe Chancen auf Suizidgedanken im Leben, 75 Prozent höhere Chancen, einen Suizidversuch zu planen, und 88 Prozent höhere Chancen auf einen Versuch mit leichter Verletzung.

Turban und Team (2020) befragten 27.715 trans Erwachsene in den USA. Von 19.741, die je mit einer Fachperson über ihre Geschlechtsidentität gesprochen hatten, berichteten 3.869 (19,6 Prozent) Versuche, ihre Geschlechtsidentität zu ändern. Das ging mit höheren Chancen auf starke psychische Belastung im letzten Monat (1,56) und auf Suizidversuche im Leben (2,27) einher. Fand die Erfahrung vor dem zehnten Lebensjahr statt, lag der Wert für Suizidversuche bei 4,15. Zwischen säkularen Fachpersonen und religiösen Beratern fanden sie keinen signifikanten Unterschied. Die Studie weist im Abstract nur das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht aus (42,8 Prozent männlich). Ergebnisse für trans Männer allein nennt sie dort nicht.

Beide Studien sind Querschnittsbefragungen mit Selbstauskünften aus den USA. Sie zeigen Zusammenhänge und können nicht beweisen, dass die Erfahrung allein die Folgen verursacht hat.

Wen es trifft

Der UN-Bericht von Victor Madrigal-Borloz fand Praktiken in mindestens 68 Ländern. Eine US-Studie, die der Bericht zitiert, schätzt, dass 698.000 lesbische, schwule, bisexuelle, trans oder gender-diverse Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren betroffen waren. Der Bericht kritisiert, dass sich die meisten Studien auf schwule und bisexuelle Männer konzentrieren und lesbische und bisexuelle Frauen, trans Personen und gender-diverse Menschen übersehen.

Bei trans Jugendlichen gehört laut Bericht auch dazu, sie am Transitionieren zu hindern. Viele trans Personen suchen aus Angst vor solchen Erfahrungen keine psychische Hilfe. Die kanadische Gesetzesdefinition nennt ausdrücklich den Versuch, den Geschlechtsausdruck an das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht anzupassen.

Niemand muss sich ändern, um dazuzugehören.

Kerngedanke

Verbote im internationalen Vergleich

Laut UN-Bericht ist Konversionstherapie in einigen Ländern wie Ecuador und Malta eine Straftat, Malta regelte es 2016. In Kanada, Spanien und den USA gab es 2020 Verbote auf lokaler Ebene. Der Bericht empfiehlt den Staaten, die Praktiken zu verbieten, Werbung dafür einzuschließen und Verstöße mit Sanktionen zu belegen.

Kanada schuf 2021 Straftatbestände im Criminal Code. Sie erfassen unter anderem Werbung für Konversionstherapie und materielle Vorteile daraus, jeweils mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Evaluation und offene Fragen in Deutschland

Der Aktionsplan Queer leben (Drucksache 20/4573 vom 21. November 2022) sah vor, das Gesetz zu evaluieren, um Umgehungsmöglichkeiten zu erkennen. Danach sollte geprüft werden, ob die Strafausnahme in § 5 Absatz 2 aufgehoben und ein vollständiges Verbot auch für Erwachsene möglich ist. Im Umsetzungsbericht vom 12. Dezember 2024 (Drucksache 20/14250) heißt es, die Ergebnisse der Evaluation seien in der zuständigen Arbeitsgruppe vorgestellt und diskutiert worden. Ein gefördertes Forschungsprojekt zu Kontexten, Praktiken und Biografien lief von Oktober 2022 bis Dezember 2023, seine Handlungsempfehlungen prüft das Ministerium. Zahlen der Evaluation nennt der Bericht nicht, und ob das Gesetz seither geändert wurde, ist hier nicht geprüft.

Einordnung

Dieser Eintrag beschreibt Recht und Studienlage. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine psychotherapeutische oder ärztliche Hilfe.

Was du tun kannst

  1. Druck zur Veränderung ernst nehmen, auch wenn er freundlich auftritt. Laut LIEBESLEBEN beginnt er oft schleichend, etwa mit scheinbar gut gemeinten Ratschlägen.
  2. Auf Abstand gehen, eine vertraute Person einbeziehen oder eine Beratungsstelle vor Ort aufsuchen. Die Telefon- und Online-Beratung von LIEBESLEBEN ist anonym und richtet sich auch an Angehörige und Fachkräfte.
  3. Rechtlich vorzugehen ist möglich, aber nicht verpflichtend. Der LIEBESLEBEN-Wegweiser hilft bei der Einschätzung, ob eine Maßnahme verboten ist.
  4. Bei Suizidgedanken die TelefonSeelsorge anrufen: 0800 111 0111, 0800 111 0222 oder 116 123, kostenfrei.

Quellen: Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBehSchG) vom 12. Juni 2020, BGBl. I S. 1285, gesetze-im-internet.de / Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen, Fragen und Antworten / PAHO/WHO (2012): „Cures“ for an Illness that does not exist / Independent Forensic Expert Group (2020): Statement on conversion therapy, Journal of Forensic and Legal Medicine 72, 101930 / Madrigal-Borloz, V. (2020): Practices of so-called „conversion therapy“, Bericht des UN-Unabhängigen Experten, A/HRC/44/53 / Blosnich et al. (2020): Sexual Orientation Change Efforts, Adverse Childhood Experiences, and Suicide Ideation and Attempt Among Sexual Minority Adults, American Journal of Public Health, e1-e7 / Turban et al. (2020): Association Between Recalled Exposure to Gender Identity Conversion Efforts and Psychological Distress and Suicide Attempts Among Transgender Adults, JAMA Psychiatry 77(1), 68-76 / Criminal Code (Kanada), Abschnitte 320.101 bis 320.104 (Conversion therapy) / Bundesregierung (2022): Aktionsplan Queer leben, Bundestags-Drucksache 20/4573 / Bundesregierung (2024): Bericht zum Umsetzungsstand des Aktionsplans Queer leben, Bundestags-Drucksache 20/14250 / LIEBESLEBEN: Informations- und Beratungsangebot zu Konversionsbehandlungen / TelefonSeelsorge Deutschland


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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