Antifaschismus & Demokratie

Brandmauer

Brandmauer einfach erklärt: Bedeutung, CDU-Beschluss von 2018, Unterschied zu Parteiverbot und Verfassungsschutz sowie Argumente dafür und dagegen.

9 Min. LesezeitAktualisiert am 25.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Entscheidung demokratischer Parteien, mit einer extrem rechten Partei weder zu koalieren noch zusammenzuarbeiten
Gemeint
In Deutschland vor allem die AfD
Wortherkunft
Aus dem Bauwesen, eine feuerbeständige Mauer zwischen aneinanderstoßenden Gebäuden
CDU-Beschluss
Parteitag in Hamburg am 8. Dezember 2018, gilt auch für die Linkspartei
Rechtlich
Kein Gesetz, sondern Parteibeschluss und politische Absprache

Einfach erklärt

Brandmauer bezeichnet in der Politik die Entscheidung demokratischer Parteien, mit einer extrem rechten Partei weder zu koalieren noch auf andere Weise zusammenzuarbeiten. In Deutschland ist damit vor allem die Alternative für Deutschland (AfD) gemeint. Das Wort stammt aus dem Bauwesen: Das Wörterbuch Duden beschreibt eine Brandmauer als feuerbeständige Mauer zwischen aneinanderstoßenden Gebäuden. Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) verzeichnet zusätzlich eine übertragene Bedeutung, nämlich eine Vorkehrung, die das Übergreifen einer unerwünschten Entwicklung auf andere Bereiche verhindern soll.

Der bekannteste Beschluss stammt von der Christlich Demokratischen Union (CDU). Auf ihrem Parteitag in Hamburg lehnte die CDU am 8. Dezember 2018 „Koalitionen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit“ mit der AfD und mit der Linkspartei ab. Vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026 schlossen auch die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Grünen und die Linke eine Koalition mit der AfD aus.

Kein Gesetz, sondern Absprache

Die Brandmauer ist kein Gesetz. Sie beruht auf Parteibeschlüssen und politischen Absprachen. Die Abgeordneten des Bundestages sind nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Ob die Abgrenzung hält, zeigt sich deshalb in jeder einzelnen Abstimmung neu.

Dieser Artikel ordnet die Lage mit Stand 9. Oktober 2026 ein. Die Entwicklung verläuft schnell, und neue Beschlüsse, Gerichtsentscheidungen oder Wahlen können einzelne Angaben überholen.


Ausführlich erklärt

Die Brandmauer ist ein Parteibeschluss und kein Gesetz: Die CDU lehnt seit dem 8. Dezember 2018 Koalitionen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit mit AfD und Linkspartei ab

Der Beschluss trägt in den Unterlagen des 31. Parteitags die Nummern C 76, C 101, C 164 und C 179 und besteht aus einem einzigen Satz. Er nennt Koalitionen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit, ohne diese Formen näher zu bestimmen. Wo die Grenze zwischen Zusammenarbeit und einer bloßen Abstimmung über denselben Antrag verläuft, legt der Text nicht fest.

Die CDU erklärte später, beide Parteien nicht gleichzusetzen. In einer Stellungnahme zur Lage in Thüringen nennt sie unterschiedliche Gründe für die Abgrenzung und spricht bei beiden Parteien von grundsätzlichen Unvereinbarkeiten mit den Werten und Grundsätzen der CDU. Wie die Gleichsetzung von links und rechts wissenschaftlich beurteilt wird, steht im Artikel Hufeisentheorie.

Der Rahmen hat sich seit 2018 verschoben. Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erhielt die AfD nach dem endgültigen Ergebnis 20,8 Prozent der Zweitstimmen (2021: 10,4 Prozent) und 152 von 630 Sitzen. Die CDU kam auf 22,6 Prozent und 164 Sitze, die Christlich-Soziale Union (CSU) auf 44 Sitze. Nach Ursula Münch von der Akademie für Politische Bildung Tutzing schränkt die Ausgrenzung von AfD und Linken in Zeiten knapper Mehrheiten den Handlungsspielraum der Regierungsparteien ein. Als Beispiel nennt Münch die Kanzlerwahl am 6. Mai 2025, die im ersten Wahlgang scheiterte.

20,8 Prozentder Zweitstimmen erhielt die AfD bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 (2021: 10,4 Prozent)
152von 630 Sitzen im Bundestag gingen nach dem endgültigen Ergebnis an die AfD
164Sitze erhielt die CDU mit 22,6 Prozent der Zweitstimmen

Die Brandmauer ersetzt weder ein Parteiverbot noch die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, denn beides folgt eigenen rechtlichen Regeln

Ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. Nach Artikel 21 Absatz 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Den Antrag können nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

Wie hoch die Hürde liegt, zeigt das Urteil zur Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) vom 17. Januar 2017. Das Gericht stellte fest, dass die NPD ein auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes Konzept vertritt und planvoll darauf hinarbeitet. Den Verbotsantrag des Bundesrats wies es trotzdem einstimmig zurück, weil derzeit konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, dass dieses Handeln zum Erfolg führen kann (Fachbegriff: Potentialität). Als einen Umstand nannte das Gericht, dass die übrigen Parteien zu Koalitionen oder auch nur punktuellen Kooperationen mit der NPD nicht bereit waren. Die Abgrenzung der anderen Parteien floss also in die Bewertung ein, ob eine Partei ihre Ziele durchsetzen kann.

Davon zu trennen ist die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gab am 2. Mai 2025 bekannt, die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte das am 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig, bis das Hauptsacheverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist. Zugleich hielt das Gericht es für hinreichend gewiss, dass innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet werden. Wann über die Klage entschieden wird, ist offen.

Konkretere Belege sah das Gericht für den starken Verdacht, dass die AfD deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkennen will. Als Beispiele nannte es zwei Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025: ein Verbot von Minaretten und Muezzinruf sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen. Als einzelne verfassungswidrige Forderungen reichten sie nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens noch nicht aus, um die Gesamtpartei zu prägen.

Die Landesämter für Verfassungsschutz in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg stufen die jeweiligen Landesverbände als erwiesen beziehungsweise gesichert rechtsextremistisch ein. In Sachsen-Anhalt und Brandenburg klagen die Landesverbände dagegen. Mehr zum Begriff steht im Artikel Rechtsextremismus. Ein Antrag auf ein Verbot der AfD liegt nach den ausgewerteten Quellen bislang nicht vor. Weder ein Verbot noch eine Einstufung bestimmt, mit wem Fraktionen abstimmen, und die Brandmauer ersetzt keine rechtliche Klärung.

Zwei Abstimmungen zeigen, wo die Brandmauer umstritten ist: der Unionsantrag vom 29. Januar 2025 und die Wahl des Landtagspräsidenten in Sachsen-Anhalt am 6. Oktober 2026

Am 29. Januar 2025 stimmte der Bundestag namentlich über einen Entschließungsantrag der Fraktion von CDU und CSU zur Migrationspolitik ab (Drucksache 20/14698). Die Tabelle auf bundestag.de nennt 348 Ja-Stimmen, 344 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen, der Begleittext derselben Seite spricht von 345 Nein-Stimmen. Die Ja-Stimmen kamen von 187 Abgeordneten der Union, 80 der Freien Demokratischen Partei (FDP), 75 der AfD und 6 Fraktionslosen. Ohne die AfD hätte der Antrag 273 Ja-Stimmen erhalten und keine Mehrheit gehabt. Die Entschließung bindet die Bundesregierung rechtlich nicht.

Nach den Beiträgen von Münch und Christian Stecker im Heft „Konservatismus“ der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) bedauerte Friedrich Merz ausdrücklich, dass die Mehrheit nur mit der AfD zustande kam, hielt den Inhalt aber für richtig. Das Zustrombegrenzungsgesetz der Union fand zwei Tage später keine Mehrheit.

In Sachsen-Anhalt wurde die AfD am 6. September 2026 laut vorläufigem amtlichen Endergebnis mit 43,8 Prozent stärkste Kraft, die CDU erreichte 17,2 Prozent. Die AfD hat 39 von 83 Sitzen, eine absolute Mehrheit wäre bei 42 erreicht gewesen. Bei der konstituierenden Sitzung am 6. Oktober 2026 kandidierte Tobias Rausch für die AfD-Fraktion und wurde mit 48 Ja-Stimmen, 29 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen zum Landtagspräsidenten gewählt. Mindestens neun Ja-Stimmen kamen von Abgeordneten anderer Fraktionen. Weil die Wahl geheim war, lässt sich nicht belegen, welche Fraktionen dafür stimmten.

Zu Vizepräsidenten wählte der Landtag Hans-Thomas Tillschneider (AfD) und Carsten Borchert (CDU). Der SPD-Kandidat Armin Willingmann erhielt 33 Ja- und 48 Nein-Stimmen. Nach Stecker von der Technischen Universität Darmstadt wurde die Mehrheit gegen die AfD bisher vor allem bei Personalentscheidungen wie dem Parlamentspräsidium und Ausschussvorsitzen eingesetzt. Offen bleibt die Wahl der Landesregierung: Für den Ministerpräsidenten besteht nach der bpb keine Frist, und im dritten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit.

Befürworter*innen und Kritiker*innen der Brandmauer streiten über Wirkung und Demokratieverständnis, und beide Seiten stützen sich auf belegbare Argumente

Münch hält fest, dass die Brandmauer ihr Ziel bislang nicht erreicht hat: Die Rückgewinnung von AfD-Wähler*innen durch eine überzeugende Abgrenzung sei ausgeblieben. Eine Absage an die Brandmauer würde nach Münch dennoch die Selbstabschaffung des parteilich organisierten Konservatismus bedeuten, weil die CDU eine Zusammenarbeit mit der AfD nicht überstehen würde. Münch verweist außerdem darauf, dass die AfD mit ihrem Führungspersonal selbst über den Grad ihrer Radikalität und damit über die Begründetheit der Abgrenzung entscheidet. Ein europäischer Vergleich rechtfertige keine pauschale Hoffnung, rechtsextreme Parteien ließen sich durch Einbindung entzaubern.

Stecker hält eine hermetische Brandmauer für undemokratisch, weil sie die politische Gleichheit einschränke: Die Stimmen der AfD-Abgeordneten würden gezählt, könnten aber nie den Ausschlag geben. Betroffen seien auch Wähler*innen, deren Anliegen sonst mehrheitsfähig wären, etwa bei Grunderwerbsteuer, Rundfunkbeitrag oder Kernenergie. Eine thematische Abgrenzung hält Stecker für begründbar, zum Beispiel gegen ein Gesetz, das die Beteiligungsrechte von Staatsbürger*innen mit Migrationshintergrund einschränkt. Als Alternative nennt Stecker themenbezogene wechselnde Mehrheiten wie in den nordischen Ländern und räumt ein, dass es keinen Beweis für deren Wirkung gibt. Die Kombination aus Koalitionszwang und Regierungsbeteiligung der AfD nennt Stecker das schlechteste aller Szenarien.

Aus antifaschistischer Sicht (siehe Antifaschismus) ist die Abgrenzung gegenüber der AfD begründet, solange in der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet werden, wie es das Verwaltungsgericht Köln für hinreichend gewiss hält. Steckers Einwand trifft vor allem die Reichweite: Er betrifft Sachfragen mit möglichen Mehrheiten, nicht die Frage, ob eine Regierungsbeteiligung der AfD verantwortbar ist. Nach Münch trugen bundesweite Demonstrationen gegen eine Zusammenarbeit mit der AfD wesentlich zur Mobilisierung der Wählerschaft der Linken bei der Bundestagswahl 2025 bei. Wie Protest gegen rechte Aufmärsche funktioniert, erklären die Artikel Gegendemonstration und Zivilcourage. Termine von Kundgebungen gegen Rechts stehen im Demo-Kalender.

Die Brandmauer ist ein Beschluss und keine Garantie: Sie wirkt nur, solange Abgeordnete, Fraktionen und Wähler*innen sie immer wieder neu mittragen, und sie ersetzt weder die inhaltliche Auseinandersetzung mit rechtsextremen Positionen noch die rechtliche Klärung durch Gerichte.

Kerngedanke

Quelle: CDU-Archiv: Beschlüsse des 31. Parteitags / CDU-Archiv: Unsere Haltung zu Linkspartei und AfD / Duden: Brandmauer / DWDS: Brandmauer / Gesetze im Internet: Artikel 21 GG / Artikel 38 GG / § 43 BVerfGG / Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung 4/2017 (NPD) / Verwaltungsgericht Köln: Pressemitteilung vom 26.02.2026 / Bundestag: Abstimmung vom 29.01.2025 / Bundestag: Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2025 / Landtag Sachsen-Anhalt: Konstituierung am 06.10.2026 / bpb: Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026 / bpb: Ursula Münch, Warum die Brandmauer mehr Vor- als Nachteile hat / bpb: Christian Stecker, Warum eine hermetische Brandmauer undemokratisch ist


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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