Klima & Erde

Ökozid

Ökozid: was der Begriff bedeutet, wie die Rechtsdefinition von 2021 lautet und wie weit Deutschland und der IStGH bei der Anerkennung als Straftat sind.

6 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Großflächige, schwere Zerstörung von Ökosystemen und die Forderung, sie als eigenständiges internationales Verbrechen zu ahnden
Rechtslage
Bislang kein eigener Straftatbestand vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)
Antrag
Seit September 2024 Antrag von Vanuatu, Fidschi und Samoa auf Aufnahme als fünftes internationales Verbrechen
National
14 Staaten haben Ökozid oder vergleichbare Straftatbestände im eigenen Strafrecht
Begriff
Im Februar 1970 vom Biologen Arthur Galston geprägt

Einfach erklärt

Ökozid bezeichnet die großflächige, schwere Zerstörung von Ökosystemen und die Forderung, genau das als eigenständiges internationales Verbrechen zu ahnden. Der Begriff setzt sich aus dem griechischen „oikos“ (Haus, Lebensraum) und dem lateinischen „cide“ (töten) zusammen, ähnlich wie bei Genozid, nur dass hier nicht eine Menschengruppe, sondern die natürliche Lebensgrundlage gemeint ist.

Bekannte Beispiele für mutmaßliche Ökozide sind die jahrzehntelange Ölverschmutzung im Nigerdelta durch Konzerne wie Shell, gegen die die Ogoni-Bevölkerung unter Ken Saro-Wiwa seit den 1990er Jahren organisierten Widerstand leistet, die systematische Abholzung des Amazonas-Regenwalds oder die großflächige Entwässerung von Mooren für die Landwirtschaft.

Rechtlich ist Ökozid bislang kein eigenständiger Straftatbestand vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Nur Umweltzerstörung in bewaffneten Konflikten gilt schon heute als Kriegsverbrechen. Das soll sich ändern: Seit September 2024 liegt dem IStGH ein offizieller Antrag der Pazifikstaaten Vanuatu, Fidschi und Samoa vor, Ökozid als fünftes internationales Verbrechen neben Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Verbrechen der Aggression einzuführen.

Auch auf nationaler und europäischer Ebene bewegt sich etwas. 14 Staaten weltweit, darunter Frankreich, Belgien und die Ukraine, haben Ökozid oder vergleichbare Straftatbestände bereits ins eigene Strafrecht aufgenommen. Deutschland arbeitet derzeit an einer Reform des Umweltstrafrechts, die auf eine EU-Vorgabe zurückgeht und deutlich schärfere Strafen für die Zerstörung ganzer Ökosysteme vorsieht. Wie die Begriffsgeschichte verlief, was die Definition von 2021 genau festlegt und wie weit die Gesetzgebung in Deutschland und der EU inzwischen ist, erklärt der folgende Abschnitt.


Ausführlich erklärt

Von Vietnam zum Fachbegriff: die Wortgeschichte

Geprägt wurde der Begriff im Februar 1970 vom US-amerikanischen Biologen Arthur Galston auf der „Conference on War and National Responsibility“ in Washington. Galston hatte in den 1950er Jahren an der Erforschung einer Chemikalie mitgewirkt, die später Bestandteil des Entlaubungsmittels Agent Orange wurde, das die USA im Vietnamkrieg über weite Landstriche versprühten, um Wälder und Ernten der gegnerischen Seite zu vernichten. Entsetzt über diese Nutzung seiner eigenen Forschung wurde Galston zum Kriegsgegner und schlug auf der Konferenz zusätzlich ein internationales Abkommen zum Verbot von Ökozid vor, mit deutlichen sprachlichen Parallelen zum bereits etablierten Begriff Genozid.

Die rechtliche Definition von 2021

Wie ein Ökozid rechtlich aussehen könnte, legte im November 2020 ein von der Stop Ecocide Foundation einberufenes, unabhängiges Expertengremium fest, auf Bitte von Parlamentarier*innen aus schwedischen Regierungsparteien. Im Juni 2021 veröffentlichte das Gremium seinen Vorschlag: Ökozid sei das Begehen „rechtswidriger oder willkürlicher Handlungen mit dem Wissen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schwerer und entweder weitreichender oder langfristiger Schäden für die Umwelt durch diese Handlungen verursacht wird“. Die einzelnen Begriffe definierte das Gremium ebenfalls genau: „willkürlich“ heißt ein rücksichtsloses Missverhältnis zwischen Schaden und erwartetem wirtschaftlichem oder sozialem Nutzen, „schwer“ meint sehr ernste nachteilige Veränderungen an der Umwelt, „weitreichend“ Schäden jenseits eines begrenzten Gebiets oder über Staatsgrenzen hinweg, und „langfristig“ Schäden, die sich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von selbst erholen.

Die Definition ist nicht bindend

Wichtig zum Einordnen: Diese Definition stammt nicht von einem Gericht oder einer Regierung, sondern von einem Gremium, das eine auf Ökozid-Gesetzgebung spezialisierte Nichtregierungsorganisation eingesetzt hat. Sie hat also, anders als etwa der Wortlaut eines Gesetzes, keine rechtliche Bindungswirkung, sondern ist ein Formulierungsvorschlag, an dem sich seitdem viele Debatten und Gesetzesinitiativen orientieren, darunter auch der Änderungsantrag beim IStGH und Teile der deutschen Gesetzesreform (siehe unten).

Der Vorstoß beim Internationalen Strafgerichtshof

Am 9. September 2024 reichten die Pazifikstaaten Vanuatu, Fidschi und Samoa offiziell einen Antrag ein, das Römische Statut des IStGH um den Straftatbestand Ökozid zu erweitern. Bislang kennt der Gerichtshof vier internationale Verbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Ökozid würde als fünftes hinzukommen, sollte der Antrag angenommen werden.

Bis dahin ist es ein langer Weg. Für eine Änderung am Römischen Statut braucht es eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, und historische Präzedenzfälle zeigen, wie viel Zeit das kosten kann: Beim Verbrechen der Aggression verabschiedete die Vertragsstaatenversammlung die entsprechende Änderung 2010 in Kampala, doch der Gerichtshof konnte seine Zuständigkeit dafür erst 2018, also acht Jahre später, tatsächlich ausüben. Für Vanuatu, einen besonders von der Klimakrise betroffenen Pazifikstaat, ist das Warten Teil einer längeren Strategie: Bereits im Dezember 2019 forderte der vanuatuische Botschafter John Licht bei der 18. Vertragsstaatenversammlung des IStGH als erster Staat öffentlich, Ökozid ins Römische Statut aufzunehmen. Fünf Jahre später folgte mit Fidschi und Samoa der erste konkrete Änderungsantrag.

9. September 2024reichten Vanuatu, Fidschi und Samoa ihren Antrag beim IStGH ein
Zweidrittelmehrheitder Vertragsstaaten braucht es für eine Änderung des Römischen Statuts
acht Jahrelagen beim Verbrechen der Aggression zwischen der Änderung 2010 und der Zuständigkeit des Gerichtshofs 2018

Deutschland und die EU: zwischen Mindeststandard und eigenem Straftatbestand

Auf EU-Ebene bildet die Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024 den Rahmen. Sie muss von allen Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und führt sogenannte „qualifizierte Straftaten“ ein: verschärfte Strafen für Fälle, die irreversible oder langfristige Schäden an einem Ökosystem erheblicher Größe verursachen. Den Begriff Ökozid selbst verwendet die Richtlinie nicht, ihre Formulierung deckt aber inhaltlich einen Teil dessen ab, was die Ökozid-Bewegung fordert.

In Deutschland legte das Bundesministerium der Justiz am 17. Oktober 2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung vor. Kernstück ist ein neuer § 330 Absatz 2 StGB: Wer vorsätzlich „katastrophale Folgen“ für die Umwelt verursacht, etwa durch die Zerstörung großer Ökosysteme oder die dauerhafte Vergiftung von Gewässern, soll künftig mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen müssen. Neu eingeführt wird außerdem eine gesetzliche Definition von „Ökosystem“ in § 330d Absatz 1 Nummer 2 StGB, bisher kannte das deutsche Umweltstrafrecht nur die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit einzeln. Nach Kabinettsbeschluss am 26. Mai 2026 und erster Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 fand am 6. Juli 2026 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Die Stellungnahmen dort fielen gegensätzlich aus: Wirtschaftsvertreter*innen kritisierten strengere Vorgaben als europarechtlich nötig, während Umweltorganisationen wie der WWF und die Initiative Stop Ecocide gerade diese als notwendigen Fortschritt begrüßten. Die Fraktion Die Linke geht mit einem eigenen Antrag (Bundestagsdrucksache 21/6362) noch weiter und fordert einen eigenständigen Ökozid-Tatbestand, der über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Bei Recherche für diesen Artikel war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Ob am Ende ein eigener Ökozid-Paragraf im deutschen Strafrecht steht oder nur ein verschärftes, aber begrifflich zurückhaltenderes Umweltstrafrecht, entscheidet sich in den kommenden Monaten im Bundestag. International steht der viel größere Schritt, ein eigenständiges Verbrechen vor dem IStGH, dagegen erst am Anfang eines historisch oft jahrelangen Ratifizierungsprozesses.

Kerngedanke

Quelle: Stop Ecocide International: Legal Definition of Ecocide (Juni 2021) / Rome Statute of the International Criminal Court, Art. 8(2)(b)(iv) / Stop Ecocide International: Pacific island states propose ecocide as international crime (09.09.2024) / Richtlinie (EU) 2024/1203 (11.4.2024) / Bundesministerium der Justiz: Neue Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt (17.10.2025) / Deutscher Bundestag: Geteiltes Echo auf Änderungen im Umweltstrafrecht (Anhörung 6.7.2026) / Ecocide Law: Existing & Proposed Ecocide Laws

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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