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Transsexuellengesetz (TSG)

Transsexuellengesetz (TSG) erklärt: Was das Gesetz von 1980 regelte, warum das Bundesverfassungsgericht Teile kippte und was seit dem SBGG gilt.

9 Min. LesezeitAktualisiert am 31.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Bundesgesetz, das die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag über ein Gerichtsverfahren regelte
Zeitraum
Gesetz vom 10. September 1980, in Kraft ab 1. Januar 1981, außer Kraft seit 1. November 2024
Nachfolger
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Verfahren
Antrag beim Amtsgericht, zwei Sachverständigengutachten
Kritik
In sechs Entscheidungen erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile für verfassungswidrig

Einfach erklärt

Das Transsexuellengesetz (TSG) regelte in Deutschland, unter welchen Voraussetzungen trans Personen ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern konnten. Es stammt vom 10. September 1980, galt ab 1981 und ist seit dem 1. November 2024 außer Kraft. An seine Stelle trat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG).

Das Gesetz kannte zwei Wege, beide führten über ein Amtsgericht und ein Verfahren mit zwei unabhängigen Sachverständigengutachten. Ein trans Mann mit dem Eintrag „weiblich“ musste dafür vor Gericht. Das Verfahren kostete nach einem Gutachten von 2016 im Schnitt 1.868 Euro.

Kleine und große Lösung

Die „kleine Lösung“ änderte nur die Vornamen (§ 1). Die „große Lösung“ stellte fest, dass die Person dem anderen Geschlecht zugehörig ist, und änderte damit auch den Eintrag (§ 8).

Das Gesetz sprach vom „anderen Geschlecht“ und dachte damit in zwei Geschlechtern. Für nichtbinäre Personen gab es keine ausdrückliche Regelung, der Bundesgerichtshof verwies sie 2020 auf eine entsprechende Anwendung des TSG. Heute üblich sind die Begriffe trans und Transidentität, „Transsexualität“ ist der ältere, medizinische Begriff.

Wichtig bleibt das TSG aus zwei Gründen. Die Begründung des Selbstbestimmungsgesetzes stützt sich auf die Entscheidungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht das TSG Stück für Stück korrigierte. Außerdem gelten Änderungen, die nach dem TSG vorgenommen wurden, weiter. Auf sie sind seit 2024 wichtige Regeln des SBGG anzuwenden, etwa das Offenbarungsverbot.


Ausführlich erklärt

Das TSG entstand nach einem Grundsatzbeschluss von 1978 und stellte hohe Hürden

Das Gesetz wurde nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 erlassen, um der besonderen Situation von trans Personen Rechnung zu tragen. Aus dieser Entscheidung zitiert das Gericht später den Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht es gebietet, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, das der physischen und psychischen Konstitution entspricht.

Für die kleine Lösung musste sich die Person nach § 1 „auf Grund ihrer transsexuellen Prägung“ dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Zudem musste mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich dieses Zugehörigkeitsempfinden nicht mehr ändert. Für den Geschlechtseintrag verlangte § 8 in der ursprünglichen Fassung zusätzlich ein Mindestalter von 25 Jahren, Ehelosigkeit, dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit und einen operativen Eingriff, der das äußere Erscheinungsbild deutlich dem anderen Geschlecht annähert.

Zuständig waren nach § 2 die Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts. Das Gericht hörte die antragstellende Person persönlich an und durfte dem Antrag nur stattgeben, nachdem es zwei Gutachten eingeholt hatte. Die Sachverständigen mussten mit „den besonderen Problemen des Transsexualismus“ vertraut sein, unabhängig voneinander arbeiten und sich dazu äußern, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert (§ 4). Beteiligt war nur die antragstellende Person (§ 3).

Nach der Entscheidung zur großen Lösung richteten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht (§ 10). Das Offenbarungsverbot in § 5 schützte die früheren Vornamen: Sie durften ohne Zustimmung nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, besondere Gründe des öffentlichen Interesses verlangten es oder ein rechtliches Interesse wurde glaubhaft gemacht.

Wurde nach Ablauf von 300 Tagen nach der Rechtskraft ein Kind der antragstellenden Person geboren, verlor die Vornamensänderung nach § 7 ihre Wirkung. Das Gericht konnte sie auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen wieder in Kraft setzen.

Sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erklärten Teile des TSG für verfassungswidrig

Nach der Begründung des Selbstbestimmungsgesetzes wurde das TSG seit seinem Inkrafttreten abgesehen von punktuellen Änderungen, die teilweise auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beruhten, nicht reformiert. Die sechs Entscheidungen im Überblick:

  • 16. März 1982 (1 BvR 938/81): Das Mindestalter von 25 Jahren für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ist nichtig.
  • 26. Januar 1993 (1 BvL 38/92, 40/92, 43/92): Auch die Altersgrenze für die Änderung der Vornamen ist nichtig.
  • 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03): Wer nur die Vornamen hatte ändern lassen, verlor sie bei Heirat. Das ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, solange gleichgeschlechtlich orientierten trans Personen ohne Geschlechtsumwandlung keine rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust offenstand.
  • 18. Juli 2006 (1 BvL 1/04 und 12/04): Ausländische trans Personen, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, durften nicht von der Antragsberechtigung ausgeschlossen werden, wenn ihr Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kannte. Der Gesetzgeber bekam eine Frist bis zum 30. Juni 2007.
  • 27. Mai 2008 (1 BvL 10/05): Verheiratete Personen durften nicht auf die Scheidung verwiesen werden, um den Geschlechtseintrag zu ändern. Die Ehelosigkeit fiel mit dem Änderungsgesetz vom 17. Juli 2009 weg.
  • 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07): Die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit und der operative Eingriff sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht mehr anzuwenden. Darin liegt nach dem Beschluss eine Zwangslage: Wer sich nicht operieren lässt, muss dauerhaft im Widerspruch zur rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit leben, wer es tut, nimmt Operationen mit Funktionsverlusten hin.

Die Vorschriften zu Fortpflanzungsunfähigkeit und Operation blieben nach der Begründung des Selbstbestimmungsgesetzes im Gesetzestext stehen, ohne angewendet zu werden. Reformversuche scheiterten lange: Ein Referentenentwurf vom Mai 2019 wurde nach erheblicher Kritik nicht weiterverfolgt, die Entwürfe von Grünen und FDP lehnte der Bundestag am 19. Mai 2021 ab. Der Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode sah dann die Abschaffung des TSG vor.

Inter und nichtbinäre Personen waren nur teilweise erfasst

Mit dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Personenstandsrecht die Grundrechte verletzt, wenn es zur Eintragung des Geschlechts zwingt, aber neben „weiblich“ und „männlich“ keinen weiteren positiven Eintrag zulässt. Seit dem 22. Dezember 2018 gibt es den Eintrag „divers“. Für inter Personen ermöglichte § 45b des Personenstandsgesetzes den Wechsel mit ärztlicher Bescheinigung, wogegen Verbände und Fachöffentlichkeit einwandten, dass die Anerkennung der Geschlechtsidentität damit von einer ärztlichen Einschätzung abhängt. Laut Bundesregierung und Bundesgerichtshof galt dieser Weg nicht für nichtbinäre Personen und nicht für Personen, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag abweicht.

Die Kritik richtete sich gegen Begutachtung, Kosten und ein pathologisierendes Verständnis

Besonders umstritten war die Begutachtungspraxis. Nach einer bundesweiten Befragung von 2016 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums wurde die Begutachtung nicht als hilfreiche Unterstützung, sehr häufig aber als Eingriff in die Selbstbestimmung und in die Privatsphäre empfunden. Junge Menschen berichteten laut einer Studie des Deutschen Jugendinstituts von 2015 von acht- oder zwölfstündigen Gutachtersitzungen. Das Gerichtsverfahren konnte mehrere Monate oder Jahre dauern, die Kosten lagen im Schnitt bei 1.868 Euro und mussten in der Regel selbst getragen werden.

Aus dem Kreis der Begutachtenden selbst kam die Forderung, die Pflicht abzuschaffen. Die Begutachtung verneine nur in unter 1 Prozent der Fälle die Frage nach der Dauerhaftigkeit des Zugehörigkeitsempfindens, und die Geschlechtsidentität lasse sich nicht von außen begutachten, die Begutachtung könne nur wiedergeben, was die Person über sich berichtet. Die Rate der abgelehnten Anträge lag seit Inkrafttreten unter 5 Prozent.

6Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erklärten Teile des TSG für verfassungswidrig
1.868 Eurodurchschnittliche Gesamtkosten eines TSG-Verfahrens (Gutachten von 2016)
unter 5 %der Anträge wurden seit Inkrafttreten abgelehnt

Woher die Angaben stammen

Die Zahlen zu Begutachtung, Kosten und Ablehnungen stammen aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Sie stützt sich auf ein Gutachten von 2016 für das Bundesfamilienministerium und eine Studie des Deutschen Jugendinstituts von 2015. Die Originalstudien sind hier nicht ausgewertet.

Der ursprüngliche Zweck der Gutachtenpflicht war nach den Gesetzgebungsmaterialien (Bundestagsdrucksache 8/2947) unter anderem, einen Verstoß gegen das Sittengesetz zu vermeiden. Nach damaligem Verständnis verstieß die staatliche Duldung oder Förderung homosexueller Gemeinschaften dagegen. Außerdem sollte die antragstellende Person auf die Wichtigkeit ärztlicher Beratung hingeführt werden. Die Begründung des Selbstbestimmungsgesetzes nennt das zugrunde liegende Verständnis von Transgeschlechtlichkeit medizinisch veraltet und pathologisierend. Die ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation, seit 1. Januar 2022 in Kraft, führt Geschlechtsinkongruenz nicht mehr als psychische Störung, sondern im Kapitel zu Zuständen mit Bezug zur sexuellen Gesundheit.

Seit dem 1. November 2024 gilt das SBGG, frühere Änderungen bleiben bestehen

Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 19. Juni 2024 ausgefertigt. Es trat am 1. November 2024 in Kraft, die Anmeldung nach § 4 schon am 1. August 2024. Mit dem Inkrafttreten endete das TSG. Statt Gericht und Gutachten genügt nach § 2 SBGG eine Erklärung beim Standesamt, und das Gesetz gilt auch für nichtbinäre und inter Personen. Die Einzelheiten stehen im Eintrag Selbstbestimmungsgesetz (SBGG).

Für die Zeit davor trifft § 15 SBGG eine Übergangsregel. Am 1. November 2024 anhängige TSG-Verfahren wurden nach dem alten Recht weitergeführt. Auf Änderungen, die nach dem TSG oder nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorgenommen wurden, sind die §§ 6 bis 13 SBGG entsprechend anzuwenden. Dazu gehört das Offenbarungsverbot in § 13, das vor Deadnaming durch Dritte schützen soll.

Das TSG machte die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität von der Prüfung durch Dritte abhängig.

Kerngedanke

*Quellen: Transsexuellengesetz (TSG), BGBl. 1980 I S. 1654, §§ 1 bis 10, Fassung bis 31.10.2024 (buzer.de) / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), BGBl. 2024 I Nr. 206, § 15 und Fußnote zum Inkrafttreten / Bundestag: Drucksache 20/9049 (Gesetzentwurf zum SBGG, Begründung) / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvL 3/03 / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1/04 und 12/04 / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05 / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3295/07 / Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 2019/16*


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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