- Gemeint
- Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, um Erdgas oder Erdöl zu fördern
- Deutschland
- Unkonventionelles Fracking verboten, konventionelles streng geregelt
- Rechtsgrundlage
- § 13a Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in Kraft seit dem 11. Februar 2017
- Offen
- Der Bundestag soll die Angemessenheit des Verbots prüfen (Stand Bericht der Expertenkommission, Juni 2026)
Einfach erklärt
Fracking (von englisch „hydraulic fracturing“) ist ein Verfahren, um Erdgas oder Erdöl aus Gestein zu fördern, aus dem es sich nicht von selbst löst. Zuerst wird eine Tiefbohrung angelegt, oft mit einem waagerechten Abschnitt. Dann wird unter hohem Druck ein Gemisch aus Wasser, Sand und Zusätzen eingepresst. Es erzeugt Risse, durch die das Gas oder Öl zur Bohrung strömen kann.
Fachleute unterscheiden konventionelle und unkonventionelle Lagerstätten. Bei unkonventionellen steckt das Gas oder Öl in kleinen Poren dichter Muttergesteine wie Schiefer, Ton, Mergel oder Kohleflöz. Genau dieses Aufbrechen verbietet das deutsche Wasserhaushaltsgesetz seit dem 11. Februar 2017 für kommerzielle Vorhaben. Konventionelles Fracking, das es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt, bleibt möglich, ist aber seit 2017 an strenge Auflagen gebunden.
Umstritten ist die Technik wegen der Gefahr für das Grundwasser durch eingesetzte Chemikalien und den Flowback, das zurückfließende Gemisch aus Lagerstättenwasser und Frackingflüssigkeit. Hinzu kommen Methanemissionen und, selten, ausgelöste Erdbeben.
Merke
Das deutsche Verbot gilt nicht für jedes Fracking, sondern für das Aufbrechen von Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein zur Gewinnung von Erdgas oder Erdöl. Für alles andere gelten Erlaubnisvorbehalt und Gebietsverbote.
Ausführlich erklärt
Wie Fracking technisch abläuft
Nach Angaben der Expertenkommission Fracking werden an heutigen Bohrplätzen mitunter 30 waagerechte Bohrungen von bis zu zehn Kilometern Länge angelegt. Die Ausbreitung der Risse sei auf etwa 600 Meter begrenzt. Das Umweltbundesamt (UBA) beziffert den Wasserbedarf auf mehrere tausend Kubikmeter pro Bohrung. Für ein gedachtes Projekt in Deutschland rechnete eine Studie für die Kommission mit 48 Abschnitten zu je 800 Kubikmetern Flüssigkeit in einer waagerechten Bohrung. Das zurückfließende Gemisch (Flowback) enthält Lagerstättenwasser und muss aufbereitet und entsorgt werden.
Die Rechtslage in Deutschland
Seit dem 11. Februar 2017 gelten nach Angaben des UBA die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz. § 13a Absatz 1 schreibt vor, eine Erlaubnis zu versagen, wenn Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll. Ausnahme: Bis zu vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich der wissenschaftlichen Erforschung der Umweltauswirkungen dienen. Sie brauchen die Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Laut der Expertenkommission wurden sie nach ihrer Kenntnis bisher nicht beantragt und sind auch nicht zu erwarten.
Unabhängig vom Gestein ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn das Fracking in oder unter bestimmten Schutzgebieten stattfinden soll: Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung, von natürlichen Seen und Talsperren, von Mineralwasservorkommen und Heilquellen. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zudem Anlagen für diese Gewässerbenutzungen in Naturschutzgebieten (§ 23 Absatz 3) und in Nationalparks (§ 24 Absatz 3). Die Gebietsverbote betreffen nach dem Gesetzestext auch das hydraulische Aufbrechen zur Gewinnung von Erdwärme.
Außerdem sind für konventionelles Fracking nur Gemische erlaubt, die nicht oder nur schwach wassergefährdend sind (§ 13a Absatz 4). Jedes Fracking-Vorhaben braucht eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V Bergbau, § 1 Nummer 2a), die Öffentlichkeit wird beteiligt. Das Gesetz sah außerdem vor, dass der Bundestag im Jahr 2021 die Angemessenheit des Verbots überprüft (§ 13a Absatz 7). Die Expertenkommission schreibt im Bericht vom Juni 2026, diese Prüfung obliege weiterhin dem Bundestag.
Was die Expertenkommission 2021 festgestellt hat
Die Kommission wertete 2021 drei Studien aus, überwiegend zu Erfahrungen aus den USA, Kanada und Australien. Ihr Fazit: Die Umweltrisiken lassen sich durch angepasste Steuerung und Überwachung minimieren, ein Ausgangsmonitoring (Baseline Monitoring) vor Beginn sei zwingend. Weil Deutschland dichter besiedelt ist als die USA, sei die Verletzlichkeit höher einzuschätzen. Beim Wasser gehen die größten Risiken laut der Auswertung vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an der Erdoberfläche aus.
Zu Erdbeben schreibt die Kommission, ausgelöste Seismizität sei gemessen an der Zahl der Bohrungen selten. Dennoch würden auch Beben mit erheblicher Schadenswirkung (Magnituden zwischen 3,8 und 5,8 in China, Kanada, Argentinien und den USA) mit Fracking in Verbindung gebracht. Die US-Umweltbehörde EPA kam 2016 zu dem Ergebnis, dass Fracking unter bestimmten Umständen Trinkwasserressourcen beeinträchtigen kann. Wegen Datenlücken konnte sie die Häufigkeit nicht beziffern.
Methan und die Klimabilanz
Erdgas besteht überwiegend aus Methan. In den USA, wo fast 80 Prozent des Erdgases aus unkonventionellen Lagerstätten stammen, dominiert die Fachliteratur zu diesem Thema. Der Weltklimarat IPCC gibt für fossiles Methan im Sechsten Sachstandsbericht ein Erwärmungspotenzial von 82,5 über 20 Jahre und von 29,8 über 100 Jahre an, bezogen auf CO₂. Die Expertenkommission rechnet noch mit den Faktoren 86 und 25. Methanverluste bei Förderung, Verarbeitung und Transport sind der Knackpunkt: Die Fachliteratur nennt Emissionsraten von 0,1 bis 17 Prozent, die sich wegen unterschiedlicher Messverfahren kaum vergleichen lassen. Für die USA ermittelte eine Studie 2015 etwa 2 bis 4 Prozent der geförderten Menge, wobei die höchsten Raten bei Verarbeitung und Transport auftreten.
Streitpunkt Energiepolitik 2025 und 2026
Der Koalitionsvertrag von 2025 sieht vor, Potenziale der konventionellen Gasförderung im Inland zu nutzen. Das Wort Fracking enthält der Vertragstext nicht. Laut Berichterstattung des Nordkurier vom 19. Juli 2026 empfahl der Wissenschaftliche Beraterkreis Wirtschaftspolitik des Bundeswirtschaftsministeriums, Fracking ernsthaft zu prüfen, um Importe zu verringern. Das Gutachten selbst wurde hier nicht im Wortlaut geprüft. Befürwortende verweisen auf Versorgungssicherheit. Kritische Stimmen halten dagegen, dass zusätzliche fossile Förderung Investitionen in den Kohleausstieg und die Energiewende binden könnte. Beide Aussagen sind Positionen, keine Messergebnisse.
Das Verbot im Inland verhindert Fracking-Gas nicht: Laut Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/4684) hat das Unternehmen SEFE im März 2026 einen Liefervertrag über Flüssigerdgas aus Argentinien geschlossen, das dort unkonventionell gefördert wird. Aus den USA werde Erdgas aktuell bis zu einem Viertel konventionell gefördert.
Europa
Die EU hat Fracking nicht verboten. Eine Empfehlung der Kommission von 2014 (2014/70/EU) formuliert Mindestgrundsätze und hält fest, dass die Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen entscheiden. Frankreich verbietet das Verfahren seit dem Gesetz Nr. 2011-835 vom 13. Juli 2011, das der Verfassungsrat 2013 für verfassungskonform erklärte. Die EU-Methanverordnung (2024/1787) verlangt von Importeuren ab dem 1. Januar 2027 den Nachweis gleichwertiger Überwachung für neue Lieferverträge, die ab dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden.
Zur Quellenlage
Die Fachliteratur stammt überwiegend aus den USA und von Behörden und Kommissionen der Förderländer, dazu Branchenverbände und Umweltverbände. Die Stimmen der Menschen in den Förderregionen, etwa von Anwohnerinnen und Anwohnern in Argentinien oder den USA, kommen hier nur vermittelt vor.
Quellen: § 13a WHG / § 9 WHG / § 23 BNatSchG / § 24 BNatSchG / § 1 UVP-V Bergbau / Umweltbundesamt: Fracking / Expertenkommission Fracking: Bericht 2021 / Expertenkommission Fracking: Bericht 2026 / US EPA (2016): Hydraulic Fracturing Water Cycle, Final Report / IPCC AR6 WGI, Kapitel 7, Tabelle 7.15 / Koalitionsvertrag 2025 / Deutscher Bundestag: hib 228/2026 zur Drucksache 21/4684 / Nordkurier (19.07.2026): Fracking-Debatte / Empfehlung 2014/70/EU / Verordnung (EU) 2024/1787 / Conseil constitutionnel: Décision 2013-346 QPC
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