Klima & Erde

Ökostrom

Ökostrom einfach erklärt: Was Herkunftsnachweise belegen, wo ihre Grenzen liegen und welche Siegel einen Fördereffekt verlangen.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 18.10.2026
Auf einen Blick

Auch bekannt als
Grünstrom, Strom aus erneuerbaren Energien
Rechtliche Definition
keine eigene gesetzliche Definition (Marktanalyse im Auftrag des UBA, 2019)
Beleg
Herkunftsnachweis (HKN), geführt im Register des Umweltbundesamts
Sichtbar auf der Rechnung
Stromkennzeichnung nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz
Siegel mit Fördereffekt
Grüner Strom-Label, EnergieVision (bis Ende September 2026 ok-power)

Einfach erklärt

Ökostrom bezeichnet nach allgemeinem Verständnis Strom aus erneuerbaren Energien, also aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse oder Erdwärme. Der Begriff selbst ist rechtlich nicht festgelegt: Eine vom Umweltbundesamt (UBA) beauftragte Marktanalyse stellte 2019 fest, dass es keine eigene gesetzliche Definition von Ökostrom gibt. Greifbar wird er über die Stromkennzeichnung. Ein Ökostromprodukt weist dort ausschließlich erneuerbare Energieträger aus, und diese müssen mit Herkunftsnachweisen hinterlegt sein.

Strom lässt sich im öffentlichen Netz nicht nach Erzeugungsart unterscheiden. Wer einen Ökostromtarif wählt, bekommt deshalb nicht den Strom eines bestimmten Windrads, sondern kauft die Eigenschaft „erneuerbar“. Belegt wird sie durch einen Herkunftsnachweis, ein elektronisches Dokument, das Energiequelle, Erzeugungsanlage und Erzeugungszeitraum festhält. Das UBA vergleicht es mit einer Geburtsurkunde. Verkauft ein Lieferant den Strom als Ökostrom, entwertet er den Nachweis im deutschen Register. So kann dieselbe Eigenschaft nicht zweimal verkauft werden.

Die Grenze liegt in dem, was ein Herkunftsnachweis nicht aussagt. Laut UBA enthält er keine Bewertung der ökologischen Eigenschaft der Stromerzeugung, das können nur zusätzliche Ökostromlabel leisten. Auch ein Tarif allein sagt wenig über den Lieferanten. Manche verkaufen hauptsächlich Kohle- und Gasstrom und nur einen kleinen Teil als Ökostromtarif. Das UBA rät dann zum Wechsel des Lieferanten und nicht nur des Tarifs. 2024 wurden laut Bundesnetzagentur 66,7 % der an Haushalte gelieferten Strommenge als Ökostrom verkauft.

66,7 %der an Haushalte gelieferten Strommenge waren 2024 Ökostrom (Bundesnetzagentur)
0,5 Centje Kilowattstunde müssen Privatkundentarife mit dem Grüner Strom-Label mindestens in Energiewende-Projekte investieren
rund 5 %der 2017 in Deutschland entwerteten Herkunftsnachweise stammten aus Anlagen, die höchstens sechs Jahre alt waren

Merke

Ein Herkunftsnachweis belegt, aus welcher Quelle eine Megawattstunde Strom stammt. Ob dafür eine neue Anlage entstanden ist, sagt er nicht.


Ausführlich erklärt

Herkunftsnachweise: Ausstellung und Handel

Herkunftsnachweise werden in dem Staat ausgestellt, in dem die Anlage steht. Für deutsche Anlagen führt das UBA das Register seit dem 1. Januar 2013. Ein Nachweis gilt standardmäßig für eine Megawattstunde. Nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 ist er zwölf Monate für Transaktionen gültig und verfällt spätestens 18 Monate nach der Erzeugung, wenn er nicht entwertet wurde. Gehandelt wird innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Energiegemeinschaft, Nachweise aus anderen Weltregionen sind für Ökostrom in Deutschland ausgeschlossen. Der Handel läuft in der Regel unabhängig vom physischen Stromtransport, der Preis bildet sich getrennt vom Strompreis.

In Deutschland erhält nur ungeförderter erneuerbarer Strom Herkunftsnachweise. EEG-geförderter Strom wird allen Verbrauchenden ohnehin anteilig zugewiesen und darf nicht ein zweites Mal als Ökostrom verkauft werden. Der Anteil ungeförderten erneuerbaren Stroms am bundesdeutschen Strommix liegt laut BDEW bei 11,4 % (Datenstand 2024, wiedergegeben vom UBA). Weil die Nachfrage das heimische Angebot übersteigt, importieren Lieferanten Nachweise aus ganz Europa. Die Bundesnetzagentur rechnet dabei als Ökostromtarif, was über ein Ökostrom-Label oder die Stromkennzeichnung als solcher ausgewiesen wird.

Stromkennzeichnung: Was auf der Rechnung stehen muss

Nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz müssen Lieferanten auf der Rechnung, in der Werbung und auf ihrer Website den Anteil der Energieträger sowie die CO₂-Emissionen und den radioaktiven Abfall angeben. Seit dem 1. November 2023 müssen sie bei erneuerbarem Strom mit Herkunftsnachweis auch die Herkunftsstaaten nennen. Bietet ein Lieferant Produkte mit unterschiedlichem Mix an, gelten die Angaben für jedes Produkt und für den verbleibenden Mix. Das UBA prüft jährlich den ausgewiesenen Anteil erneuerbarer Energien, die Bundesnetzagentur ist für die Überprüfung insgesamt zuständig.

Norwegen: formal korrekt, Wirkung fraglich

Seit 2013 stammten die in Deutschland entwerteten Herkunftsnachweise annähernd zur Hälfte aus Norwegen und zu über 90 % aus Wasserkraft. So wertet es die UBA-Marktanalyse bis zum Jahr 2017 aus. Nur rund 5 % der für 2017 entwerteten Menge kamen aus Anlagen, die höchstens sechs Jahre alt waren. Die Nachweise brachten 2018 in Skandinavien rund 1 bis 2 Euro je Megawattstunde, etwa 2 bis 4 % des Gesamterlöses der Kraftwerke. Nach Aussage der Befragten genügt das nicht, um Investitionen maßgeblich zu beeinflussen. Die Studie spricht von einem Mitnahmeeffekt, einem Erlös, der ohnehin mitgenommen wird. Sie stützt die These, dass Ökostromprodukte bis dahin nur wenig zum Ausbau beigetragen haben, und hält fest, dass der Bezug von Ökostrom den europäischen Strommix im damaligen Marktumfeld noch nicht veränderte.

Gefälscht sind diese Nachweise nicht. Eine vom UBA beauftragte Prüfung von Öko-Institut und Becker Büttner Held (Stand 08/2022) fand keine Gründe, norwegische Nachweise nicht anzuerkennen. Als kritischen Punkt nennt sie die mögliche doppelte Zählung der Eigenschaft „erneuerbar“ in der Treibhausgasbilanzierung nach dem GHG Protocol (einem verbreiteten Bilanzierungsstandard), die wegen der großen Exportmengen besonders relevant sei. In Norwegen selbst wird der Strom nach dem Restmix gekennzeichnet, also dem Mix, der nach dem Verkauf von Nachweisen übrig bleibt. Aktuelle Länderzahlen veröffentlicht der Dachverband AIB als Dashboard, sie wurden hier nicht ausgewertet. Die EU-Kommission sollte 2025 den Nachweismarkt bewerten und über ein EU-Ökolabel für Neuanlagen berichten. Die Ergebnisse wurden nicht geprüft.

Siegel mit Fördereffekt

Zwei Siegel sind im UBA-Umwelttipp vom 15. Oktober 2026 genannt: das Grüner Strom-Label und EnergieVision, bis Ende September 2026 unter dem Namen ok-power bekannt. Das UBA sitzt in den Kriterien-Beiräten beider Labels, garantiert aber keinen vollständigen Überblick über alle Zertifizierungen. Siegel sind freiwillig.

Das Grüner Strom-Label wird für einen Tarif vergeben. Es verlangt 100 % erneuerbaren Strom und bei Privatkundentarifen mindestens 0,5 Cent je Kilowattstunde für Energiewende-Projekte, bei Gewerbetarifen gestaffelt 0,1 bis 0,4 Cent. Das Geld fließt nicht nur in neue Anlagen, sondern auch in Mobilität, Netze, Effizienz, Naturschutz und Bildung. Ausgeschlossen sind Beteiligungen an Atomkraftwerken und, zum Stichtag 1. Januar 2027, an Kohlekraftwerken. Der Verein wurde 1998 von Umwelt- und Verbraucherverbänden gegründet. Nach eigenen Angaben flossen über 117 Millionen Euro in mehr als 2.100 Projekte.

EnergieVision nennt keinen Centbetrag. Der Strom muss aus Wind, Sonne und Wasser stammen, Beteiligungen an Atom-, Braunkohle- und neuen Steinkohlekraftwerken sind ausgeschlossen. Dazu wählen Anbieter ein Kriterium: ungeförderten Strom aus Neuanlagen (mindestens 50 % bei Wasserkraft, 30 % bei Wind und Photovoltaik) oder mindestens 50 % des Ökostromabsatzes aus selbst initiierten neuen Anlagen, die zudem ein Drittel des Gesamtabsatzes an Haushalte und Kleingewerbe ausmachen. Das Siegel wird jährlich neu vergeben und von unabhängigen Gutachtern geprüft. Getragen wird der gemeinnützige Verein vom Öko-Institut und der HIR Hamburg Institut Research.

Die Bundesnetzagentur nennt für den 1. April 2025 im Mittel 39,32 Cent je Kilowattstunde für Ökostrom (Jahresverbrauch 2.500 bis 5.000 Kilowattstunden), über alle Vertragsarten waren es 40,05 Cent.

Recht: Werbung mit Umweltaussagen

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Der Anhang zum UWG (Abruf 18.10.2026) nennt als stets unzulässig unter anderem Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem, allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung und Aussagen über klimaneutrale Produkte auf Basis von Kompensation. Wie das den Begriff Ökostrom selbst betrifft, wurde hier nicht geklärt. Für Greenwashing ist das einschlägig. Das UBA plant außerdem, das Regionalnachweisregister einzustellen, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments.

Einordnung zum Ausbau

Der Ausbau in Deutschland läuft vor allem über das EEG: 2025 deckten erneuerbare Energien laut UBA 55,1 % des Bruttostromverbrauchs, bis 2030 sollen es mindestens 80 % werden. Die Marktanalyse nennt das EEG in herausragender Weise beteiligt am Aufbau neuer Anlagen. Ein Ökostromtarif kann ergänzen, wenn er zusätzliche Anlagen finanziert. Ob ein Tarif das tut, zeigt erst das Siegel. Zum Rahmen siehe Energiewende.

Ob ein Tarif Ökostrom heißt, entscheidet wenig. Wichtig ist, ob sein Geld zusätzliche Anlagen finanziert.

Kerngedanke

Was sich tun lässt

  1. Auf der Stromrechnung die Stromkennzeichnung lesen: Mix des gesamten Lieferanten und Herkunftsstaaten der Nachweise.
  2. Einen Tarif mit Grüner Strom-Label oder EnergieVision wählen, wie es das UBA empfiehlt.
  3. Verkauft ein Lieferant überwiegend Kohle- und Gasstrom, den Lieferanten wechseln und nicht nur den Tarif.

Quellen: UBA (Stand 04.05.2026): Hintergrundwissen Ökostrom, Stromkennzeichen und Herkunftsnachweis / UBA (Stand 15.10.2026): Umwelttipps zu Ökostrom / UBA (2019): Marktanalyse Ökostrom II, Climate Change 30/2019 / UBA: Herkunftsnachweisregister für Strom / Öko-Institut und Becker Büttner Held im Auftrag des UBA (08/2022): Bewertung der Herkunftsnachweise aus Norwegen / § 42 Energiewirtschaftsgesetz / Richtlinie (EU) 2023/2413, Änderung von Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 / Richtlinie (EU) 2024/825 / Anhang zum UWG / Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt (Stand 26.01.2026): Monitoringbericht 2025, Tabelle 42 und 43 / Grüner Strom Label e.V.: Grüner Strom-Label / EnergieVision e.V.: Das Ökostromsiegel, Kriterien / UBA (Stand 05.03.2026): Erneuerbare Energien in Zahlen


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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