- Bedeutung
- Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können
- Zahlen
- 2024 in Deutschland rund 1,33 Millionen Wirbeltiere und Kopffüßer im Versuch (BfR)
- Rechtsrahmen
- Tierschutzgesetz, EU-Richtlinie 2010/63/EU, Staatsziel Tierschutz (Art. 20a Grundgesetz)
- Leitprinzip
- 3R: Replacement, Reduction, Refinement
- Streitpunkt
- Wann ist ein Versuch unerlässlich, und wie gut lassen sich die Ergebnisse auf Menschen übertragen?
Einfach erklärt
Das Tierschutzgesetz versteht unter Tierversuchen Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie für diese Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können. Dazu zählen auch Eingriffe am Erbgut von Tieren (§ 7 Abs. 2 TierSchG). Eingesetzt werden Tierversuche in der Grundlagenforschung, bei der Entwicklung neuer Therapien und bei gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen.
In Deutschland wurden 2024 rund 1,33 Millionen Wirbeltiere und Kopffüßer in Versuchen verwendet, 9 Prozent weniger als 2023 (rund 1,46 Millionen). 72 Prozent davon waren Mäuse, 13 Prozent Fische und 6 Prozent Ratten (Bundesinstitut für Risikobewertung, BfR).
Erlaubt sind Tierversuche nur, wenn sie für einen im Gesetz genannten Zweck unerlässlich sind und der Zweck nicht mit anderen Methoden erreichbar ist, die ohne lebende Tiere auskommen. Bei Wirbeltieren und Kopffüßern müssen die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden außerdem ethisch vertretbar sein (§ 7a TierSchG).
Merke
Nützlich zu sein reicht rechtlich nicht. Ein Versuch muss unerlässlich sein, und das Gesetz verlangt ausdrücklich zu prüfen, ob es einen Weg ohne lebendes Tier gibt.
Ausführlich erklärt
Was gezählt wird und was nicht
Die Versuchstierstatistik des Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) unterscheidet drei Gruppen. Erstens die Tiere im Versuch nach § 7 Abs. 2 (2024: 1.327.931). Zweitens Tiere, die ausschließlich getötet wurden, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden: Das gilt laut Gesetz nicht als Tierversuch, wird in Deutschland aber mitgezählt (2024: 626.538). Drittens Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet, aber nicht verwendet und getötet wurden (2024: 1.109.100). Das sind vor allem Mäuse (knapp 89 Prozent) und Fische (rund 10 Prozent), zu rund 84 Prozent aus der Zucht gentechnisch veränderter Tiere.
Je nachdem, welche Gruppen mitgezählt werden, stehen in Berichten deshalb unterschiedliche Zahlen: 1,33 Millionen (nur Tiere im Versuch), 1,95 Millionen (erste und zweite Gruppe, laut BfR die Verwendungen insgesamt) oder rund 3,1 Millionen (alle drei Gruppen zusammen).
Wie ein Versuch genehmigt wird
Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, braucht die Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Landesbehörde (§ 8 TierSchG). Kommissionen unterstützen die Behörden (§ 15), und jede Einrichtung braucht Tierschutzbeauftragte (§ 10). Ein vereinfachtes Verfahren gilt für Versuche, die Gesetze oder EU-Rechtsakte ausdrücklich vorschreiben (§ 8a).
Die EU-Richtlinie 2010/63/EU verlangt zusätzlich eine Schaden-Nutzen-Analyse: Es wird bewertet, ob der Schaden für die Tiere durch den erwarteten Nutzen gerechtfertigt ist, auch unter ethischen Gesichtspunkten (Art. 38). Jeder Versuch wird einem Schweregrad zugeordnet: keine Wiederherstellung (Narkose ohne Aufwachen), gering, mittel oder schwer (Art. 15, Anhang VIII). Versuche mit schwerem, lang anhaltendem und nicht linderbarem Leid sind grundsätzlich verboten; Mitgliedstaaten können das nur über eine Schutzklausel vorläufig anders regeln (Art. 15 und 55).
Das 3R-Prinzip
William Russell und Rex Burch benannten 1959 in „The Principles of Humane Experimental Technique“ drei Wege, Leid in Versuchen zu verringern. Replacement ersetzt Tiere durch empfindungsloses Material, Reduction senkt die Zahl der Tiere bei gleicher Aussagekraft, Refinement mindert Häufigkeit und Schwere belastender Verfahren bei den Tieren, die noch gebraucht werden. Russell selbst verwendet den Begriff im Buch bereits mit Verweis auf seine Arbeit von 1957.
Das Prinzip steht heute im Gesetz: Die EU-Richtlinie verpflichtet dazu, wo möglich ein Verfahren ohne lebende Tiere zu nutzen, die Zahl der Tiere auf das Minimum zu senken und Haltung wie Methoden zu verbessern (Art. 4). Das Tierschutzgesetz fordert dasselbe als Beschränkung auf das „unerlässliche Maß“ (§ 7). Als Endziel nennt die Richtlinie den vollständigen Ersatz, sobald das wissenschaftlich möglich ist, und hält zugleich fest, dass lebende Tiere zum Schutz von Gesundheit und Umwelt weiterhin nötig sind (Erwägungsgrund 10).
Wofür Tiere eingesetzt werden
Nach der Statistik 2024 dienten 57 Prozent der Tiere der Grundlagenforschung, 15 Prozent der Erforschung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, 17 Prozent regulatorischen Zwecken wie Sicherheitsprüfungen und Qualitätskontrolle, 7 Prozent dem Erhalt genetisch veränderter Zuchtlinien und 4 Prozent sonstigen Zwecken. Bei der Belastung lag der Anteil geringer Schweregrade bei 63 Prozent, mittlere Belastung bei 28,4 und schwere bei 3,6 Prozent. 5 Prozent der Versuche liefen ohne Aufwachen aus der Narkose.
Für besonders umstrittene Tiergruppen gelten eigene Regeln. Nichtmenschliche Primaten dürfen laut Richtlinie nur für bestimmte Zwecke und mit wissenschaftlicher Begründung genutzt werden, Menschenaffen grundsätzlich gar nicht (Art. 8). In Deutschland wurden 2024 laut BfR 1.088 Versuche mit Affen und Halbaffen gemeldet, 35 Prozent weniger als im Vorjahr, überwiegend für die Zulassung neuer Humanarzneimittel. Menschenaffen wurden hier zuletzt 1991 eingesetzt.
Wie gut übertragen sich die Ergebnisse?
Das BfR räumt ein, dass die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen wegen Speziesunterschieden Grenzen haben kann. Perel et al. (2007) verglichen deshalb Tier- und Humanstudien zu sechs Behandlungen. Corticosteroide zeigten bei Kopfverletzungen im Tiermodell einen Nutzen, in klinischen Studien nicht. Tirilazad senkte bei Schlaganfall im Tiermodell das Infarktvolumen um 29 Prozent, bei Menschen mit Schlaganfall war das Ergebnis schlechter. Bei Thrombolyse und Bisphosphonaten stimmten Tier und Mensch dagegen überein.
Zur Aussagekraft
Sechs Behandlungen sind eine kleine Stichprobe, und die Autorengruppe führt die Abweichungen auf Verzerrungen oder auf Tiermodelle zurück, die die Krankheit nicht gut genug nachbilden. Das BfR hält Tierversuche zugleich weiterhin für unverzichtbar: Viele Fragen ließen sich heute mit Zellkulturen, Organoiden, mikrophysiologischen Systemen und Computermodellen klären, auf Tiere verzichten könne die Forschung aber noch nicht.
Alternativen und Verbote
Eine Alternativmethode wird für Sicherheitsprüfungen nur anerkannt, wenn sie wissenschaftlich validiert ist und mindestens so zuverlässige Ergebnisse liefert wie der Tierversuch (BfR). Zellmodelle menschlichen Ursprungs gelten dem BfR als besonders aussichtsreich.
Gesetzlich verboten sind Tierversuche zur Entwicklung von Waffen. Für Tabakerzeugnisse, Waschmittel und Kosmetika sind sie grundsätzlich verboten, Ausnahmen kann nur eine Rechtsverordnung festlegen (§ 7a Abs. 3 und 4). In der EU darf Kosmetik nicht in den Handel kommen, wenn ihre Fertigprodukte oder Inhaltsstoffe für die Verordnung an Tieren getestet wurden; für Tests zu wiederholter Gabe, Fortpflanzung und Toxikokinetik war die Frist bis zum 11. März 2013 befristet (Verordnung 1223/2009, Art. 18). In den USA ersetzte ein Gesetz vom 29. Dezember 2022 im Arzneimittelrecht die Formulierung „Tests an Tieren“ durch „nichtklinische Tests“, zu denen Zellassays, Organ-Chips und Computermodelle zählen; Tierversuche bleiben eine mögliche Testart.
Ethische Positionen
Die Rechte-Position nach Tom Regan sieht die Nutzung von Tieren als bloßes Mittel, etwa im Experiment, als Verletzung ihrer Rechte; auch wenn eine Verletzung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, bleibt sie danach falsch. Utilitaristische Ansätze im Anschluss an Jeremy Bentham und Peter Singer stellen auf die Interessen leidensfähiger Wesen ab: Wer leiden kann, dessen Interesse an Schmerzfreiheit zählt (Stanford Encyclopedia of Philosophy). Dahinter steht die Frage der Sentience, und der Vorwurf, Artzugehörigkeit allein sei kein moralischer Grund, geht auf den Begriff Speziesismus zurück.
Das Recht verbindet beide Seiten: Das Grundgesetz schützt die Tiere als Staatsziel (Art. 20a) und garantiert zugleich die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3).
Entscheidend ist nicht, ob ein Versuch nützen kann, sondern ob es für denselben Zweck keinen Weg ohne lebendes Tier gibt.
Kerngedanke
Was du tun kannst
- Achte bei Meldungen über Tierversuche auf den Zweck: Grundlagenforschung, Zulassung und Zuchterhalt sind in der Statistik getrennt.
- Schlage Zahlen selbst nach: Das Bf3R veröffentlicht die Versuchstierstatistik jährlich.
- Bei Kosmetik gilt in der EU das Vermarktungsverbot für tierversuchsbasierte Produkte; mehr zu pflanzlichen Alternativen steht unter Vegane Kosmetik.
Quellen: Tierschutzgesetz, §§ 7, 7a, 8, 8a, 10, 15 (Bundesministerium der Justiz) / Grundgesetz, Art. 20a und Art. 5 Abs. 3 / Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Erwägungsgrund 10, Art. 4, 8, 15, 38, Anhang VIII) / Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Art. 18 / Bf3R (BfR): Versuchstierzahlen 2024 (mit Vergleichswerten 2023) / BfR: Fragen und Antworten zu Tierversuchen, Alternativmethoden und Versuchstierzahlen / Russell und Burch (1959): The Principles of Humane Experimental Technique, Kapitel 4 (Volltext beim Johns Hopkins CAAT) / Perel et al. (2007): Comparison of treatment effects between animal experiments and clinical trials, BMJ 334 / Stanford Encyclopedia of Philosophy: The Moral Status of Animals (2024) / Public Law 117-328 (29.12.2022), Section 3209: Animal Testing Alternatives
Wie sich EU und Deutschland beim Umgang mit Tierversuchen aktuell auseinanderentwickeln: Schritt vor, Schritt zurück: Warum die EU Tierversuche abbaut und Deutschland sie schützt.
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