Nachhaltigkeit

Mundraub

Mundraub: Wann das Pflücken von Obst am Wegesrand erlaubt ist, was Eigentum, Naturschutzrecht und Strafrecht sagen und was mundraub.org regelt.

9 Min. LesezeitAktualisiert am 08.10.2026

Einfach erklärt

Mundraub bezeichnet heute das Pflücken von Obst, Nüssen und Kräutern im öffentlichen Raum, etwa an Alleen, in Parks oder auf Streuobstwiesen. Als Rechtsbegriff meinte Mundraub früher den Diebstahl geringer Mengen an Nahrungsmitteln. Das Strafgesetzbuch (StGB) kannte dafür bis 1974 einen eigenen Tatbestand. Heute enthalten § 242 und § 248a StGB keine Sonderregel für Lebensmittel.

Ob das Pflücken erlaubt ist, hängt zuerst vom Eigentum ab. Nach § 953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehören Früchte auch nach dem Abpflücken der Eigentümer*in der Sache, von der sie stammen. Bei einem gepflanzten Baum ist das in der Regel die Eigentümer*in des Grundstücks. Wer ohne Gestattung erntet, kann sich wegen Diebstahls strafbar machen. Bei geringwertigen Sachen wird der Diebstahl nach § 248a StGB in der Regel nur auf Antrag verfolgt.

Eine Ausnahme gilt für wild wachsende Pflanzen. Nach § 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) darf jede Person Früchte wild lebender Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Das gilt nur an Stellen ohne Betretungsverbot. Gewerbsmäßiges Sammeln braucht eine Genehmigung.

Mundraub.org ist eine Internetplattform, die auf einer Karte Fundorte von Obstbäumen und anderen essbaren Pflanzen verzeichnet. Ihre Regeln verlangen, vor dem Ernten die Eigentumsrechte zu klären. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein, geprüft am 8. Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft ein kurzer Anruf beim Grünflächenamt oder bei der Unteren Naturschutzbehörde.


Ausführlich erklärt

Mundraub war bis 1974 ein eigener Straftatbestand und bezeichnet heute die Obsternte im öffentlichen Raum, die das Projekt mundraub.org sichtbar macht

Das Wörterbuch Duden führt Mundraub als früheren Begriff der Rechtssprache und beschreibt ihn als Diebstahl oder Unterschlagung von wenigen Nahrungsmitteln oder Verbrauchsgegenständen von geringem Wert. Im Strafgesetzbuch stand dafür bis 1974 eine eigene Vorschrift.

§ 370 Absatz 1 Nummer 5 StGB betraf in der Fassung von 1969 Nahrungs- oder Genussmittel und andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Strafbar war die Entwendung oder Unterschlagung in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch. Vorgesehen waren Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, verfolgt wurde nur auf Antrag. Eine Sonderregel für Lebensmittel enthalten § 242 und § 248a StGB heute nicht.

Die Plattform mundraub.org greift den alten Begriff auf. Eine Pressemitteilung des Projekts vom 23. November 2009 beschreibt den Anlass: Im Nordosten Deutschlands verrotteten Äpfel, Birnen und Pflaumen an Alleen und in verlassenen Gärten, und eine Online-Karte sollte solche Früchte auffindbar machen. Die Mitteilung spricht von vergessenen und herrenlosen Obstbäumen. Die heutigen Regeln der Plattform stellen dagegen die Klärung der Eigentumsrechte an den Anfang.

Betreiberin ist laut Impressum die Terra Concordia gGmbH in Berlin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die vier Regeln lauten: Eigentumsrechte beachten, behutsam mit Baum und Natur umgehen, Funde teilen und sich bei Pflege und Nachpflanzung von Obstbäumen engagieren. Ein Eintrag auf der Karte begründet nach den Regeln keinen Anspruch auf die Ernte eines öffentlichen Baumes. Fundorte, die kein Allgemeingut sind, sollen von der Karte genommen oder gemeldet werden.

Viele eingetragene Bäume sind nach Angaben von Mundraub.org alt und stammen teils aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg. Der Streuobstanbau wurde 2021 in das bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium nannte Streuobstwiesen aus diesem Anlass mit rund 5.000 Tier- und Pflanzenarten einen der artenreichsten Lebensräume Mitteleuropas und ein Genreservoir für rund 3.000 Obstsorten. Mehr zum Hintergrund steht im Artikel Biodiversität.

Wem der Baum gehört, dem gehört auch die Frucht, und deshalb entscheidet das Eigentum, ob das Pflücken erlaubt ist

Nach § 953 BGB gehören Erzeugnisse einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich aus den §§ 954 bis 957 nichts anderes ergibt. Früchte einer Sache sind nach § 99 BGB ihre Erzeugnisse. Eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Die Früchte eines gepflanzten Obstbaums gehören deshalb in der Regel der Grundstückseigentümer*in. Dafür braucht es weder einen Zaun noch ein Schild.

Die Eigentümer*in kann einer anderen Person gestatten, sich Früchte anzueignen. Dann erwirbt diese Person das Eigentum an ihnen (§ 956 BGB). Nach Angaben von Mundraub.org kennzeichnet ein gelbes Band Bäume, an denen die Ernte ausdrücklich erlaubt ist.

Wem ein Baum gehört, lässt sich nicht immer von außen erkennen. Mundraub.org weist darauf hin, dass Bäume entlang einer Landstraße verpachtet sein können und Streuobstwiesen meist in Privatbesitz sind oder von Streuobst-Initiativen bewirtschaftet werden. Anlaufstellen für eine Klärung sind nach der Plattform die Untere Naturschutzbehörde, das Grünflächenamt und die Straßenverkehrsbehörde.

Ein lange nicht gepflegtes Grundstück ist nicht automatisch herrenlos. Das Eigentum an einem Grundstück endet nur, wenn die Eigentümer*in den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und dieser im Grundbuch eingetragen wird (§ 928 BGB). Vergessene Obstbäume haben deshalb in der Regel weiter eine Eigentümer*in.

Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten nach § 911 BGB als Früchte dieses Grundstücks. Das gilt nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient. Fallobst auf einem Weg ist deshalb nicht automatisch frei verfügbar. Überhängende Zweige darf die Nachbar*in nach § 910 BGB abschneiden und behalten, wenn sie der Besitzer*in des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung ausbleibt. Ausgeschlossen ist das, wenn die Zweige die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Auch bei Lebensmitteln im Abfall entscheidet am Ende das Eigentum, wie der Artikel Containern zeigt.

Wild wachsende Früchte darf jede Person in geringer Menge für den persönlichen Bedarf entnehmen, aber nur dort, wo das Betreten erlaubt ist

Nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Absatz 3 macht davon eine Ausnahme. Jede Person darf unter anderem Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Voraussetzung ist, dass die Stelle keinem Betretungsverbot unterliegt.

Mundraub.org nennt diese Ausnahme Handstraußregel. Der Begriff steht nicht im Gesetz, und das Gesetz nennt auch keine Mengenangabe. Nach Mundraub.org sollen Bestände nicht kahl geerntet werden, und einige Früchte sollen für Tiere und andere Pflückende bleiben. Das gewerbsmäßige Entnehmen und Verarbeiten wild lebender Pflanzen braucht dagegen eine Genehmigung der Naturschutzbehörde (§ 39 Absatz 4 BNatSchG), unbeschadet der Rechte der Eigentümer*innen.

Wo gepflückt werden darf, hängt auch vom Betretungsrecht ab. § 59 Absatz 1 BNatSchG gestattet allen das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung. Die Vorschrift nennt nur diese Flächen. Für den Wald verweist § 59 Absatz 2 BNatSchG auf das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder. § 14 des Bundeswaldgesetzes gestattet das Betreten des Waldes zur Erholung und überlässt den Ländern die Einzelheiten.

Im Naturschutz dürfen die Länder durch Gesetz vom Bundesrecht abweichen, ausgenommen die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und den Meeresnaturschutz (Artikel 72 Absatz 3 Grundgesetz). Die Einzelheiten unterscheiden sich deshalb. Nach Artikel 141 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung ist etwa die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang allen gestattet. Die Naturschutz- und Waldgesetze der übrigen Länder sind in diesem Artikel nicht einzeln ausgewertet.

In Naturschutzgebieten sind Handlungen, die das Gebiet zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können, nach näheren Bestimmungen verboten (§ 23 Absatz 2 BNatSchG). Welche Handlungen im Einzelfall verboten sind, richtet sich nach den Bestimmungen für das jeweilige Gebiet. Mundraub.org bittet darum, auf Einträge in Naturschutzgebieten und in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) zu verzichten. Besonders geschützte Pflanzenarten dürfen nach § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG nicht aus der Natur entnommen werden.

§ 39 Absatz 3 BNatSchG spricht von wild lebenden Pflanzen. Gepflanzte Obstbäume nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Bei ihnen ist deshalb zuerst die Eigentumsfrage nach § 953 BGB zu klären. Wie Gerichte die Ausnahme bei gepflanzten Bäumen auslegen, ist in diesem Artikel nicht geprüft.

Wer ohne Erlaubnis von fremden Bäumen erntet, riskiert eine Anzeige wegen Diebstahls, und die Bäume von morgen brauchen Pflege und Nachpflanzung

Nach § 242 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar. Bei geringwertigen Sachen wird der Diebstahl nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Das Gesetz nennt keinen Euro-Betrag für die Geringwertigkeit.

Wer in das befriedete Besitztum eines anderen, etwa ein umzäuntes Grundstück, widerrechtlich eindringt, kann sich außerdem wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen. § 123 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wie häufig Anzeigen wegen Obstdiebstahls vorkommen und wie die Verfahren ausgehen, ließ sich in den ausgewerteten Quellen nicht belegen. Verlässliche Zahlen fehlen deshalb. Bei einem Tatvorwurf sind Rechtsanwält*innen die richtige Anlaufstelle.

Vier Fragen helfen vor dem Pflücken:

  • Wem gehört der Baum? Auskunft geben die Eigentümer*in, das Grünflächenamt, die Untere Naturschutzbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde.
  • Gibt es eine Gestattung? Das kann eine Freigabe der Eigentümer*in sein, etwa ein gelbes Band, oder eine Zustimmung vor Ort.
  • Wächst die Pflanze wild, und ist die Stelle frei betretbar? Dann kann die Ausnahme aus § 39 Absatz 3 BNatSchG greifen.
  • Liegt die Stelle in einem Schutzgebiet? Dann gelten besondere Verbote.

Obst am Wegesrand gibt es nur, solange Bäume gepflegt und nachgepflanzt werden. Nach Darstellung von Mundraub.org sind die meisten Obstbäume im öffentlichen Raum nicht fachgerecht oder gar nicht gepflegt. Dazu hat Mundraub.org einen Leitfaden veröffentlicht, mit dem Gemeinden die Pflege durch Obstbaumwart*innen oder Obstgehölzpfleger*innen ausschreiben können.

Mundraub ist heute kein eigener Straftatbestand mehr, aber auch kein Freibrief: Erlaubt ist, was die Eigentümer*in gestattet oder das Naturschutzrecht für wild wachsende Früchte vorsieht, und Obst am Wegesrand bleibt nur erhalten, wenn die Bäume gepflegt und nachgepflanzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet: § 39 BNatSchG / § 59 BNatSchG / § 23 BNatSchG / § 44 BNatSchG / § 14 Bundeswaldgesetz / Artikel 72 Grundgesetz / § 953 BGB / § 956 BGB / § 99 BGB / § 94 BGB / § 928 BGB / § 911 BGB / § 910 BGB / § 242 StGB / § 248a StGB / § 123 StGB / Lexetius: § 370 StGB, Fassung 1969 bis 1974 / Bayerische Verfassung, Artikel 141 / Duden: Mundraub / mundraub.org: Regeln / mundraub.org: Handstraußregel / mundraub.org: Pflege von Obstbäumen / mundraub.org: Impressum / mundraub.org: Pressemitteilung vom 23.11.2009 / Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: Pressemitteilung 058/2021


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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