Nachhaltigkeit

Geplante Obsoleszenz

Geplante Obsoleszenz einfach erklärt: Formen, Phoebus-Kartell, was die Forschung belegt und was das Recht auf Reparatur seit 2026 ändert.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 15.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Absichtlich verkürzte oder begrenzte Nutzungsdauer eines Produkts, damit früher neu gekauft wird
Begriff
„Planned obsolescence“ in einer Denkschrift von Bernard London, 1932
Formen
Werkstofflich, funktional, psychologisch, ökonomisch (Einteilung des Umweltbundesamts)
Belegt
Phoebus-Kartell für Glühlampen ab 1924
Nicht belegt
Pauschal eingebaute Sollbruchstellen in Elektrogeräten (Umweltbundesamt 2016, drei Fallbeispiele)
Rechtsstand
Recht auf Reparatur im deutschen Kaufrecht seit Juli 2026, Verbot irreführender Haltbarkeitsangaben seit 27.09.2026

Einfach erklärt

Geplante Obsoleszenz (von lateinisch „obsolescere“, veralten) bedeutet, dass ein Produkt absichtlich so gestaltet oder behandelt wird, dass es früher unbrauchbar oder unattraktiv wird, als es sein müsste. Der Zweck ist, dass Käuferinnen und Käufer früher neu kaufen. Die EU beschreibt das in der Richtlinie 2024/825 als Geschäftspraktik, bei der ein Produkt vorsätzlich mit begrenzter Lebensdauer geplant wird, sodass es nach einer bestimmten Zeit oder Nutzungsintensität veraltet ist oder nicht mehr funktioniert.

Nicht jede kurze Lebensdauer ist aber geplant. Das Umweltbundesamt unterscheidet in seiner Studie von 2016 vier Formen, die meist zusammenwirken:

  • Werkstoffliche Obsoleszenz: Material oder Bauteile verschleißen oder fallen aus, etwa ein fest verbauter Akku.
  • Funktionale Obsoleszenz: Ein Gerät funktioniert technisch noch, passt aber nicht mehr zu neuer Software oder neuen Standards, zum Beispiel weil ein Betriebssystem nicht mehr unterstützt wird.
  • Psychologische Obsoleszenz: Ein Gerät läuft einwandfrei, wirkt aber überholt, weil ein neues Modell erschienen ist.
  • Ökonomische Obsoleszenz: Eine Reparatur ist möglich, kostet aber so viel, dass sich der Neukauf eher lohnt.

Merke

Geplante Obsoleszenz ist nur ein Teil des Problems. Auch ohne böse Absicht verkürzen schlechte Reparierbarkeit, fehlende Ersatzteile und ausbleibende Updates die Nutzungsdauer. Das Recht setzt deshalb inzwischen an beiden Stellen an: bei der Absicht und bei der Reparierbarkeit.

Die Folgen zeigen sich im Müll. Laut dem Global E-waste Monitor 2024 fielen 2022 weltweit 62 Millionen Tonnen Elektroschrott an, 82 Prozent mehr als 2010. Nur 22,3 Prozent davon wurden nachweislich ordnungsgemäß gesammelt und recycelt.


Ausführlich erklärt

Woher der Begriff kommt

Der Ausdruck „planned obsolescence“ steht in einer Denkschrift, die der Immobilienmakler Bernard London 1932 im Selbstverlag veröffentlichte. Sein Vorschlag gegen die Wirtschaftskrise war nicht, dass Unternehmen heimlich Schwachstellen einbauen, sondern dass der Staat Waren bei der Herstellung eine feste Lebensdauer zuweist. Nach Ablauf sollten sie rechtlich „tot“ sein und zerstört werden.

Der am besten dokumentierte Fall von verabredeter Lebensdauerverkürzung ist das Phoebus-Kartell. Am 23. Dezember 1924 gründeten Vertreter großer Glühlampenhersteller in Genf, darunter Osram, Philips und die Compagnie des Lampes, ein überwachendes Gremium. General Electric war nicht Mitglied, wurde aber über Tochterfirmen vertreten. Laut dem Medienwissenschaftler Markus Krajewski, der dafür das Osram-Archiv in Berlin auswertete, wurde Anfang 1925 für Haushaltsbirnen eine Brenndauer von 1.000 Stunden festgeschrieben. Üblich waren zuvor 1.500 bis 2.000 Stunden, technisch möglich laut Krajewski auch 2.500 Stunden und mehr. Fabriken mussten Proben an ein Prüflabor schicken und Strafen zahlen, wenn ihre Lampen zu lange hielten. Die Durchschnittsdauer einer Referenzlampe sank von 1.800 Stunden im Jahr 1926 auf 1.205 Stunden im Geschäftsjahr 1933/34. Der Vertrag wurde 1940 gegenstandslos.

Was die Forschung belegt

Die große deutsche Untersuchung stammt vom Öko-Institut im Auftrag des Umweltbundesamts (2016). Sie wertete unter anderem Daten der Gesellschaft für Konsumforschung aus. Bei Haushaltsgroßgeräten sank die durchschnittliche Erstnutzungsdauer zwischen 2004 und 2012/2013 von 14,1 auf 13,0 Jahre. Der Anteil der Geräte, die schon vor dem fünften Jahr wegen eines Defekts ersetzt wurden, stieg von 3,5 auf 8,3 Prozent aller Ersatzkäufe. Fast ein Drittel der ersetzten Geräte funktionierte noch: 30,5 Prozent wurden ausgetauscht, weil jemand ein besseres Gerät wollte.

Den Vorwurf einer Designmanipulation konnte die Studie in drei oft genannten Beispielen nicht bestätigen: bei Elektrolytkondensatoren, bei Kunststoff-Laugenbehältern in Waschmaschinen und beim Tintenschwämmchen in Tintenstrahldruckern. Das war allerdings nicht das Hauptziel der Studie. Sie spricht von einem „hochkomplexen Muster“ aus mehreren Obsoleszenzformen. Außerdem schneiden langlebige Waschmaschinen, Fernseher und Notebooks in allen untersuchten Umweltkategorien besser ab als kurzlebige.

1.000 StundenBrenndauer, auf die das Phoebus-Kartell Glühlampen ab 1925 festlegte, zuvor 1.500 bis 2.000 Stunden
3,5 auf 8,3 %der Ersatzkäufe bei Haushaltsgroßgeräten waren 2004 und 2012 Defekte vor dem fünften Jahr
22,3 %des Elektroschrotts wurden 2022 nachweislich gesammelt und recycelt

Ein Fall aus der Software: Italien 2018

Funktionale Obsoleszenz zeigte sich in einem Verfahren der italienischen Wettbewerbsbehörde. Sie verhängte am 24. Oktober 2018 gegen Apple 10 Millionen und gegen Samsung 5 Millionen Euro. Der Vorwurf: Die Konzerne hatten älteren Geräten neue Betriebssysteme oder Firmware nahegelegt, ohne über höhere Anforderungen und mögliche Probleme zu informieren, etwa plötzliche Abschaltungen. Die Behörde rügte unlautere Geschäftspraktiken und mangelnde Information, die den Austausch beschleunigten. Eine Absicht stellte sie nicht fest.

Rechtsstand im Oktober 2026

Seit 2024 hat die EU mehrere Regeln beschlossen, die dem Thema begegnen.

  • Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Sie definiert „vorzeitige Obsoleszenz“ als Gestaltungsmerkmal oder späteres Handeln oder Unterlassen, das ein Produkt außerhalb normaler Abnutzung nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig macht. Die Anforderungen für einzelne Produktgruppen sollen sicherstellen, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, auch durch fehlende Ersatzteile oder ausbleibende Software-Updates. Seit dem 19. Juli 2026 ist außerdem die Vernichtung unverkaufter Kleidung durch große Unternehmen verboten, für mittlere Unternehmen gilt das ab 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
  • Smartphones und Tablets: Nach der Verordnung (EU) 2023/1670, die seit 20. Juni 2025 gilt, müssen Hersteller Ersatzteile sieben Jahre nach Ende des Inverkehrbringens liefern und mindestens fünf Jahre Betriebssystem-Aktualisierungen bereitstellen.
  • Recht auf Reparatur: Die Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet Hersteller, bestimmte Produktgruppen auf Verlangen zu reparieren, darunter Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger, Server sowie Mobiltelefone und Tablets. Die Umsetzungsfrist lief am 31. Juli 2026 ab. Deutschland hat das Gesetz am 22. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 212). Es regelt in den §§ 479a bis 479g BGB die Reparaturpflicht des Herstellers und verbietet Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern. Wird bei einem Mangel nachgebessert, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. Reparierbarkeit gehört nun zur üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache.
  • Irreführende Haltbarkeitsangaben: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 um und gilt seit 27. September 2026. Verboten sind nun unter anderem, Informationen zu einem eingebauten Merkmal zu übergehen, das die Haltbarkeit begrenzt, falsche Haltbarkeitsversprechen, eine Ware als reparierbar auszugeben, obwohl sie es nicht ist, und Käufer zu früherem Auffüllen von Betriebsstoffen wie Druckerpatronen zu drängen. Dasselbe Gesetz regelt auch Greenwashing.
  • Frankreich: Laut der Studie des Umweltbundesamts definierte Frankreich 2015 geplante Obsoleszenz gesetzlich und sieht dafür bis zu zwei Jahre Haft und eine Geldbuße bis 300.000 Euro oder 5 Prozent des Jahresumsatzes vor. Der Gesetzestext selbst war nicht abrufbar.

Wer die Folgen trägt

Elektroschrott ist ein Gerechtigkeitsthema. Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass bis zu 18 Millionen Kinder und Jugendliche sowie 12,9 Millionen Frauen durch informelles Recycling von Elektroschrott gesundheitlich gefährdet sein können. Wie ungleich Umweltlasten verteilt sind, erklärt Umweltgerechtigkeit, die historischen Machtverhältnisse dahinter Kolonialismus. Auch hierzulande ist die Frage sozial: Ob sich ein langlebiges Gerät finanziell rechnet, hängt laut Umweltbundesamt vom Preisunterschied und von den Reparaturkosten ab, und wer wenig Geld hat, kann höhere Preise schwer vorstrecken. Dazu passt der Begriff des Klassismus.

Nicht jede kurze Lebensdauer ist Absicht, aber jede vermeidbare ist ein Grund, Haltbarkeit und Reparatur rechtlich wie praktisch zu stärken.

Kerngedanke

Was der Begriff nicht sagt

Der Begriff behauptet nicht, dass Hersteller Geräte pauschal sabotieren. Das Umweltbundesamt fand dafür in drei häufig genannten Beispielen keine Belege, schließt Einzelfälle aber nicht aus. Ebenso wenig stimmt, dass alles Zufall sei: Das Phoebus-Kartell ist dokumentiert, und die EU hält die Praxis für regelungsbedürftig. Die Postwachstumsdebatte argumentiert, dass eine Wirtschaft, die auf stetigen Konsum angewiesen ist, wenig Anreiz für Langlebigkeit hat. Das ist eine Deutung, kein Ergebnis der oben genannten Studie.

Was du tun kannst

  1. Beim Kauf auf Angaben zu Ersatzteilen, Software-Updates und Reparaturanleitungen achten und Geräte danach vergleichen.
  2. Nach Ablauf der Gewährleistung bei den betroffenen Produktgruppen vom Hersteller eine Reparatur verlangen und die Reparaturkosten vorab erfragen.
  3. Irreführende Haltbarkeitsangaben der Verbraucherzentrale melden und defekte Geräte im Repair-Café prüfen lassen.

Quellen: Prakash, S. u. a. (2016): Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten. UBA Texte 11/2016 / Krajewski, M. (2014): The Great Lightbulb Conspiracy. IEEE Spectrum, 24.09.2014 / London, B. (1932): Ending the Depression Through Planned Obsolescence / Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign) / Verordnung (EU) 2023/1670 (Smartphones, Tablets) / Richtlinie (EU) 2024/1799 (Reparatur von Waren) / Richtlinie (EU) 2024/825 (ökologischer Wandel) / BGBl. 2026 I Nr. 212 (Recht auf Reparatur) / BGBl. 2026 I Nr. 43 (UWG) / AGCM (24.10.2018): Pressemitteilung PS11009-PS11039 (italienisch) / Global E-waste Monitor 2024 (ITU, UNITAR) / WHO (2021): Children and digital dumpsites

Warum Reparieren oft die nachhaltigere Wahl ist als Wegwerfen und Neukaufen: Die Repair-Café-Bewegung: Warum Reparieren das neue Kaufen ist.


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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