Antifaschismus & Demokratie

Gewerkschaft

Gewerkschaften vertreten Beschäftigte, handeln Tarifverträge aus und sind durch Artikel 9 Grundgesetz geschützt. Aufbau, Geschichte, Zahlen, Rechte.

7 Min. LesezeitAktualisiert am 18.10.2026
Auf einen Blick

Was ist das
Freiwilliger, unabhängiger Zusammenschluss von Beschäftigten
Rechtsgrundlage
Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz
Kernaufgabe
Tarifverträge mit Arbeitgebenden aushandeln
Dachverband
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) mit 8 Gewerkschaften, seit 1949
Internationaler Standard
ILO-Übereinkommen Nr. 87 von 1948

Einfach erklärt

Eine Gewerkschaft ist ein Zusammenschluss von Beschäftigten, der ihre gemeinsamen Interessen gegenüber Arbeitgebenden vertritt: bei Löhnen, Arbeitszeiten, Urlaub oder Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) beschreibt Gewerkschaften als unabhängige und freiwillige Vereinigungen. Sie sind unabhängig von Arbeitgebenden, Staat, Kirchen und Parteien, finanzieren sich über die Beiträge ihrer Mitglieder und sind demokratisch organisiert: Die Mitglieder wählen auf Gewerkschaftstagen Ziele und Führungspersonal. Arbeitgebende sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, damit die Verhandlungspartner einander nicht beeinflussen.

Das wichtigste Werkzeug ist der Tarifvertrag. Nach § 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgebende und Vereinigungen von Arbeitgebenden die Tarifvertragsparteien. In dieser Tarifautonomie verhandeln sie selbst über Löhne und Arbeitsbedingungen, der Staat setzt nur den gesetzlichen Rahmen. Kommt keine Einigung zustande, können Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Wie das rechtlich funktioniert, erklären die Einträge zum Arbeitskampf und zum Streikrecht. Dazu kommen Rechtsschutz und Beratung für Mitglieder sowie Streikgeld, das die Mitglieder gemeinsam aufbringen.

Gewerkschaft ist nicht Betriebsrat

Tarifverträge schließen Gewerkschaften ab, nicht Betriebsräte. Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Beschäftigten im einzelnen Betrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Laut § 2 BetrVG arbeitet er mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammen.

49 %der Beschäftigten arbeiteten 2025 in einem tarifgebundenen Betrieb
5,4 Mio.Mitglieder in den acht DGB-Gewerkschaften (Ende 2025)
1949Gründungskongress des DGB in München

Ausführlich erklärt

Rechtlicher Rahmen: Grundgesetz und Tarifvertragsgesetz

Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, und zwar „für jedermann und für alle Berufe“. Absatz 1 spricht dagegen von „Alle Deutschen“. Nach dem Wortlaut gilt Absatz 3 damit für alle, die arbeiten, nicht nur für Deutsche. Abreden, die dieses Recht einschränken oder behindern sollen, sind nichtig, entsprechende Maßnahmen rechtswidrig.

Das Tarifvertragsgesetz regelt, was ein Tarifvertrag bewirkt. Seine Rechtsnormen gelten nach § 4 Absatz 1 „unmittelbar und zwingend“ zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind nach § 3 die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und Arbeitgebende, die selbst Vertragspartei sind. Abweichende Abmachungen sind nur erlaubt, wenn der Tarifvertrag sie gestattet oder sie die Beschäftigten besserstellen (§ 4 Absatz 3). Das Bundesarbeitsministerium kann einen Tarifvertrag auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären (§ 5). Dann gilt er auch für Betriebe, die nicht tarifgebunden sind.

Wie viele Beschäftigte fallen unter Tarifverträge?

Das Statistische Bundesamt (Destatis) meldet für 2025 eine Tarifbindung von 49 Prozent. Gemessen wird der Anteil der Beschäftigten in Betrieben, auf die ein Branchen- oder Firmentarifvertrag Anwendung findet. Die Unterschiede zwischen den Branchen sind groß: In der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung lag der Wert bei 100 Prozent, in der Energieversorgung bei 84 Prozent. Am niedrigsten war er in der Land- und Forstwirtschaft mit 10 Prozent und im Gastgewerbe mit 23 Prozent. Unter den Bundesländern führte Bremen mit 56 Prozent, Schlusslicht war Sachsen mit 42 Prozent.

Was die Zahl nicht sagt

Die Tarifbindung misst Betriebe, nicht Gewerkschaftsmitglieder. Eine beschäftigte Person kann unter einen Tarifvertrag fallen, ohne Mitglied zu sein. Umgekehrt sagt die Zahl nichts darüber, wie gut ein Tarifvertrag ist.

Organisationsprinzipien und Dachverbände

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) unterscheidet drei Organisationsformen. Beim Berufsverbandsprinzip schließt sich eine Berufsgruppe zusammen, etwa die Lokführer*innen in der GDL. Beim Industrieverbandsprinzip gliedern sich die Gewerkschaften nach Branchen, nach dem Schlagwort „Ein Betrieb, eine Gewerkschaft“, so wie die DGB-Gewerkschaften. Richtungsgewerkschaften orientieren sich an einer Weltanschauung, etwa christlich oder sozialistisch, und verlieren laut bpb an Bedeutung.

Die Einheitsgewerkschaft ist ein anderes Prinzip als das Industrieverbandsprinzip: Sie bedeutet Unabhängigkeit von Parteien und politischen Richtungen. Beide Prinzipien beschloss der DGB bei seiner Gründung.

Zum DGB gehören acht Gewerkschaften. Nach den Zahlen des DGB hatten sie Ende 2025 zusammen 5.432.306 Mitglieder, also rund 5,4 Millionen:

  • IG Metall: 2.015.495 Mitglieder
  • ver.di: 1.830.267 Mitglieder
  • IGBCE (Bergbau, Chemie, Energie): 546.786 Mitglieder
  • GEW (Erziehung und Wissenschaft): 274.532 Mitglieder
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP): 213.646 Mitglieder
  • IG BAU (Bauen, Agrar, Umwelt): 186.731 Mitglieder
  • EVG (Eisenbahn und Verkehr): 183.084 Mitglieder
  • NGG (Nahrung, Genuss, Gaststätten): 181.765 Mitglieder

Außerhalb des DGB gibt es weitere Dachverbände. Der dbb beamtenbund und tarifunion nennt auf seiner Website 41 Mitgliedsgewerkschaften, darunter die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) und die Vereinigung Cockpit.

Geschichte: von Unterstützungskassen zum DGB

Die folgenden Angaben stammen aus der Geschichtsdarstellung des DGB, also aus der Sicht einer Gewerkschaft. Die Arbeiterschaft organisierte sich im 19. Jahrhundert zunächst in Unterstützungskassen und Bildungsvereinen. Facharbeiter schlossen sich zu Berufsverbänden zusammen, in den späten 1860er Jahren mit gewerkschaftlicher Ausprägung, voran die Drucker und Setzer. Von 1878 bis 1890 war es unter den Sozialistengesetzen Reichskanzler Bismarcks sozialdemokratischen, sozialistischen und kommunistischen Politiker*innen und Gewerkschafter*innen offiziell verboten, aktiv zu sein. Im November 1890 gründete sich in Berlin die Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, im November 1919 der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund (ADGB) unter Carl Legien.

Am 2. Mai 1933, einen Tag nach dem von den Nationalsozialisten vereinnahmten 1. Mai, stürmten SA und SS die Gewerkschaftshäuser. Am 10. Mai ersetzte die NS-Organisation Deutsche Arbeitsfront die Gewerkschaften, rund 4.000 hauptamtliche Gewerkschafter*innen verloren ihre Arbeit. Der ADGB-Funktionär Wilhelm Leuschner, der Widerstand organisiert hatte, wurde nach dem 20. Juli 1944 verhaftet und Ende September hingerichtet. In einem Brief rief er dazu auf, gewerkschaftliche Arbeit dürfe nie wieder an Parteigrenzen scheitern. Der DGB sieht darin einen Grundstein für das Prinzip der Einheitsgewerkschaft. Mehr zur Geschichte des Kampftags steht im Eintrag Tag der Arbeit.

Nach 1945 gründeten sich die Gewerkschaften neu, am 18. März 1945 in Aachen der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund. Vom 12. bis 14. Oktober 1949 fand in München der Gründungskongress des DGB statt, nach der Verschmelzung von 16 Einzelgewerkschaften mit rund fünf Millionen Mitgliedern. Zum Vorsitzenden wurde Hans Böckler gewählt.

Wer ist Mitglied? Zahlen zu Geschlecht und Vielfalt

Der DGB veröffentlicht seine Mitgliederzahlen nach Geschlecht. Ende 2025 waren von 5.432.306 Mitgliedern 3.557.756 männlich und 1.872.678 weiblich, also rund ein Drittel Frauen. Zwischen den Gewerkschaften ist der Unterschied groß: Bei der GEW sind 197.041 von 274.532 Mitgliedern weiblich (rund 72 Prozent), bei ver.di 953.075 von 1.830.267 (rund 52 Prozent), bei der IG Metall 369.389 von 2.015.495 (rund 18 Prozent). Warum das so ist, geht aus den Zahlen nicht hervor. Ein Zusammenhang mit dem Geschlechterverhältnis in den jeweiligen Branchen liegt nahe, wird hier aber nicht belegt.

Die Kategorie „divers“ erheben laut DGB noch nicht alle Gewerkschaften. Für 2025 sind 1.872 Mitglieder als divers erfasst. Über Menschen, die ihre Geschlechtsidentität in dieser Statistik nicht abbilden können, sagt die Erhebung deshalb wenig. Als Ziel nennt der DGB unter anderem die Gleichstellung der Geschlechter in allen Arbeitsfeldern und bei der Bezahlung.

International: Vereinigungsfreiheit und Lieferketten

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) verabschiedete das Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts am 9. Juli 1948 in San Francisco, in Kraft trat es am 4. Juli 1950. Es gehört zu den Kernarbeitsnormen der ILO. Nach Artikel 2 haben Beschäftigte und Arbeitgebende „ohne Unterschied jeder Art“ das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen eigener Wahl zu gründen und ihnen beizutreten (sinngemäß aus dem englischen Originaltext übersetzt). Nach Artikel 3 dürfen staatliche Stellen dieses Recht nicht einschränken, nach Artikel 4 dürfen solche Organisationen nicht durch Verwaltungsentscheidung aufgelöst oder suspendiert werden. Wie weit das Übereinkommen für Streitkräfte und Polizei gilt, bestimmen nach Artikel 9 die nationalen Gesetze.

In der Bekleidungsindustrie zeigt ein Beispiel, welche Rolle Gewerkschaften auch international spielen. Nach dem Einsturz des Rana-Plaza-Gebäudes in Bangladesch im April 2013, bei dem laut dem International Accord mehr als 1.138 Beschäftigte starben, unterzeichneten am 15. Mai 2013 über 40 Unternehmen, zwei globale Gewerkschaftsverbände (IndustriALL und UNI) und acht bangladeschische Gewerkschaften das Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit. Zu den Grundsätzen des Nachfolgeabkommens von 2021 zählt ausdrücklich die Achtung der Vereinigungsfreiheit. Mehr dazu steht im Eintrag zum Bangladesch-Abkommen. Wie Unternehmen für ihre Lieferketten Verantwortung tragen, erklärt der Eintrag zur Lieferkettensorgfaltspflicht. Wie sich Beschäftigte organisieren, steht unter sich organisieren.

Quellen: Grundgesetz, Artikel 9 / Tarifvertragsgesetz, §§ 2 bis 5 / Betriebsverfassungsgesetz, § 2 / Statistisches Bundesamt (2026): Tarifbindung 2025 unverändert bei 49 %, Pressemitteilung Nr. 097 / DGB: Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften, Mitgliederzahlen 2025 / DGB: Geschichte des DGB / Bundeszentrale für politische Bildung (2020): Gewerkschaften, Das Politiklexikon / dbb beamtenbund und tarifunion: Mitgliedsgewerkschaften / ILO: C087, Freedom of Association and Protection of the Right to Organise Convention, 1948 / International Accord: About us (Webseiten abgerufen am 18.10.2026)

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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