- Gemeint
- Streik der Beschäftigten eines Gebiets über alle Wirtschaftszweige hinweg
- Ziel
- Häufig politischer Protest, nicht ein einzelner Tarifvertrag
- Größter in Deutschland
- März 1920 gegen den Kapp-Putsch, etwa 12 Millionen Beschäftigte
- Rechtslage in Deutschland
- Politische Streiks gelten überwiegend als rechtswidrig, das ist umstritten
- Nicht dasselbe
- Branchenstreik und Klimastreik
Einfach erklärt
Ein Generalstreik ist ein Streik, bei dem die Beschäftigten eines Gebiets über alle Wirtschaftszweige hinweg gleichzeitig die Arbeit niederlegen. So beschreiben ihn die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) nennt ihn politischen Protest in Form von Arbeitsniederlegung, Einstellung von Handel und Verkehr und Schließung der Geschäfte, dem sich große Teile der Bevölkerung anschließen. Ein gewöhnlicher Arbeitskampf trifft dagegen einen Betrieb oder eine Branche und zielt meist auf einen Tarifvertrag, also eine Vereinbarung über Löhne und Arbeitsbedingungen.
Ein Generalstreik richtet sich häufig an Regierung und Parlament. Genau das macht ihn in Deutschland rechtlich heikel: Nach überwiegender Auffassung deckt das Streikrecht keinen Streik, der staatliches Handeln erzwingen will.
Das größte Beispiel der deutschen Geschichte stammt aus dem März 1920. Nach dem Kapp-Putsch, dem Umsturzversuch rechtsradikaler Kräfte gegen die Weimarer Republik, legten ab dem 15. März etwa 12 Millionen Beschäftigte die Arbeit nieder. Am 17. März gaben die Putschisten auf.
Der Klimastreik ist dagegen eine eigene, jüngere Protestform für Klimaschutz und kein Arbeitskampf um Löhne oder Arbeitsbedingungen.
Ausführlich erklärt
Begriff und Abgrenzung
Der Begriff ist nicht scharf. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages halten fest, dass den Protesten gegen Rentenreformen in Frankreich und Österreich der Charakter von Generalstreiks zugesprochen wurde. Davon unterscheiden sie den Vollstreik, bei dem alle Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges die Arbeit niederlegen, nicht aller Branchen.
Ein branchenweiter Streik war der in Bangladesch. Dort arbeiten in rund 3.500 Bekleidungsfabriken laut einem AFP-Bericht vier Millionen Beschäftigte, die große Mehrheit davon Frauen. Im Herbst 2023 streikten sie für höhere Löhne. Ein staatlich eingesetztes Gremium legte den Mindestlohn auf 12.500 Taka im Monat fest, etwa 113 US-Dollar. Die Gewerkschaften hatten 23.000 Taka gefordert und lehnten die Summe sofort ab. Die Polizei berichtete von rund 600 geschlossenen Fabriken, mindestens zwei Beschäftigte kamen bei der Gewalt ums Leben. Das war ein Lohnkampf einer einzigen Branche und kein Generalstreik. Er zeigt aber, wie eng Löhne in globalen Lieferketten mit Fast Fashion verbunden sind.
Merke
Ein Generalstreik legt viele Branchen zugleich still, ein Branchenstreik nur eine. Ein Klimastreik ist kein Arbeitskampf um Löhne.
Historische Wegmarken
Belgien 1893. Am 11. April begann in Belgien ein Streik von 250.000 Arbeitern für das allgemeine Wahlrecht. Nach einer Woche endete er mit einem Teilerfolg: Das Parlament beschloss ein eingeschränktes Wahlrecht für Männer über 25 Jahre und zusätzlich ein Pluralwahlrecht. Die Zahl der Wahlberechtigten stieg von 140.000 auf 1,4 Millionen. Frauen blieben ausgeschlossen.
Streit in Deutschland 1905 und 1906. Der Kölner Gewerkschaftskongress, der 1,2 Millionen Organisierte vertrat, darunter 70.000 Frauen, hielt im Mai 1905 gegen sieben Stimmen jede Propaganda für den politischen Massenstreik für verwerflich. In Mannheim beschloss der SPD-Parteitag 1906, dass sich der Parteivorstand bei einem für nötig gehaltenen Massenstreik mit der Generalkommission der Gewerkschaften verständigen müsse.
Kapp-Putsch 1920. In einer gemeinsamen Erklärung vom 13. März riefen Reichspräsident Friedrich Ebert und die regierende SPD zum Generalstreik auf, der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund (ADGB), die Arbeitsgemeinschaft für Angestellte und der Deutsche Beamtenbund schlossen sich an. Ab dem 15. März ruhte in nahezu allen Großstädten der öffentliche Verkehr, Berliner Beamte verweigerten der selbst ernannten Regierung die Mitarbeit. Am 17. März war der Putsch gescheitert. Die Gewerkschaften brachen den Streik erst fünf Tage später ab, nachdem die Regierung unter Gustav Bauer Zugeständnisse gemacht und Reichswehrminister Gustav Noske entlassen hatte. Zahlreiche Mitglieder der USPD und Anhänger der KPD versuchten, den Streik zu einer revolutionären Erhebung auszuweiten. Die Rote Ruhrarmee kontrollierte mit etwa 50.000 Bewaffneten bis in den April weite Teile des Ruhrgebiets, bis Reichswehr und Freikorps die Aufstände niederschlugen. Der Putsch gilt als erster Versuch rechtsextremer Kräfte, die Weimarer Demokratie zu beseitigen. Mehr zur Gegenbewegung steht im Eintrag Antifaschismus, zur Ideologie im Eintrag Rechtsextremismus.
1932 und 1933. Nach dem Preußenschlag vom 20. Juli 1932 erschien der SPD ein Aufruf zum Generalstreik angesichts hoher Arbeitslosigkeit als aussichtslos. Am 30. Januar 1933 rief die KPD zum Generalstreik gegen die Regierung Hitler auf. Die Chronik der Sozialdemokratie zitiert die SPD-Zeitung Vorwärts: Die Sozialdemokratie werde den ersten Schritt vom Boden der Verfassung und der Gesetzlichkeit nicht tun. Eine gemeinsame Streikfront entstand nicht.
Nachkriegszeit. Am 12. November 1948 fand in der britischen und der US-amerikanischen Besatzungszone ein Demonstrationsstreik gegen die Folgen der Währungsreform statt. Nach bpb-Angaben beteiligten sich knapp neun Millionen Beschäftigte. Der Zeitungsstreik der Drucker und Setzer 1952 endete mit einer Niederlage, seitdem gilt der politische Streik laut dem Politikwissenschaftler Jörg Nowak als verboten.
Frauenstreik in Island 1975: auch unbezahlte Arbeit zählt
Ein Grenzfall des Begriffs ist der isländische Kvennafrídagurinn, der freie Tag der Frauen. Am 24. Oktober 1975 legten Frauen in Island die Erwerbsarbeit nieder und verweigerten zugleich die Hausarbeit. Laut dem Frauengeschichtsarchiv Islands schätzten die Organisatorinnen, dass 90 % der Frauen die Arbeit niederlegten, etwa 25.000 Menschen versammelten sich in Reykjavík. Frauen mit Erwerbsarbeit verdienten damals laut der Global Nonviolent Action Database weniger als 60 Prozent der Männerlöhne. Das Beispiel zeigt, dass ein flächendeckender Ausstand auch die Care-Arbeit sichtbar macht, die in Wirtschaftsstatistiken kaum auftaucht. Der Feminismus fasst Arbeit weiter als Erwerbsarbeit.
Rechtslage in Deutschland
Das Grundgesetz nennt das Streikrecht nicht ausdrücklich. Art. 9 Abs. 3 garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, und setzt in Satz 3 Arbeitskämpfe solcher Vereinigungen voraus. Heute leitet die herrschende Meinung das Recht zum Arbeitskampf aus der Koalitionsfreiheit ab.
Geschützt ist demnach der Streik, der auf einen Tarifvertrag gerichtet ist. Nicht geschützt ist der politische Streik, der staatliches Handeln erzwingen will. Die Wissenschaftlichen Dienste folgern, dass ein Generalstreik als Mittel der Tarifpolitik kaum denkbar ist und deshalb als politischer Streik gilt, der nach herrschender Meinung unzulässig ist. Eine Rechtfertigung käme allenfalls über das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 in Frage, wenn die verfassungsmäßige Ordnung bedroht ist. Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen drohen Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche gegen Verband und Funktionäre.
Stand der Rechtslage
Die Rechtsdarstellung stützt sich auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste von 2006 und einen Beitrag von Jörg Nowak von 2016. Neuere Rechtsprechung ist hier nicht ausgewertet. Nowak hält das Verbot politischer Streiks juristisch nicht für gesichert und verweist auf politische Streiks in der Bundesrepublik, die nicht bestraft wurden.
Der Blick der ILO
Der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sieht das Streikrecht als unmittelbare Folge des Rechts auf Organisation nach dem Übereinkommen Nr. 87. Rein politische Streiks fallen demnach nicht unter den Schutz der Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Gewerkschaften sollen aber zu Proteststreiks greifen können, insbesondere um die Wirtschafts- und Sozialpolitik einer Regierung zu kritisieren. Ein 24-stündiger Generalstreik für höhere Mindestlöhne und eine andere Wirtschaftspolitik gilt dem Ausschuss als legitim. Der Ausschuss ist kein Gericht, seine Auslegung bindet Staaten nicht unmittelbar.
Kosten und Grenzen
Die ILO hält fest, dass Streiks ihrer Natur nach störend und kostspielig sind und den Beschäftigten ein erhebliches Opfer abverlangen. Der Generalstreik braucht Organisation: 1932 galt er der SPD als aussichtslos, 1920 brachte ein breites Bündnis aus Regierung, Gewerkschaften und Beamtenschaft einen Putsch zum Scheitern. Wie Beschäftigte sich organisieren, erklärt der Eintrag zur Gewerkschaft, historisch gehört das Thema zum Klassenkampf, und am 1. Mai wird es jedes Jahr zum Tag der Arbeit sichtbar.
Quellen: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages (2006): Generalstreik / bpb: Politiklexikon, Generalstreik (2020) / Grundgesetz, Artikel 9 / LeMO: Der Generalstreik 1920 / bpb: Kapp-Lüttwitz-Putsch / LeMO Jahreschronik 1893 / FES: Chronologie der Gewerkschaftsbewegung 1905 / FES: Chronik der Sozialdemokratie 1906 / LeMO Jahreschronik 1932 / FES: Chronik der Sozialdemokratie 1933 / bpb: Wegmarken der deutschen Streikgeschichte / bpb: Streik-Republik oder sozialfriedliche Idylle? / Nowak (2016): Ein bisschen verboten, bpb / ILO (2018): Compilation of decisions, Committee on Freedom of Association / AFP via UCA News: Bangladesh garment workers (2023) / Kvennasögusafn Íslands: Kvennafrídagurinn / Global Nonviolent Action Database: Icelandic women strike 1975
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