- Gemeint
- Beförderung lebender Tiere im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- EU-Recht
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005, gilt seit 5. Januar 2007
- Lange Beförderung
- nach geltendem EU-Recht alles über 8 Stunden
- Deutschland
- Tierschutztransportverordnung ergänzt das EU-Recht
- Reform
- Kommissionsvorschlag vom 7. Dezember 2023, noch nicht beschlossen
- Stand
- 19. Oktober 2026
Einfach erklärt
Tiertransporte sind Fahrten, bei denen lebende Tiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel zu Mastbetrieben, Märkten, Zuchtbetrieben oder Schlachthöfen gebracht werden. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden jährlich rund 1,4 Milliarden Landtiere zwischen den EU-Mitgliedstaaten befördert. Dazu kommen Transporte in Drittländer außerhalb der EU.
Für die Tiere sind solche Fahrten laut EFSA mit Belastungen wie Stress, Hitze, Verletzungen, Hunger und Durst verbunden. Rechtlich gilt in der EU die Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Sie erlaubt Tiertransporte grundsätzlich, begrenzt aber ihre Dauer und legt Mindestanforderungen fest. Als lange Beförderung gilt, was länger als 8 Stunden dauert. Deutschland ergänzt sie durch eine eigene Verordnung. Ein Vorschlag der Kommission für ein neues Recht vom Dezember 2023 ist noch nicht beschlossen.
Merke
Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Tiere befördert werden dürfen. Sie verbietet Tiertransporte nicht. Ob lebende Tiere überhaupt weite Strecken fahren sollen, ist die politische Streitfrage hinter der Reform.
Ausführlich erklärt
Was die EU-Verordnung heute vorschreibt
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt seit dem 5. Januar 2007 und betrifft lebende Wirbeltiere, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befördert werden. Der Kerngedanke steht in Artikel 3: Niemand darf eine Beförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, und die Beförderungsdauer ist so kurz wie möglich zu halten.
- Dauer: Eine lange Beförderung überschreitet 8 Stunden. Für Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind grundsätzlich höchstens 8 Stunden erlaubt. Mit einem Fahrzeug, das die Zusatzanforderungen für lange Beförderungen erfüllt, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen 14 Stunden fahren, eine Stunde pausieren und weitere 14 Stunden fahren. Danach müssen sie entladen werden und 24 Stunden ruhen. Schweine und Pferde dürfen bis zu 24 Stunden fahren, mit Wasser beziehungsweise Tränken alle 8 Stunden.
- Temperatur: Die Lüftung muss Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C halten können, mit einer Toleranz von plus oder minus 5 °C. Ein Temperaturüberwachungssystem ist Pflicht.
- Transportfähigkeit: Tiere in fortgeschrittener Trächtigkeit (90 Prozent oder mehr) und weniger als zehn Tage alte Kälber (außer bei Strecken unter 100 Kilometern) gelten als nicht transportfähig.
- Planung: Für lange Beförderungen ist ein Fahrtenbuch nötig, das die Behörde am Abgangsort prüft.
Die neueste konsolidierte Fassung auf EUR-Lex stammt vom 14. Dezember 2019.
Was die Forschung zu den Belastungen sagt
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte im September 2022 neue Gutachten nach Tierarten (das frühere stammt von 2011). Für Rinder nennt sie elf besonders gewichtige Belastungsfolgen, darunter Hitzestress, Verletzungen, lang anhaltender Hunger und Durst, Atemwegserkrankungen und Bewegungseinschränkung. Für Schweine sind es zehn.
Zwei Empfehlungen aus dem Rindergutachten weichen deutlich vom heutigen Recht ab. Die Temperatur im Fahrzeug soll 25 °C nicht überschreiten, die Verordnung nennt 30 °C plus Toleranz. Und nicht abgesetzte Kälber sollen erst ab 5 Wochen und 50 Kilogramm transportiert werden, die Fahrt soll höchstens 8 Stunden dauern. Länger als 8 Stunden wäre eine Fahrt laut EFSA nur mit neuer Fütterungstechnik im Fahrzeug möglich, die sie als Wissenslücke einstuft.
Transporte in Drittländer
Die Verordnung gilt nach Artikel 1 für den Transport innerhalb der Gemeinschaft einschließlich der Kontrollen beim Verlassen des Zollgebiets. Sie endet aber nicht an der Grenze. Der Europäische Gerichtshof entschied am 23. April 2015 (Rechtssache C-424/13), dass die Behörde am Abgangsort ein Fahrtenbuch nur genehmigen darf, wenn es erkennen lässt, dass die Vorschriften der Verordnung auch auf dem Streckenabschnitt in Drittländern eingehalten werden. Sie darf verlangen, die Planung entsprechend zu ändern. Nach Artikel 21 müssen Transportunternehmen zudem nachweisen, dass bis zum ersten Entladeort im Zielland die internationalen Übereinkommen aus Anhang V eingehalten wurden.
Die Prüfung setzt damit bei Planung und Nachweisen am Abgangsort an. Die Bundesregierung teilte dem Bundestag am 3. August 2026 mit, dass sie seit 2010 keine neuen Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr von Mast- und Schlachttieren und seit 2023 keine für Zuchtwiederkäuer mehr verhandelt, und dass die Kontrollen Sache der Länder sind.
Was Deutschland zusätzlich regelt
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 führt die EU-Verordnung durch und enthält darüber hinausgehende Vorgaben. Nach § 10 dürfen Nutztiere bei innerstaatlichen Transporten zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als 8 Stunden befördert werden, bei fehlender Gewissheit, dass die Außentemperatur 30 Grad Celsius nicht übersteigt, nur 4,5 Stunden. Ausgenommen sind Fahrzeuge und Unternehmen, die die Bedingungen für lange Beförderungen nach EU-Recht erfüllen. Kälber unter 28 Tagen dürfen innerstaatlich grundsätzlich nicht befördert werden.
Maßstab des Tierschutzgesetzes ist § 1: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Vollzug liegt bei den Ländern.
Die Reform: Stand 19. Oktober 2026
Am 20. Januar 2022 verabschiedete das Europäische Parlament mit 557 zu 55 Stimmen bei 78 Enthaltungen eine Empfehlung nach der Arbeit seines Untersuchungsausschusses. Sie ist nicht bindend und enthält kein Verbot lebender Tiertransporte. Verlangt werden unter anderem höchstens 8 Stunden Fahrt für Schlachttiere, höchstens 4 Stunden für Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit und Genehmigungen nur bei vorhergesagten Temperaturen zwischen 5 und 30 Grad. Zudem soll der Transport von Fleisch, Schlachtkörpern und genetischem Material statt lebender Tiere gefördert werden, soweit möglich.
Am 7. Dezember 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung vor (COM(2023) 770), die die Verordnung 1/2005 aufheben würde. Vorgesehen sind unter anderem diese Änderungen:
- Schlachttiere sollen nur in kurzen Beförderungen, also bis 9 Stunden, transportiert werden, mit einer Ausnahme zum nächstgelegenen geeigneten Schlachthof.
- Tiere zu anderen Zwecken dürfen höchstens zwei Abschnitte von je 21 Stunden fahren, dazwischen 24 Stunden Ruhe mit Entladen.
- Nicht abgesetzte Kälber dürfen nur bis 8 Stunden fahren, mit zugelassenem Fütterungssystem bis 9 plus 9 Stunden, und gelten unter fünf Wochen und 50 Kilogramm als nicht transportfähig, außer bei Strecken unter 100 Kilometern.
- Bei vorhergesagten 25 bis 30 Grad tagsüber höchstens 9 Stunden, über 30 Grad nur Fahrten zwischen 21 und 10 Uhr.
- Lkw bekommen eine Echtzeit-Ortung. Für Drittländer wären ein Fahrtenbuch und die Bewertung der ersten Fahrt durch eine Zertifizierungsstelle vorgeschrieben.
Nach der Folgenabschätzung der Kommission werden derzeit etwa 2,6 Millionen Säugetiere jährlich mehr als 9 Stunden zur Schlachtung befördert. Für die neuen Regeln sind fünf Jahre Übergangszeit vorgesehen.
Beschlossen ist nichts. Das Legislative Observatory führt das Verfahren am 19. Oktober 2026 weiter mit dem Stand „wartet auf Ausschussentscheidung“. Laut einer Notiz des Rates vom 17. Juni 2026 hat der zuständige gemeinsame Ausschuss des Parlaments noch nicht über die Änderungsanträge abgestimmt. Im Rat steht für den 23. Oktober 2026 die Aussprache über offene Fragen an, ein Verhandlungsmandat ist in den veröffentlichten Unterlagen nicht zu finden. Bis dahin gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
Wer was fordert
Laut Konsultation der Kommission verlangen Tierschutzorganisationen eine Begrenzung der Beförderungsdauer und ein Verbot der Ausfuhr in Drittländer, einzelne ein generelles Transportverbot. Unternehmen wollen eher artspezifische Anforderungen und bessere Durchsetzung. Nationale Behörden lehnen meist ein vollständiges Ausfuhrverbot ab. Zu einem nationalen Ausfuhrverbot nennt die Antwort der Bundesregierung vom 3. August 2026 keine konkreten Schritte. Sie teilt aber die Auffassung der Bundestierschutzbeauftragten, dass lange Transporte lebender Tiere durch die Ausfuhr von Fleisch und genetischem Material ersetzt werden sollten, soweit die Einhaltung der Tierschutzregeln nicht auf der ganzen Strecke gesichert ist.
Wie lange Tiere unterwegs sein dürfen, ist eine Rechtsfrage. Ob sie überhaupt lebend weite Strecken fahren sollen, ist eine Wertfrage.
Kerngedanke
Tierrechtsansätze (siehe Tierrechte und Speziesismus) gehen über Begrenzungen hinaus, weil sie nicht nur die Bedingungen, sondern die Nutzung der Tiere infrage stellen. Artikel 13 AEUV erkennt Tiere als fühlende Wesen an. Zur Milchindustrie gehört das Thema Kälber: Die Kommission ließ auf Ersuchen des Parlaments den Transport nicht abgesetzter Milchkälber und ausgedienter Milchkühe in Pilotprojekten untersuchen.
Zur Quellenlage
Dieser Eintrag stützt sich auf Rechtstexte und Dokumente von EU-Institutionen, Bundestag und EFSA. Verbandspositionen erscheinen nur, soweit Kommission oder Parlament sie wiedergeben.
Quellen: Verordnung 1/2005 (konsolidiert 14.12.2019) / EuGH C-424/13 (23.4.2015) / Kommission: COM(2023) 770 / Legislative Observatory 2023/0448(COD), 19.10.2026 / Rat: Dokument 10390/26 / Rat: CM 4571/26 / Parlament: Empfehlung 20.1.2022 / Parlament: Pressemitteilung / EFSA 2022: Rinder / EFSA 2022: Schweine / EFSA 2011 / Tierschutztransportverordnung / § 1 Tierschutzgesetz / Bundestag: Drucksache 21/7484 / Art. 13 AEUV
Hinweis zur Quellenlage: Stand 19. Oktober 2026. Die Texte des Europäischen Parlaments wurden über eine archivierte Kopie gelesen. Zum Rat liegen veröffentlichte Unterlagen bis 12. Oktober 2026 vor.
Zum Tierschutz in EU und Deutschland: Schritt vor, Schritt zurück: Warum die EU Tierversuche abbaut und Deutschland sie schützt.
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