Queeres ABC

Deadnaming

Deadnaming einfach erklärt: Was das Nennen des früheren Namens bewirkt, was Studien dazu zeigen und was das Selbstbestimmungsgesetz regelt.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 31.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Das Nennen des abgelegten früheren Namens einer trans oder nichtbinären Person
Abgrenzung
Misgendering meint die falsche Geschlechtszuschreibung, etwa über Pronomen oder Anrede
Studienlage
Wahl und Nutzung des gewählten Namens hängen mit besserer psychischer Gesundheit zusammen (Zusammenhang, keine bewiesene Ursache)
Rechtslage in Deutschland
Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG, Bußgeld nur bei absichtlicher Schädigung

Einfach erklärt

Deadnaming bedeutet, eine trans oder nichtbinäre Person mit dem Namen anzusprechen oder zu benennen, den sie nicht mehr führt, also mit dem Namen aus der Zeit vor der Transition oder vor dem Coming-out. Das englische „dead“ meint „abgelegt“: Der Name gehört zur Vergangenheit, die Person hat sich einen anderen gewählt. Betroffen sind trans Frauen, trans Männer und nichtbinäre Personen, auch wenn die Forschung zu ihnen unterschiedlich dicht ist.

Das Nennen des früheren Namens kann absichtlich geschehen, etwa um jemanden herabzusetzen, oder aus Gewohnheit, Unwissen oder durch alte Unterlagen. Wer den früheren Namen kennt, kann entscheiden, ihn nicht zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Merke

Der gewählte Name gehört der Person. Der frühere Name ist ihre persönliche Information, und über die Weitergabe entscheidet sie selbst.


Ausführlich erklärt

Begriff und Abgrenzung

Der Eintrag zu Misgendering behandelt die falsche Geschlechtszuschreibung, zum Beispiel über Pronomen oder Anreden wie „Frau“ und „Herr“. Deadnaming betrifft dagegen allein den Namen. Beides tritt oft gemeinsam auf, ist aber nicht dasselbe: Eine Person kann mit dem richtigen Pronomen angesprochen und trotzdem mit dem früheren Namen aufgerufen werden, etwa bei einem Termin, weil in der Liste noch der alte Name steht.

Strukturell hängt Deadnaming mit Cissexismus zusammen: Systeme sind so gebaut, dass Namen und Geschlechtseinträge als unveränderlich gelten. Im Alltag wirkt es oft wie eine Mikroaggression, also eine kleine, wiederholte Abwertung, die einzeln harmlos wirken kann und sich in der Summe belastend auswirkt. Das ist eine Einordnung aus dem Konzept, kein Ergebnis der unten genannten Studien.

Was Studien zum gewählten Namen zeigen

Inhaltshinweis

Dieser Abschnitt nennt Suizidalität als Teil der Forschungslage. Er darf übersprungen werden. Wer akut Unterstützung sucht, hat mehrere Wege: die Telefonseelsorge unter 116 123, die Terminservicestelle und den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, queere Beratungsstellen oder in akuter Gefahr den Notruf 112. Nicht jeder Weg ist für alle gleich zugänglich.

Die bekannteste Untersuchung stammt von Russell et al. (2018). Sie nutzten Daten einer Gemeinschaftsstichprobe von 129 trans und gender-nonkonformen Jugendlichen im Alter von 15 bis 21 Jahren aus drei US-Städten, erhoben 2011 und 2012. 74 von ihnen hatten einen gewählten Namen, der sich vom Geburtsnamen unterschied. Gefragt wurde, ob sie diesen Namen zu Hause, in der Schule, bei der Arbeit und bei Freundinnen und Freunden verwenden können. Nur diese 74 gingen in die Analyse ein: 28 trans Frauen, 28 trans Männer und 18 Jugendliche, die eine andere Geschlechtsidentität angaben.

Das Ergebnis: Je mehr der vier Bereiche den gewählten Namen zuließen, desto weniger depressive Symptome, Suizidgedanken und suizidales Verhalten wurden berichtet, auch nach Berücksichtigung von Merkmalen wie Alter und sozialer Unterstützung. Jeder zusätzliche Bereich ging mit einer um 5,37 Punkte niedrigeren Depressionsskala, 29 % weniger Suizidgedanken und 56 % weniger suizidalem Verhalten einher. Am niedrigsten waren die Werte, wenn der Name in allen vier Bereichen galt. Bei Freundinnen und Freunden allein blieb der Effekt nach Berücksichtigung weiterer Faktoren nicht signifikant.

74Jugendliche mit gewähltem Namen gingen in die Analyse von Russell et al. (2018) ein
29 %weniger Suizidgedanken je zusätzlichem Bereich mit gewähltem Namen, laut Russell et al. (2018)
10.000 Eurohöchstes Bußgeld nach § 14 SBGG

Ein Zusammenhang ist kein Beweis für eine Ursache: Die Studie kann nicht klären, ob der Name die Gesundheit verbessert oder ob stabilere Jugendliche ihren Namen leichter durchsetzen. Die Stichprobe ist klein und kommt aus den USA. Pollitt et al. (2019) werteten eine Stichprobe von ebenfalls 129 Jugendlichen aus drei US-Städten aus, vermutlich dieselbe Erhebung. Sie fanden große Rückgänge bei negativen Gesundheitsmaßen und kleinere Verbesserungen bei positiven Maßen; gewählter Name zu Hause und in der Schule hing davon ab, ob Jugendliche ihre Geschlechtsidentität gegenüber unterstützenden Familien und Lehrkräften offengelegt hatten. Das ist keine unabhängige Bestätigung.

In einer Interviewstudie mit 25 trans Personen beschreiben Pamfile et al. (2024), wofür ein gewählter Name dient: Er ordnet die Person ein, identifiziert sie und hat symbolische Bedeutung. Manche erleben ihn als Neuanfang, andere als Weg, trotz Veränderung Kontinuität zu wahren. Eine Querschnittsbefragung von Buckingham et al. (2025) mit 482 Kindern und Jugendlichen von 8 bis 17 Jahren vor dem ersten Termin an einer Genderklinik zeigt, wie unterschiedlich ein Namenswechsel verläuft: 89,6 % wollten den Namen ändern, aber nur 45,8 % hatten ihn in allen untersuchten Bereichen geändert, und 88,8 % machten sich Sorgen vor dem Schritt, am häufigsten wegen Mobbing, Vorurteilen oder Diskriminierung (59,5 %).

Was die Studien nicht sagen

Die Befunde gelten für Jugendliche und junge Erwachsene, vor allem aus den USA. Für erwachsene trans Personen, nichtbinäre Personen und Deutschland ist die Datenlage dünner. Studienzahlen beschreiben Gruppen, nicht einzelne Personen, und nicht jede trans oder nichtbinäre Person wählt einen neuen Namen.

Wie die Belastung durch die Diskrepanz zwischen Geschlechtsidentität und Zuordnung beschrieben wird, erklärt der Eintrag zu Genderdysphorie. Nicht jede trans Person erlebt sie.

Rechtslage in Deutschland

Seit dem 1. November 2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es soll laut § 1 die Geschlechtszuordnung und Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen lösen. Mit einer Erklärung beim Standesamt kann eine Person den Geschlechtseintrag ändern (weiblich, männlich, divers) oder streichen lassen und die Vornamen bestimmen (§ 2). Die Änderung ist drei Monate vorher anzumelden (§ 4). Minderjährige ab 14 Jahren geben die Erklärung selbst ab, brauchen aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die das Familiengericht unter Bedingungen ersetzen kann; bei jüngeren Kindern erklären die gesetzlichen Vertreter (§ 3).

Danach gilt der aktuelle Eintrag grundsätzlich im Rechtsverkehr (§ 6). Wer Register und Dokumente anpassen lassen will, kann das verlangen, etwa bei Zeugnissen, Ausbildungs- und Dienstverträgen, Führerscheinen, Gesundheitskarte und Zahlungskarten. Bei Dokumenten ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen, die Kosten trägt die Person (§ 10). Gerichtliche und nach dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente werden nicht neu ausgestellt. Der Anspruch setzt voraus, dass der Eintrag im Personenstandsregister geändert wurde.

Ein wichtiger Schutz ist das Offenbarungsverbot (§ 13): Der bisherige Geschlechtseintrag und die bisherigen Vornamen dürfen ohne Zustimmung der Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Ausnahmen gelten etwa für amtliche Register, bei besonderen Gründen des öffentlichen Interesses oder bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse. Für frühere und jetzige Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und den anderen Elternteil eines Kindes gilt es nur eingeschränkt: Ohne Schädigungsabsicht dürfen sie die Daten offenbaren, außer bei Ehegatten, Kindern und Elternteilen, die erst nach der Änderung hinzukamen (§ 13 Abs. 2). Ordnungswidrig ist es nach § 14 nur, wenn jemand die Daten offenbart und die Person dadurch absichtlich schädigt; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Das Verbot erfasst also nicht jedes versehentliche Nennen im Alltag, und es greift nur nach einer Änderung nach dem SBGG. Für Änderungen nach dem früheren Transsexuellengesetz oder nach § 45b des Personenstandsgesetzes gelten die §§ 6 bis 13 entsprechend (§ 15 Abs. 2); am 1. November 2024 anhängige Verfahren laufen nach altem Recht weiter (§ 15 Abs. 1).

Außerhalb des SBGG kommt das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht. Es verbietet Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts (§ 1) und erfasst auch Belästigung, also unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde verletzen und ein von Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld schaffen (§ 3 Abs. 3). Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes gilt im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften ein Diskriminierungsverbot für alle Geschlechtsidentitäten. Ob ein Fall darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab; Beratungsstellen können das einschätzen. Mehr zum Gesetz steht im Eintrag zum Selbstbestimmungsgesetz.

Ein Name ist keine Nebensache, sondern ein Teil davon, wie eine Person im Alltag anerkannt wird.

Kerngedanke

Absicht, Versehen und der Umgang damit

Absichtliches Nennen des früheren Namens, um eine Person zu verletzen oder bloßzustellen, ist eine Form von Queerfeindlichkeit, mehr dazu steht im Eintrag zu Queerfeindlichkeit. Aus Versehen geschieht es etwa in Familien, die sich umgewöhnen müssen, oder in Systemen mit alten Einträgen. Geschieht es vor Menschen, die vom früheren Namen nichts wissen sollen, kann es als Zwangsouting wirken; wie sich das von einem selbstbestimmten Coming-out unterscheidet, erklärt der Blogartikel Was Coming out von Outing unterscheidet.

Was im Alltag hilft: den gewählten Namen konsequent nutzen; den früheren Namen nicht erfragen, nicht recherchieren und nicht weitergeben; Listen, Verteiler und Unterlagen auf den gewählten Namen umstellen, soweit das möglich ist. Passiert ein Fehler, genügt eine kurze Entschuldigung und die Korrektur, lange Rechtfertigungen lenken die Aufmerksamkeit auf die Person, die den Fehler gemacht hat. Wer sich nicht sicher ist, welcher Name oder welches Pronomen (er, sie oder dey) richtig ist, fragt die Person in einem geschützten Rahmen. Die Geschlechtsidentität und der Umgang mit dem früheren Namen bleiben Entscheidung der Person.

Quellen: Russell et al. (2018), Journal of Adolescent Health 63(4) / Pollitt et al. (2019), Youth & Society / Pamfile et al. (2024), International Journal of Transgender Health 26 / Buckingham et al. (2025), International Journal of Transgender Health 27 / Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), §§ 2 bis 6, 10, 13 bis 15 / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), §§ 1 bis 3 / Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Geschlecht und Geschlechtsidentität


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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