- Aussehen
- zwei nebeneinanderstehende, blitzförmige Zeichen wie ein doppeltes S mit eckigen Linien
- Herkunft
- Rune für den Laut S, in der völkischen Szene „Siegrune“ oder „Sigrune“ genannt
- Verwendet von
- Schutzstaffel (SS) im Nationalsozialismus als Abzeichen
- Rechtslage
- in Deutschland nach § 86a StGB grundsätzlich strafbar, mit Ausnahmen
Einfach erklärt
SS-Runen sind die zwei nebeneinanderstehenden, blitzförmigen Zeichen, die die Schutzstaffel (SS) im Nationalsozialismus als Abzeichen benutzte. Sie sehen aus wie ein doppeltes S mit eckigen Linien. Das Zeichen geht auf die Rune für den Laut S zurück, die in der völkischen Szene „Siegrune“ oder „Sigrune“ genannt wurde. Die SS gilt als Täterorganisation des Nationalsozialismus.
In Deutschland ist es nach § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich strafbar, die doppelte Sigrune öffentlich zu verwenden oder zu verbreiten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führt sie in seiner Übersicht ausdrücklich als strafbares Kennzeichen auf. Auch die einfache Sigrune nennt das BfV: Sie war ein Emblem des „Deutschen Jungvolks“ der Hitlerjugend und ebenfalls strafbar.
Merke
Wer das Zeichen verwendet, muss es für eine Strafbarkeit nicht gutheißen. Das Gesetz soll den Gebrauch der Kennzeichen selbst unterbinden, unabhängig von den damit verfolgten Zielen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Aufklärung, Wissenschaft, Kunst und Berichterstattung sowie für Darstellungen, die ihre Gegnerschaft zum Nationalsozialismus eindeutig erkennen lassen.
Ein Beispiel: Ein Geschichtsbuch darf das Zeichen abbilden, um zu erklären, wofür die SS stand. Ein Aufkleber oder ein T-Shirt mit demselben Zeichen ohne klaren Zusammenhang kann dagegen strafbar sein. Dieser Eintrag erklärt, woher das Zeichen kommt, warum es verboten ist und wo die Ausnahmen liegen. Er ist keine Rechtsberatung.
Ausführlich erklärt
Die SS-Runen gehen auf die Rune für den Laut S und eine Neudeutung im 19. Jahrhundert zurück
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) beschreibt die doppelte S-Rune als bekannteste und verbreitetste Verwendung einer Rune im Nationalsozialismus, nämlich als Abzeichen der Waffen-SS in den Jahren 1933 bis 1945. Die Bezeichnung „Siegrune“ geht auf Guido von List zurück, der die Runen nach eigener Aussage als Traumvision neu gedeutet haben wollte. In den älteren und jüngeren Runenreihen, dem Futhark, trug die Rune mit dem Lautwert S dagegen den Namen für „Sonne“. Der Begriff „Siegrune“ taucht zwar in einem Lied der Edda auf, bezieht sich dort aber vermutlich auf eine andere Rune.
Die bpb hält außerdem fest, die Verwendung angeblich germanischer Symbole sei im Nationalsozialismus fast durchweg ohne Zusammenhang mit echten Quellen. Das Zeichen beruht also auf einer echten Rune, aber auf einer Neudeutung der völkischen Szene, die der Nationalsozialismus aufgriff.
Das BfV führt die einfache und die doppelte Sigrune als strafbar auf
Nach der Übersicht des BfV war die einfache Sigrune im Nationalsozialismus ein Emblem des „Deutschen Jungvolks“ der Hitlerjugend, die doppelte Sigrune wurde von der SS verwendet. Auch im Logo der verbotenen „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten“ (ANS/NA) ist eine Sigrune zu finden. Das BfV schreibt, die Verwendung der Sigrune in der einfachen sowie in der doppelten Form sei strafbar.
Die bpb ergänzt, die Doppelschreibung der S-Rune sei in Deutschland nach § 86a StGB verboten. In Österreich sei auch die Einfachschreibung als Zeichen des „Deutschen Jungvolks“ sowie der verbotenen ANS/NA strafbar. Hier weichen die Quellen ab: Das BfV führt für Deutschland auch die einfache Sigrune als strafbar auf, die bpb nennt für Deutschland nur die Doppelschreibung. Für Österreich ist ausdrücklich auch die Einfachschreibung genannt. Im Ausland sollten Reisende nicht davon ausgehen, dass dieselben Regeln gelten wie in Deutschland. Ob eine Verwendung im Einzelfall strafbar ist, entscheiden Gerichte.
§ 86a StGB verbietet den Gebrauch der Kennzeichen als solchen und erfasst auch sehr ähnliche Zeichen
§ 86a StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer im Inland Kennzeichen bestimmter verfassungswidriger Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. Kennzeichen sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Dazu zählen auch Zeichen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind (Absatz 2).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages führen in einer Ausarbeitung vom 30. Oktober 2025 SS-Runen ausdrücklich als Beispiel für Symbole auf, deren öffentliche Verwendung grundsätzlich strafbar ist. Als abstraktes Gefährdungsdelikt ziele die Vorschrift darauf, den Gebrauch der Kennzeichen als solchen grundsätzlich unabhängig von den damit verfolgten Zielen zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Tabuisierungsfunktion nach den Wissenschaftlichen Diensten als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt (Beschluss vom 23. März 2006, 1 BvR 204/03).
Aus dem Wortlaut „zum Verwechseln ähnlich“ folgt, dass es nicht reicht, ein Zeichen leicht zu verändern, um dem Verbot zu entgehen. Ob ein Zeichen im Einzelfall dem verbotenen so ähnelt, dass es damit verwechselt werden kann, entscheiden Staatsanwaltschaften und Gerichte anhand der konkreten Gestaltung. Eine allgemeine Liste harmloser und strafbarer Varianten gibt es nicht. Wer unsicher ist, ob eine Gestaltung problematisch sein könnte, sollte im Zweifel auf das Zeichen verzichten.
Aufklärung, Wissenschaft und eindeutige Gegnerschaft sind vom Verbot ausgenommen
Die Wissenschaftlichen Dienste erläutern zwei Einschränkungen. Erstens sei eine Handlung, die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderläuft, nicht als „Verwenden“ anzusehen. Das gilt der Rechtsprechung zufolge, wenn der Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zur Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Die Anforderungen sind hoch: Die Ablehnung muss für einen Betrachter vollkommen eindeutig und auf Anhieb ersichtlich sein. Bejaht wurde das etwa bei Produkten für die Punkerszene mit deutlich durchgestrichenen oder zertretenen Hakenkreuzen. Verneint wurde es bei einer Zeichnung, die eine EU-Flagge mit einem Hakenkreuz kombinierte, und bei einer Karikatur, deren Bildgestaltung auf längere Reflexion angelegt war.
Zweitens nennt die Sozialadäquanzklausel (§ 86a Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Absatz 4 StGB) ausdrücklich Zwecke wie staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Darum können Schulbücher, Gedenkstätten, Dokumentationen und Nachrichten die Zeichen zeigen.
Wer das Zeichen erkennt, kann es einordnen, ohne es zu verbreiten
Im Alltag begegnet die doppelte Sigrune in der rechtsextremen Szene als Erkennungszeichen, ebenso wie in Zahlencodes und anderen Symbolen, die Gesinnung ausdrücken, ohne eindeutig zu sein. Wie solche Zeichen funktionieren, beschreiben die Artikel Zahlencodes im Rechtsextremismus und Dogwhistle. Ein Beispiel für ein nicht eindeutig verbotenes Zeichen aus demselben Umfeld ist die Schwarze Sonne.
Wer ein verbotenes Kennzeichen im Netz oder im öffentlichen Raum sieht, muss nicht allein entscheiden, ob es strafbar ist. Das Weiterverbreiten, auch zur Warnung, kann selbst unter § 86a fallen, wenn kein Aufklärungszweck erkennbar ist. Hinweise lassen sich an die Plattform, die Polizei oder Beratungsstellen geben. Die Entscheidung über die Strafbarkeit treffen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
Das Verbot der SS-Runen zeigt, wie ein Staat mit seiner Vergangenheit umgeht: Er sperrt die Zeichen der Täterorganisation aus dem öffentlichen Raum und lässt sie dort zu, wo sie erklärt und eingeordnet werden.
Kerngedanke
Zeichen allein entscheiden nicht, ob jemand rechtsextrem denkt. Entscheidend sind Zusammenhang, Wiederholung und Haltung.
Quelle: Bundesamt für Verfassungsschutz: Verbotsmaßnahmen und Kennzeichen (Sigrune) / bpb: Runen gestern, heute, morgen / Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2025): Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aktueller Begriff Nr. 27/25 / § 86a Strafgesetzbuch
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