Antifaschismus & Demokratie

Keltenkreuz

Keltenkreuz: Bedeutung, Herkunft als Symbol der VSBD/PdA und die Rechtslage nach § 86a StGB bei Tattoo, Schmuck und Kleidung, mit BGH-Beschluss von 2008.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 27.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Gleichschenkliges Kreuz mit einem Ring um den Schnittpunkt
Christlich
Nach Feststellung eines Landgerichts seit dem 8. Jahrhundert vor allem in Irland und Schottland
Extreme Rechte
Die stilisierte Form gilt weltweit als White-Power-Zeichen (bpb)
Rechtlich
Öffentliche Verwendung grundsätzlich strafbar nach § 86a StGB (BGH 2008)
Ausnahme
Wenn die Gesamtumstände eindeutig zeigen, dass die Verwendung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft

Einfach erklärt

Das Keltenkreuz ist ein gleichschenkliges Kreuz, um dessen Schnittpunkt ein Ring liegt. Das Zeichen hat zwei Verwendungen. Nach den Feststellungen eines Landgerichts wird es seit dem 8. Jahrhundert vor allem in Irland und Schottland als christliches Symbol verwendet, und es kommt bis heute als Schmuck und in der Kunst vor. In der extremen Rechten gilt die stilisierte Form dagegen weltweit als Symbol für die „Vormachtstellung der weißen Rasse“ und als White-Power-Zeichen. So beschreibt es die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).

In Deutschland hat das eine rechtliche Folge. Die rechtsextreme Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) nutzte das stilisierte Keltenkreuz als Emblem und wurde 1982 verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2008, dass die öffentliche Verwendung dieses Zeichens oder eines zum Verwechseln ähnlichen grundsätzlich den Tatbestand von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt. Das kann Tattoos, T-Shirts, Aufnäher und Schmuck betreffen, sobald sie im öffentlichen Raum sichtbar getragen werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Nicht jedes Kreuz mit Ring ist strafbar

Nicht jede Verwendung eines Kreuzes mit Ring ist damit strafbar. Der BGH nennt eine Ausnahme für Fälle, in denen die Gesamtumstände eindeutig zeigen, dass die Verwendung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Gerichte. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.


Ausführlich erklärt

Das Kreuz im Ring hat nichtrechte Verwendungen, doch die stilisierte Form gilt in der extremen Rechten als White-Power-Zeichen

Im Ausgangsverfahren des BGH hatte das Landgericht Regensburg einen Freispruch unter anderem damit begründet, dass das Keltenkreuz seit dem 8. Jahrhundert vor allem in Irland und Schottland als christliches Symbol Verwendung finde. Der BGH ergänzt, das Zeichen werde auch zu kultisch-religiösen Zwecken, in kulturhistorischen Zusammenhängen und als reiner Schmuck dargestellt. Das geschehe aber weitgehend in vielfältigen künstlerischen Gestaltungsformen und kaum in der stilisierten Weise, die die VSBD/PdA benutzt hat.

Die bpb beschreibt das stilisierte Keltenkreuz als Symbol, das in der extrem rechten Szene weltweit für die „Vormachtstellung der weißen Rasse“ stehe. Es werde dort sehr vielfältig eingesetzt, etwa indem in Schriftzügen der Buchstabe „O“ durch ein Kreuz ersetzt wird. Die ursprüngliche Abbildung mit dem nach unten verlängerten Balken sei in der extremen Rechten dagegen kaum gebräuchlich. Wegen der weit über die Neonazi-Szene hinausreichenden Wahrnehmung als White-Power-Zeichen hält die bpb eine nichtrassistische Deutung der stilisierten Form für kaum möglich, auch wenn Teile des heidnischen Spektrums sie versuchen.

„White Power“ bedeutet übersetzt „weiße Macht“ und meint nach der bpb weiße Vorherrschaft. Es zählt zu den meistgebrauchten Slogans der neonazistischen Skinhead-Szene weltweit. Das Keltenkreuz gehört neben der White-Power-Faust zu den beliebtesten Symbolen dieses Spektrums und taucht auf T-Shirts, Aufnähern und Ansteckern auf. Ein Zeichen, das für Außenstehende harmlos wirken kann und in der Szene eine eigene Botschaft trägt, beschreibt das Lexikon auch unter Dogwhistle.

Die verbotene VSBD/PdA machte das stilisierte Keltenkreuz zu ihrem Emblem

Nach den Feststellungen, die der BGH wiedergibt, wurde die VSBD/PdA 1971 gegründet und vom Bundesinnenminister am 14. Januar 1982 verboten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Verbot mit einer Entscheidung vom 13. Mai 1986, seither ist es unanfechtbar. Die Vereinigung bekannte sich zu Hitler und zur NSDAP, propagierte die Rassenlehre und machte die demokratische Staatsform verächtlich.

Das Keltenkreuz hatte für sie nach den Feststellungen eine hohe programmatische und symbolische Bedeutung. Es galt ihr als Zeichen des Kampfes gegen einen vermeintlichen Angriff auf die „nordische Rasseneinheit“ und gegen eine vermeintliche politische Fremdbestimmung. Die Vereinigung zeigte es in starker Anlehnung an NSDAP-Symbole in mehreren Formen: in einem auf der Spitze stehenden Rhombus mit Adler, auf einer Fahne mit weißem Kreis auf rotem Grund, in einem roten oder schwarzen Quadrat und als eigenständiges schwarzes Zeichen ohne Zusätze.

Das Zeichen blieb nach dem Verbot nicht auf diese Organisation beschränkt. Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass es auch von nicht verbotenen rechten Gruppierungen, unter anderem in der Skinhead-Szene, als Zeichen einer nationalistischen und rassistischen internationalen Bewegung benutzt werde. Wer das Zeichen in der extremen Rechten schon vor der VSBD/PdA verwendete, geht aus den hier gelesenen Quellen nicht hervor und bleibt deshalb offen.

Tattoo, Schmuck, Kleidung: Seit 2008 fällt die öffentliche Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich unter § 86a StGB

Nach § 86a Absatz 1 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer im Inland Kennzeichen bestimmter verbotener Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem verbreiteten Inhalt verwendet. Dasselbe gilt für das Herstellen, Vorrätighalten, Einführen oder Ausführen von Inhalten, die ein solches Kennzeichen zeigen, wenn sie dafür bestimmt sind. Kennzeichen sind laut Gesetz namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Gleichgestellt sind Zeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Der Beschluss des BGH vom 1. Oktober 2008 (Aktenzeichen 3 StR 164/08) ging auf einen Mann zurück, der einen Versandhandel mit Devotionalien der rechten Szene betrieb. Er trug am 19. April 2006 auf einem öffentlichen Platz in Straubing ein grünes T-Shirt mit einem gelben, kopfgroßen stilisierten Keltenkreuz und erstattete anschließend Selbstanzeige, um die Rechtslage zu klären. Die Gerichte der Vorinstanzen sprachen ihn frei. Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte von früheren Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, das einen konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation verlangt hatte, und legte die Frage dem BGH vor.

1982verbot der Bundesinnenminister die VSBD/PdA, die das stilisierte Keltenkreuz als Emblem nutzte
2006trug ein Mann in Straubing ein T-Shirt mit stilisiertem Keltenkreuz, der Ausgangsfall des BGH
2008entschied der BGH mit Beschluss vom 1. Oktober, dass die öffentliche Verwendung grundsätzlich unter § 86a StGB fällt

Der Senat bejahte die Vorlagefrage. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Organisation sei nicht erforderlich. Begründet wurde das auch damit, dass Kennzeichen nach innen wirken: Gleichgesinnte erkennen einander daran und festigen ihre Bindung. Würde die Strafbarkeit einen für Außenstehende erkennbaren Bezug verlangen, könnten Anhänger der verbotenen Organisation das Zeichen straflos wieder als ihr Symbol etablieren. Die Entscheidung betrifft das von der VSBD/PdA benutzte stilisierte Keltenkreuz und diesem zum Verwechseln ähnliche Zeichen. Ein Keltenkreuz in Form eines realistisch gestalteten Grab- oder Gedenksteins war nicht ihr Gegenstand.

Ob ein Keltenkreuz strafbar ist, entscheiden im Zweifel die Gesamtumstände

Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde auch jede unverfängliche Verwendung erfasst. Der Senat sah das mit Blick auf Meinungs- und Bekenntnisfreiheit als Problem und schränkte die Strafbarkeit deshalb ein. Nach dem Beschluss scheidet ein tatbestandliches Handeln aus, wenn sich aus den Gesamtumständen eindeutig ergibt, dass die Verwendung dem Schutzzweck des § 86a nicht zuwiderläuft. Als bereits anerkannte Beispiele nennt das Gericht eine erkennbar kritische oder parodistische Darstellung. Sind die Umstände nicht eindeutig, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die handelnde Person wusste, dass sie das Kennzeichen einer verbotenen Organisation verwendet.

Außerdem gilt die Sozialadäquanzklausel. Über § 86a Absatz 3 greift § 86 Absatz 4 StGB. Danach ist die Handlung nicht strafbar, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über das Zeitgeschehen oder der Geschichte dient. Eine Abbildung in einem Lexikonartikel, einem Schulbuch oder einer Nachrichtenmeldung fällt darunter.

Wie ein Gericht einen Einzelfall behandelt, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2024 (Aktenzeichen 4 ORs 165/23). Ein Mann hatte 2022 an einer Demonstration in Münster teilgenommen und trug offen sichtbar eine selbst gestochene Keltenkreuz-Tätowierung am linken Daumen. Seine Aussage, es habe sich um ein Fadenkreuz aus einem Computerspiel gehandelt, glaubte das Landgericht Münster nicht, unter anderem wegen der fehlenden Ähnlichkeit zu einem Fadenkreuz und seiner Befassung mit rechtsextremem Gedankengut. Er hatte zudem eingeräumt zu wissen, dass die Verwendung strafbar sei.

Verurteilt wurde er zu 90 Tagessätzen zu je 40 Euro. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Landgericht, dass er die Tätowierung inzwischen überstochen hatte. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als offensichtlich unbegründet.

Die bpb schreibt, der BGH habe die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit „generell“ für strafbar erklärt. Der Beschluss selbst formuliert vorsichtiger: Der Tatbestand sei „grundsätzlich“ erfüllt, mit der beschriebenen Ausnahme. Bei Fragen zum eigenen Fall, etwa zu einem älteren Tattoo oder zu Schmuck, sind Rechtsanwält*innen die richtige Anlaufstelle.

Ein Kreuz im Ring kann Religion, Kunst oder Schmuck sein, die stilisierte Form gilt aber als Szenezeichen der extremen Rechten, und Gerichte entscheiden nach den Gesamtumständen, ob die Verwendung dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderläuft.

Kerngedanke

Quelle: BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08 (HRRS 2008 Nr. 1084) / Justiz NRW: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.06.2024 / Gesetze im Internet: § 86a StGB / Gesetze im Internet: § 86 StGB / bpb: M 02.10 Rechtsextremes Verhalten, Symbole und Codes


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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