Antifaschismus & Demokratie

Gegendemonstration

Gegendemonstration: Was Art. 8 GG und das VersG erlauben, wie Behörden Versammlungen trennen und wann Blockaden strafbar sind. Stand 18.10.2026.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Gemeint
Eine Versammlung, die sich gegen Thema oder Teilnehmende einer anderen Versammlung richtet
Rechtsgrundlage
Art. 8 GG, Versammlungsgesetz des Bundes oder Versammlungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Kernregel
Gegenversammlung und Ausgangsversammlung sind unter denselben Voraussetzungen geschützt
Grenze
Protest ja, Verhinderung der anderen Versammlung nein
Rechtsstand
18.10.2026

Einfach erklärt

Eine Gegendemonstration ist eine Versammlung, die aus Protest gegen eine andere Versammlung und deren Thema stattfindet. Meist laufen beide zeitgleich und nah beieinander. Ein Beispiel ist eine Gegenkundgebung zu einem rechtsextremen Aufmarsch (mehr unter Rechtsextremismus). Rechtlich ist die Gegendemonstration keine Störung, sondern eine eigene Versammlung. Sie fällt unter den Schutz von Art. 8 des Grundgesetzes (GG), genau wie die Versammlung, gegen die sie sich richtet.

Das Grundrecht schützt nur friedliche Versammlungen ohne Waffen, und es schützt den Protest, nicht die Verhinderung: Wer eine andere Versammlung durch Gewalt, grobe Störung oder eine Blockade unmöglich machen will, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dafür nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen. Die Behörden sollen beide Versammlungen ermöglichen, oft durch räumliche oder zeitliche Trennung.

Dieser Eintrag beschreibt die Rechtslage mit Stand 18.10.2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall sind die Versammlungsbehörde und eine anwaltliche Beratung zuständig.

Merke

Zwei Fragen sind zu trennen: Ist die Gegenversammlung eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes? Und wird aus dem Protest eine Verhinderung? Die zweite hängt am Einzelfall.


Ausführlich erklärt

Rechtsgrundlagen: Art. 8 GG und Versammlungsgesetze

Art. 8 Abs. 1 GG sichert allen Deutschen das Recht zu, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Absatz 2 kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Der Wortlaut im Grundgesetz nennt Deutsche, das Versammlungsgesetz gewährt das Recht in § 1 Abs. 1 jedermann.

Die Einzelheiten regeln Versammlungsgesetze. Seit der Föderalismusreform liegt die Gesetzgebung bei den Ländern. Nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages hatten im April 2019 Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eigene Gesetze erlassen. In den übrigen Ländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) nach Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort. Welche Länder seither dazugekommen sind, ist nicht geprüft, das geltende Gesetz ist deshalb vor Ort zu klären. Die folgenden Paragrafen nennen das VersG des Bundes, die Landesgesetze enthalten eigene Entsprechungen.

Die Gegenversammlung als eigene Versammlung

Die Wissenschaftlichen Dienste fassen den Stand so zusammen: Art. 8 GG schützt auch Versammlungen, die als Reaktion auf eine Ausgangsversammlung stattfinden, und beide sind unter denselben Voraussetzungen zulässig und geschützt. Dass eine Gegendemonstration stattfindet, ist für sich genommen weder unfriedlich noch eine Gefahr. Ein generelles Verbot von Gegendemonstrationen wäre danach verfassungswidrig. Versammelnde können laut den Wissenschaftlichen Diensten keine völlige Freiheit von beeinträchtigenden Umständen oder Handlungen Dritter beanspruchen.

Im Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315) ging es um das Verbot von Demonstrationen gegen den Bau des Atomkraftwerks Brokdorf. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1981 die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzten. Für den Fall, dass ein Veranstalter und sein Anhang friedlich bleiben und Störungen von außen kommen, etwa durch Gegendemonstrationen oder Störergruppen, hielt das Gericht eine Forderung aus der Literatur für zutreffend: Behördliche Maßnahmen müssen sich primär gegen die Störenden richten. Gegen die Versammlung als Ganzes darf nur bei polizeilichem Notstand eingeschritten werden.

14. Mai 1985Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
10. Januar 1995Beschluss zur Reichweite des Gewaltbegriffs bei Sitzdemonstrationen
24. Oktober 2001Beschluss zur Verwerflichkeitsprüfung bei Blockaden nach § 240 Abs. 2 StGB

Anmeldung, Eilversammlung und Spontanversammlung

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss das nach § 14 VersG spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anmelden, mit Angabe des Gegenstands und der leitenden Person. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenversammlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anmeldepflicht im Brokdorf-Beschluss aber eingegrenzt: Bei Spontandemonstrationen greift sie nicht ein, und ihre Verletzung berechtigt nicht schematisch zu Auflösung oder Verbot. Für Eilversammlungen, die wegen eines aktuellen Anlasses nicht 48 Stunden Vorlauf haben, verlangt das Gericht in der Entscheidung vom 23. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 69) die Anmeldung, sobald die Möglichkeit dazu besteht.

Trennung und Auflagen in der Praxis

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Behörde eine Versammlung verbieten oder mit Auflagen versehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung nach den erkennbaren Umständen unmittelbar gefährdet ist. Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.

Bei Gegendemonstrationen läuft das meist auf eine Entzerrung hinaus. Die Wissenschaftlichen Dienste zitieren die Fachliteratur (Ullrich, 2012) mit dem Auftrag an Behörde und Polizei, unparteiisch dafür zu sorgen, dass alle Teilnehmenden ihre Versammlungsfreiheit nutzen können. Dazu gehört nach dieser Auffassung, dass Gegendemonstrierende ihren Protest den Teilnehmenden der Ausgangsversammlung zur Kenntnis bringen können. Zugleich müssen Gefahren abgewehrt werden, was leichter gelingt, je weiter beide Versammlungen getrennt sind. Der Konflikt ist durch praktische Konkordanz zu lösen, also durch Ausgleich beider Grundrechte. Als Faustregel nennen die Wissenschaftlichen Dienste das Erstanmelderprivileg: Beschränkungen von Zeit und Ort sollen grundsätzlich die später angemeldete Versammlung treffen.

Einen polizeilichen Notstand dürfen Behörden nicht pauschal behaupten: Ein Vorgehen gegen die Ausgangsversammlung ist laut der Zusammenfassung der Wissenschaftlichen Dienste nur zulässig, wenn anderweitiger Schutz nicht möglich ist.

Wo der Schutz endet: Verhinderung statt Protest

Im Beschluss vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 203) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Schutz des Art. 8 GG nicht Personen erfasst, die eine Versammlung verhindern wollen. Kritik und Protest sind danach geschützt, verlangt wird aber die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen.

Das Versammlungsgesetz stellt solche Verhinderungsversuche unter Strafe. Nach § 21 VersG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Entscheidend ist die Absicht. Bei Verhinderungsstörungen kann die Polizei laut den Wissenschaftlichen Diensten Platzverweise aussprechen oder Versammlungen auflösen. Wer sich nach einer Auflösung nicht unverzüglich entfernt, handelt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG ordnungswidrig.

Blockaden: Nötigung nach § 240 StGB

Blockaden werfen eine zweite Frage auf: die der Nötigung. Nach § 240 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist die Tat nach Absatz 2, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Wie weit der Gewaltbegriff bei Sitzblockaden reicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden:

  • Mit Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) wies das Gericht die Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Sitzblockaden vor militärischen Einrichtungen bis auf eine zurück.
  • Der Beschluss vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1) betraf eine Sitzdemonstration vor einem Munitionslager der Bundeswehr in Großengstingen am 9. Mai 1983. Das Gericht entschied, dass die Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB, die den bloßen psychischen Zwang durch Sitzen genügen ließ, gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.
  • Im Beschluss vom 24. Oktober 2001 (BVerfGE 104, 92) hielt das Gericht es dagegen für verfassungsgemäß, den Gewaltbegriff auf Blockaden anzuwenden, bei denen die Teilnehmenden über die psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Ob die Tat verwerflich ist, muss nach § 240 Abs. 2 StGB im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 8 GG geprüft werden. Abwägungselemente sind unter anderem Dauer, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit des blockierten Transports und der Sachbezug zwischen den Betroffenen und dem Protest.

Diese Entscheidungen betrafen Blockaden von Zufahrten, nicht ausdrücklich Gegenversammlungen. Ob ein Gegenprotest den Tatbestand erfüllt, entscheiden Strafgerichte im Einzelfall. Die Wissenschaftlichen Dienste unterscheiden passive Blockaden, die dem Kommunikationsanliegen untergeordnet sind, von Verhinderungsblockaden, die sie als nicht geschützte Selbsthilfe einordnen. Mehr zur Protestform unter Sitzblockade und Ziviler Ungehorsam.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Von der Gegendemonstration zu unterscheiden ist die Brandmauer: Sie ist laut dem Lexikon-Eintrag ein Parteibeschluss zur Nichtzusammenarbeit, kein Versammlungsrecht. Mehr zum Einschreiten im Alltag unter Zivilcourage.

Eine Gegendemonstration ist Protest, kein Verhinderungsmittel. Das Versammlungsrecht schützt den lauten Widerspruch und zieht die Linie dort, wo eine andere Versammlung unmöglich gemacht werden soll.

Kerngedanke

Einordnung

Dieser Eintrag stützt sich auf Gesetzestexte, eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste von 2019 und Volltexte von fünf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Neuere Fachgerichtsrechtsprechung und die einzelnen Landesgesetze wurden nicht ausgewertet, die Übersicht der Länder stammt von 2019.

Quellen: Grundgesetz, Art. 8, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / Versammlungsgesetz (VersG), §§ 1, 14, 15, 21, 29, gesetze-im-internet.de (zuletzt geändert 30.11.2020, abgerufen am 18.10.2026) / Strafgesetzbuch, § 240 Nötigung, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2019): Zur Beschränkung einer Gegendemonstration, WD 3 – 3000 – 082/19 (Abschluss der Arbeit 16.04.2019) / Bundesverfassungsgericht (1985): Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 (Volltext: Fallrecht-Portal, Universität Bern) / Bundesverfassungsgericht (1991): Beschluss vom 11. Juni 1991, BVerfGE 84, 203 / Bundesverfassungsgericht (1991): Beschluss vom 23. Oktober 1991, BVerfGE 85, 69 / Bundesverfassungsgericht (1986): Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206 / Bundesverfassungsgericht (1995): Beschluss vom 10. Januar 1995, BVerfGE 92, 1 / Bundesverfassungsgericht (2001): Beschluss vom 24. Oktober 2001, BVerfGE 104, 92


Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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