Sitzblockade


Kompakt erklärt

Eine Sitzblockade ist eine Protestform, bei der sich Menschen bewusst auf eine Straße, vor einen Eingang oder an einen anderen Ort setzen, um den normalen Ablauf zu stören und auf ein Anliegen aufmerksam zu machen. Die Blockierenden bleiben friedlich sitzen, leisten keinen körperlichen Widerstand und lassen sich in der Regel widerstandslos wegtragen, wenn die Polizei das anordnet. Weltweit bekannt wurde diese Protestform durch die US-amerikanische Bürgerrechtsbewegung: Am 1. Februar 1960 setzten sich vier Schwarze Studenten der North Carolina A&T State University an die „Nur für Weiße“-Theke eines Woolworth-Kaufhauses in Greensboro und blieben trotz Bedienungsverweigerung sitzen. Die Aktion löste eine Welle ähnlicher Sit-ins im gesamten Süden der USA aus und gilt als wichtiger Baustein der Bürgerrechtsbewegung. Sitzblockaden gehören seither zum festen Repertoire sozialer Bewegungen weltweit. Ein aktuelles Beispiel: Am 23. Februar 2026 blockierte die Klimagruppe Neue Generation, die Nachfolgeorganisation der Letzten Generation, gemeinsam mit Aktionen in mehreren anderen Städten die Stadtautobahn A100 in Berlin, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Auch bei Protesten gegen Naziaufmärsche werden Sitzblockaden immer wieder genutzt, um Aufmärsche zu verhindern. Sitzblockaden gelten als eine Form des Ziviler Ungehorsam, weil bewusst gegen eine Regel verstoßen wird, um auf ein höheres Ziel hinzuweisen.


Für Neugierige

Rechtlich fällt eine Sitzblockade häufig unter den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Bis 1995 reichte nach der Rechtsprechung bereits die bloße körperliche Anwesenheit als „Gewalt“ im Sinne des Gesetzes aus. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese weite Auslegung 1995 für verfassungswidrig: Sie verstieß gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, wonach strafbares Verhalten für alle im Gesetz klar erkennbar sein muss. 2011 hob das Bundesverfassungsgericht eine Verurteilung wegen Nötigung erneut auf, weil die Fachgerichte Faktoren wie Dauer der Aktion, vorherige Ankündigung und Ausweichmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft hatten. Bis heute gilt zudem die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung: Nötigung liegt danach nur gegenüber Fahrzeugen vor, die sich hinter den bereits blockierten Fahrzeugen einreihen und dadurch selbst nicht mehr wenden können, nicht gegenüber der unmittelbar blockierten ersten Reihe. Diese Konstruktion ist in der Rechtswissenschaft weiterhin umstritten: Kritiker*innen werfen den Gerichten vor, den Gewaltbegriff damit über Gebühr auszudehnen. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung: Eine Sitzblockade ist nicht automatisch strafbar, entscheidend ist immer die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

Quelle: BVerfG (2011): Pressemitteilung Nr. 25/2011, Az. 1 BvR 388/05 / BVerfG (1995): Zum Gewaltbegriff in § 240 StGB, Az. 1 BvR 718/89 u.a. / Britannica: Greensboro sit-in (1960) / Berliner Zeitung (23.02.2026): Klima-Aktivist*innen blockieren A100 / Verfassungsblog (2024): Kritik der Zweite-Reihe-Rechtsprechung


Verwandte Begriffe: Ziviler Ungehorsam · Versammlungsfreiheit · Klimastreik · Nötigung




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