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Inhaltshinweis
Dieser Artikel beschreibt medizinische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern und ihre möglichen Folgen. Wenn dich das gerade zu sehr belastet, ist es okay, ihn jetzt nicht zu lesen.
- Intergeschlechtlichkeit beschreibt körperliche Merkmale: keine Krankheit, keine Sexualität und nicht automatisch eine Geschlechtsidentität.
- Seit dem 22. Mai 2021 begrenzt § 1631e BGB geschlechtsangleichende Behandlungen an Kindern mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, ein Totalverbot ist er nicht.
- Inter-Organisationen berichten, dass weiter operiert wird. Ob das Gesetz wirkt, soll ein Evaluationsbericht klären, der bis Mai 2026 fällig war und im Juli 2026 noch nicht vorlag.
Intergeschlechtlichkeit wird häufig falsch eingeordnet: als Sexualität, als Transidentität oder als seltene Diagnose, die ärztlich „gelöst“ werden muss. Keine dieser Einordnungen trifft zu.
Dieser Artikel erklärt, was Intergeschlechtlichkeit bedeutet, warum Operationen an Kindern ein Menschenrechtsthema sind und was das deutsche Gesetz dazu tatsächlich regelt, mit dem Stand vom Oktober 2026.
Was Intergeschlechtlichkeit bedeutet
Intergeschlechtliche Menschen haben körperliche Merkmale, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nennt Chromosomen, Hormone sowie innere und äußere Geschlechtsorgane, aber auch Muskelmasse oder Haarverteilung. Solche Merkmale können bei der Geburt, im Kindes- und Jugendalter oder erst im Erwachsenenalter auffallen.[1]
Zwei Ebenen gehören getrennt: Das körperliche Geschlecht beschreibt den Körper, die Geschlechtsidentität beschreibt, als wer sich jemand erlebt. Nach der medizinischen Leitlinie ordnet sich ein Großteil der Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einem der typischen Geschlechter zu, einige wählen den Begriff intergeschlechtlich für sich selbst.[2] Die Antidiskriminierungsstelle ergänzt, dass sich das Wort auch auf die Geschlechtsidentität beziehen kann.[1]
Das unterscheidet Intergeschlechtlichkeit von Transidentität. Trans Männer, trans Frauen und nichtbinäre trans Personen erleben ihre Geschlechtsidentität anders als das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht. Eine intergeschlechtliche Person kann zugleich trans sein, ein trans Mann kann zugleich eine Variante der Geschlechtsentwicklung haben. Das sind zwei verschiedene Fragen. Bei Operationen an Kindern geht es darum, dass die Betroffenen nicht selbst entscheiden konnten. Das Schutzgesetz gilt zudem nur für Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, nicht für Behandlungen anderer Kinder.[3]
Sprache: Störung oder Variante
In der Medizin steht seit 2005 das Kürzel DSD für „Disorders of Sex Development“, auf Deutsch Störungen der Geschlechtsentwicklung. Viele Fachleute lesen es heute als „Differences of Sex Development“, also als Variante.[4] Die deutsche Leitlinie und das Gesetz sprechen von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Den Begriff Intergeschlechtlichkeit hält die Leitlinie im medizinischen Kontext für nicht mehr gebräuchlich, erkennt aber an, dass ihn einige Betroffene für sich wählen.[2]
Das ist keine Wortklauberei. Wer von einer Störung spricht, legt nahe, dass ein Körper repariert werden muss. Nach Angaben des Vereins Intergeschlechtliche Menschen ist die weit überwiegende Mehrzahl intergeschlechtlicher Personen nicht per se krank oder behandlungsbedürftig.[4] Ist eine Behandlung medizinisch nötig, etwa um Funktionen von Organen zu sichern, bleibt sie möglich: Auch die Leitlinie verweist auf das Recht auf Gesundheit.[2]
Wie viele Menschen sind intergeschlechtlich?
Verlässliche Zahlen gibt es nicht, denn Geburten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung werden in Deutschland nicht statistisch erfasst.[5] Die Antidiskriminierungsstelle nennt 80.000 Personen laut Deutschem Ethikrat, für das Robert Koch-Institut 0,018 bis 2,1 beziehungsweise 3,8 Prozent aller Geburten und für die UN-Initiative Free & Equal 0,05 bis 1,7 Prozent der Bevölkerung.[1] Das Bundesverfassungsgericht ging 2017 von einem Fall auf 500 Neugeborene aus, rund 160.000 Menschen.[6]
Die Fachliteratur schätzt ein uneindeutiges Genital bei der Geburt auf etwa 1 zu 4.500 bis 5.500. Sachsen-Anhalt, als einziges Land mit Fehlbildungsmonitoring, kam auf im Schnitt 0,72 Fälle eines indifferenten Geschlechts pro 10.000 Geborene, wobei diese Definition nicht alle Varianten erfasst. Die Bundesregierung rechnete 2020 mit rund 300 Geburten von Kindern mit nicht eindeutigem Geschlecht pro Jahr.[5]
Warum die Zahlen so weit auseinanderliegen
Die Spannweite entsteht durch die Definition: Je nachdem, welche Erscheinungsformen mitgezählt werden, ändert sich die Zahl. Wer einen Prozentwert nennt, sollte deshalb sagen, was gezählt wurde.
Was mit intergeschlechtlichen Kindern geschieht
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts galt in der Medizin die Linie, einem Kind das vermutet günstigste, meist weibliche Geschlecht zuzuweisen, entsprechend zu operieren und die Eltern zum Schweigen anzuhalten (optimal gender policy). Die aktuelle Leitlinie beschreibt, dass die Medizin davon abgerückt ist und Kinder früh in Entscheidungen einbeziehen will.[2]
Zur Praxis liegen Daten vor. Eine Auswertung der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamts durch Josch Hoenes, Eugen Januschke und Ulrike Klöppel fand für 2005 bis 2016 im Schnitt 1.871 feminisierende oder maskulinisierende Operationen pro Jahr an Kindern unter zehn Jahren, 2016 waren es 2.079. Trotz geänderter Leitlinien sieht die Studie keinen Anhaltspunkt für einen nennenswerten Rückgang.[7]
Diese Zahl heißt nicht, dass so viele Kinder unnötig operiert wurden. 97 Prozent der Eingriffe waren maskulinisierend, am häufigsten Operationen bei Hypospadie, bei der die Harnröhre nicht an der Penisspitze mündet.[7] Nicht jede Hypospadie gilt als Variante der Geschlechtsentwicklung, es kommt auf den Schweregrad an. Die Bundesregierung betont, dass sich aus den Abrechnungscodes nicht ablesen lässt, ob ein Kind unter das Gesetz fällt. Für 2024 nannte sie für Hypospadie 5.201 Operationen bei Kindern unter zehn Jahren, Eingriffe an Vulva, Klitoris und Vagina lagen 2019 wie 2024 auf sehr niedrigem Niveau.[3]
Viele intergeschlechtliche Menschen erleben Behandlungen vor der Einwilligungsfähigkeit als schwere Verletzung ihrer körperlichen Integrität. Die Antidiskriminierungsstelle nennt Sterilisation, Kastration und kosmetische Eingriffe sowie Traumata durch Tabuisierung und vorenthaltene Informationen. Eltern berichten dort, von Ärztinnen und Ärzten zu geschlechtsvereindeutigenden Maßnahmen gedrängt worden zu sein.[1] Als Motiv nennt die Gesetzesbegründung den Wunsch, den Kindern ein Leben in einer binär geprägten Gesellschaft zu erleichtern.[5]
Was § 1631e BGB regelt
Das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12. Mai 2021 trat am 22. Mai 2021 in Kraft. Sein Kern ist § 1631e BGB.[8]
Absatz 1: Eltern dürfen bei einem nicht einwilligungsfähigen Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht in eine Behandlung einwilligen, die allein das Erscheinungsbild an das männliche oder weibliche Geschlecht angleichen soll. Die Art der Behandlung spielt keine Rolle, auch hormonelle fallen darunter.[9][5]
Absatz 2 und 3: Operative Eingriffe, die eine solche Angleichung zur Folge haben könnten, sind nur erlaubt, wenn sie sich nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufschieben lassen. Die Eltern brauchen die Genehmigung des Familiengerichts, außer bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit, die keinen Aufschub duldet.[9]
Absatz 3 bis 5: Legen die Eltern die befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission vor, wird vermutet, dass der Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht, und das Gericht kann schriftlich entscheiden.[9][8] Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.[9]
Absatz 6: Behandlungsakten müssen bis zum 48. Geburtstag der behandelten Person aufbewahrt werden, zuvor galten zehn Jahre.[9][5]
Merke
§ 1631e BGB verbietet nicht jede Operation. Er schützt Kinder, die noch nicht selbst einwilligen können und eine Variante der Geschlechtsentwicklung haben, und lässt Eingriffe unter Bedingungen zu.
Eine feste Altersgrenze für die Einwilligungsfähigkeit gibt es nicht, für einwilligungsfähige Kinder bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.[5] Die Bundesregierung begründet die Abwägung damit, dass der Schutz der Selbstbestimmung mit anderen Rechten des Kindes, vor allem auf Leben und Gesundheit, in Einklang zu bringen sei.[3]
Wo der Schutz endet
Der Verein Intergeschlechtliche Menschen nannte das Gesetz 2021 einen längst überfälligen Schritt in die richtige Richtung und zugleich lückenhaft.[10] Die wichtigsten Kritikpunkte:
Die Diagnose entscheidet. Der Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ist rechtlich nicht einheitlich definiert. Wird keine Variante erkannt, sondern eine isolierte Fehlbildung diagnostiziert, können Kinder nach Einschätzung des Vereins ohne gesonderte Prüfung operiert werden. Die Forderung nach einem Verbot für alle Kinder griff der Gesetzgeber nicht auf, weil es dann viele weitere Fälle träfe.[10][5]
Die Kommission entscheidet mit. IVIM, die deutsche Vertretung der internationalen Inter-Organisation, kritisiert, die Kommissionen bestünden vorwiegend aus Medizinerinnen und Medizinern, die Intergeschlechtlichkeit weiter als Störung sähen. Nach IVIM wertete eine Studie von Anna Katharina Mangold und Nick Markwald 40 Gerichtsentscheidungen aus: In allen lagen befürwortende Stellungnahmen vor, alle Kinder wurden operiert, mindestens 19 waren unter drei Jahre alt.[11] In Berlin gab es seit 2022 insgesamt 15 Verfahren, in zwölf ergingen Entscheidungen, elf genehmigten den Eingriff. In allen zwölf Verfahren mit Kommission war deren Stellungnahme bestätigend.[12]
Die Daten fehlen. Ein Melderegister forderte der Verein schon 2021, ebenso Regeln gegen Operationen im Ausland und für die Kosten der Kommissionsstellungnahme, die Eltern tragen müssen.[10] Der Berliner Senat kann Eingriffe bislang nicht beziffern und verweist auf ein geplantes Melderegister.[12]
Die Evaluation steht aus. Artikel 6 verpflichtet die Bundesregierung, die Wirkung bis zum 22. Mai 2026 zu prüfen und dem Bundestag zu berichten.[8][2] Im April 2026 antwortete sie, das Gesetz werde evaluiert.[3] OII Europe zufolge lag im Juli 2026 kein Bericht vor. Die Organisation nennt unter Berufung auf das Bundesjustizministerium 71 Verfahren nach § 1631e in den Jahren 2023 und 2024.[13] Zum Vergleich: Die Bundesregierung hatte 2020 mit rund 148 Verfahren pro Jahr gerechnet.[5] Ohne Evaluation lässt sich daraus keine Wirkung ableiten.
Was Inter-Organisationen fordern
IVIM fordert, das Selbstbestimmungsrecht der Kinder gesetzlich zu stärken, eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation, verpflichtende Fortbildungen für Familienrichterinnen, Familienrichter und Verfahrensbeistände sowie kostenlose Peer-Beratung für Eltern. Hinzu kommen ein Entschädigungsfonds und der Wegfall der Verjährung für strafbare Zuwiderhandlungen.[11]
Auch international gibt es Rückenwind: Am 7. Oktober 2025 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats einstimmig die Empfehlung CM/Rec(2025)7 zu gleichen Rechten für intergeschlechtliche Personen. Sie umfasst laut ILGA-Europe unter anderem das Verbot nicht eingewilligter Eingriffe.[14] Nach IVIM stimmte auch die Bundesregierung zu.[11]
Was du tun kannst
- Sprich von intergeschlechtlichen Menschen und von Varianten, nicht von Störungen. Wer nicht weiß, welches Wort passt, kann nachfragen.
- Bist du Elternteil oder selbst betroffen: Der Verein Intergeschlechtliche Menschen bietet Peer-Beratung, Onlineberatung und Selbsthilfegruppen an.[4]
- Erlebst du Diskriminierung: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet kostenlose juristische Erstberatung. Der Schutzgrund Geschlecht im AGG umfasst intergeschlechtliche Personen.[1]
- Frag bei Abgeordneten nach, wann der Evaluationsbericht zu § 1631e vorgelegt wird.
Fazit
Körperliche Selbstbestimmung heißt: abwarten können, bis jemand selbst entscheiden kann.
Kerngedanke
Intergeschlechtlichkeit ist keine Krankheit. Zum Problem wird sie, wenn Medizin und Gesellschaft Eindeutigkeit verlangen und dafür Körper von Kindern verändern, die noch nicht mitentscheiden können. Dazu gehört auch, intergeschlechtlichen Menschen zuzuhören: Sie sind selbst Expertinnen und Experten für ihre Situation.[10] Das Gesetz von 2021 ist ein Anfang, ob es reicht, soll die Evaluation zeigen.
Quellen
[1] Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Häufig gestellte Fragen zu intergeschlechtlichen Personen (abgerufen im Oktober 2026). antidiskriminierungsstelle.de
[2] AWMF: S2k-Leitlinie Varianten der Geschlechtsentwicklung, Aktualisierung Juli 2025 (Register-Nr. 174-001). register.awmf.org (PDF)
[3] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5580 (24.04.2026): Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 62 und 63. dserver.bundestag.de (PDF)
[4] Intergeschlechtliche Menschen e. V.: Intergeschlechtlichkeit, was ist das? im-ev.de
[5] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/24686 (25.11.2020): Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. dserver.bundestag.de (PDF)
[6] Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 2019/16 (dritte Geschlechtsoption). bundesverfassungsgericht.de
[7] Hoenes, Januschke, Klöppel (2019): Häufigkeit normangleichender Operationen „uneindeutiger“ Genitalien im Kindesalter, Follow Up-Studie, Bulletin Texte 44. genderopen.de
[8] Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12. Mai 2021, BGBl. 2021 I Nr. 24, S. 1082. bmjv.de (PDF)
[9] § 1631e BGB: Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. gesetze-im-internet.de
[10] Intergeschlechtliche Menschen e. V. (15.06.2021): Stellungnahme zum Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. im-ev.de
[11] IVIM, OII Germany (26.05.2026): Fünf Jahre und immer noch kein effektiver Schutz von Inter-Kindern. oiigermany.org
[12] Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/26733 (14.08.2026): Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage zum Schutz von inter Kindern vor geschlechtsverändernden Operationen. pardok.parlament-berlin.de (PDF)
[13] OII Europe (23.07.2026): Aufruf an die Bundesregierung, die Evaluation des Schutzgesetzes durchzuführen. oiieurope.org
[14] ILGA-Europe (07.10.2025): Europarat verabschiedet Empfehlung CM/Rec(2025)7 zu gleichen Rechten für intergeschlechtliche Personen. ilga-europe.org



