Einfach erklärt
Containern bedeutet, weggeworfene Lebensmittel aus den Abfallbehältern von Supermärkten mitzunehmen. Es wird auch Mülltauchen genannt. Rechtlich gilt Containern in Deutschland meist als Diebstahl nach § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB). Staatsanwaltschaften und Gerichte gehen meist davon aus, dass die Lebensmittel im Eigentum des Supermarkts bleiben, auch wenn sie im Abfall liegen. Das Strafrecht schützt Eigentum außerdem unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, auch wertlose Ware kann also gestohlen werden. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dazu können Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung kommen, wenn ein Gelände betreten oder ein Behälter beschädigt wird.
In der Praxis fallen die Folgen oft milder aus. Im Fall, über den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2020 zu entscheiden hatte, verwarnte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck 2019 zwei Frauen. Es behielt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro vor und verpflichtete beide zu acht Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Tafel. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Es sah in der Strafbarkeit des Containerns keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Reformversuche scheiterten bislang. Ein Vorschlag aus dem Jahr 2023, Verfahren regelmäßig einzustellen, fand im Kreis der Länder keine Einstimmigkeit. Das Strafgesetzbuch enthält bis heute keine Sonderregel zum Containern, geprüft am 8. Oktober 2026.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage und ordnet sie ein. Er ist keine Rechtsberatung und kein Aufruf, Straftaten zu begehen. Legale Wege der Lebensmittelrettung sind Foodsharing, Fairteiler und Tafeln.
Ausführlich erklärt
Containern bedeutet, weggeworfene Lebensmittel aus Abfallbehältern von Geschäften zu entnehmen, und die Motive reichen vom Protest bis zur Not
Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags beschreibt Containern als das Entwenden von Lebensmitteln, die etwa wegen eines überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatums entsorgt wurden. Im Ausgangsfall des BVerfG lagen im Container Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum und Waren, die wegen ihres Aussehens nicht mehr verkauft werden konnten.
Nach den Daten des Statistischen Bundesamts fielen im Berichtsjahr 2020 in Deutschland vorläufig rund 10,9 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle an. Davon entstanden 59 Prozent in privaten Haushalten und 7 Prozent (762.000 Tonnen) im Einzelhandel und in anderen Vertriebsformen. Hintergründe zur Verschwendung beschreibt der Artikel Food Waste.
Die beiden Frauen im Ausgangsfall handelten nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Bereicherungsabsicht. Sie wollten auf den kritikwürdigen Umgang der Gesellschaft mit Lebensmitteln und anderen Ressourcen hinweisen. Der Dachverband Tafel Deutschland betonte bei der Bundestagsanhörung 2023 die soziale Seite: Niemand in Deutschland solle im Müll wühlen müssen, um an Lebensmittel zu kommen. Ob und wann bewusste Regelverstöße als ziviler Ungehorsam gelten, ist eine eigene Debatte.
Containern gilt meist als Diebstahl, weil die Lebensmittel nach Ansicht der Gerichte im Eigentum des Unternehmens bleiben
Nach § 242 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Auch der Versuch ist strafbar. Entscheidend ist deshalb, ob die Lebensmittel noch „fremd“ sind, ob sie also jemand anderem gehören.
Nach § 959 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn die Eigentümer*in in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hielt fest, dass Wegwerfen allein nicht genügt: Daraus folge nicht zwingend, dass der Eigentümer*in das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei. Im Ausgangsfall stand der Container verschlossen auf dem Firmengelände, bereit zur Abholung durch ein vom Supermarkt bezahltes Entsorgungsunternehmen, und das Verschließen war eine Reaktion auf frühere Entnahmen. Daraus schlossen die Gerichte, dass der Supermarkt das Eigentum an den Lebensmitteln behalten wollte.
Ob das in jedem Fall so ist, entscheiden die Gerichte nach den konkreten Umständen. Das stellt das BVerfG ausdrücklich klar. Nach dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste dürfte ein Handelsunternehmen sein Eigentum aufgeben, wenn es etwa durch eine Beschilderung deutlich macht, dass ihm gleichgültig ist, ob ein Entsorgungsunternehmen die Ware abholt oder Dritte sie mitnehmen. Das ist eine Einschätzung und kein Urteil.
Das BVerfG nahm am 5. August 2020 zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen 2 BvR 1985/19 und 2 BvR 1986/19). Entschieden hat eine Kammer des Zweiten Senats einstimmig. Nach dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste war das keine Grundsatzentscheidung über jeden denkbaren Fall des Containerns. Das Gericht prüfte, ob die Verurteilungen im konkreten Verfahren gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Seine Begründung hat vier Kernpunkte. Die am Zivilrecht orientierte Auslegung von „fremd“ ist nicht willkürlich. Das Strafrecht schützt Eigentum unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache. Ein Handelsunternehmen darf ein legitimes Interesse haben, Ware zu vernichten, um Haftungsrisiken und Streit auszuschließen. Und das Strafrecht bleibt verhältnismäßig, weil Gerichte geringe Schuld berücksichtigen können. Der Gesetzgeber habe Initiativen zur Entkriminalisierung bisher nicht aufgegriffen und sei frei, Eigentum auch bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit strafrechtlich zu schützen. Ob er im Lichte des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Artikel 20a des Grundgesetzes) anders regeln könnte, hielt das Gericht für den Fall nicht für entscheidend.
Zum Diebstahl können Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung kommen, und in der Praxis enden viele Verfahren mit Einstellung
Wer ein befriedetes Gelände ohne Befugnis betritt, kann Hausfriedensbruch begehen. § 123 StGB sieht dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wer einen Behälter oder ein Schloss beschädigt, kann sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar machen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) erklärte im Januar 2023, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung müsse das Strafrecht sanktionieren.
Bei geringwertigen Sachen wird Diebstahl nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Das Gesetz kennt für Diebstahl aus besonders gesicherten Behältnissen schärfere Strafen (§ 243 StGB), schließt diese aber bei geringwertigen Sachen aus.
Das Gesetz lässt Gerichten Spielraum bei geringer Schuld. Sie können unter Strafvorbehalt verwarnen (§ 59 StGB) oder nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Laut dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste enden in der Praxis viele Verfahren mit einer Einstellung oder einem Freispruch. Das hessische Justizministerium teilte 2023 mit, einzelne Länder berichteten, solche Verfahren würden in der weit überwiegenden Zahl eingestellt, soweit sie überhaupt vorkämen. Der Bundesregierung lagen nach ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage keine Länderdaten dazu vor, wie oft Strafen verhängt wurden. Verlässliche Zahlen fehlen deshalb.
Die Bundesregierung wies in dieser Antwort außerdem darauf hin, dass im Abfall auch ungenießbare Bestandteile liegen können, etwa Ware aus einem Rückruf. Entnahme und Verzehr erfolgen demnach auf eigene Verantwortung. Bei einem Tatvorwurf sind Rechtsanwält*innen die richtige Anlaufstelle.
Der Reformversuch von 2023 ist gescheitert, und legale Wege der Lebensmittelrettung bleiben Foodsharing, Fairteiler und Tafeln
Die Fraktion Die Linke legte im November 2022 einen Gesetzentwurf vor (Drucksache 20/4421). Er wollte § 248a StGB um einen Absatz 2 ergänzen: Von der Verfolgung ist abzusehen, wenn die Tat Lebensmittel betrifft, die in einem Abfallbehältnis zur Abholung durch einen Entsorgungsträger bereitgestellt wurden. Nach der ersten Beratung am 26. Januar 2023 folgte am 17. April 2023 eine Anhörung im Rechtsausschuss. Die Sachverständigen begrüßten das Ziel allgemein und bewerteten die Umsetzung unterschiedlich. Eine sachverständige Person hielt eine Entkriminalisierung verfassungsrechtlich für zulässig, kritisierte den Entwurf aber als prozessuale Regel, die die materielle Strafbarkeit bestehen lasse.
Im Januar 2023 warben Bundesjustizminister Buschmann und Bundesernährungsminister Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) bei den Ländern für einen Hamburger Vorschlag. Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), Verwaltungsvorschriften für Staatsanwaltschaften, sollten vorsehen, dass beim Containern regelmäßig eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht kommt. Ausgenommen sein sollten Fälle mit Sachbeschädigung oder mit einem Hausfriedensbruch, der über das Überwinden eines einfachen Hindernisses hinausgeht. Auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion stellte die Bundesregierung klar, sie habe sich nicht für eine Straffreistellung im Strafrecht ausgesprochen.
Der zuständige Ausschuss von Bund und Ländern lehnte den Hamburger Vorschlag mangels Einstimmigkeit ab, wie das hessische Justizministerium am 30. März 2023 mitteilte. Einzelne Länder wandten ein, der Vorschlag regle nur die ohnehin gelebte Praxis, und Neuregelungen gehörten ins Strafgesetzbuch. Hessens Justizminister Roman Poseck sah danach den Bund am Zug.
Eine Sonderregel zum Containern enthält das Strafgesetzbuch bis heute nicht: Bei der Prüfung am 8. Oktober 2026 fand sich in § 242 und § 248a StGB keine entsprechende Vorschrift. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD von 2025 nennt Containern nicht. Er kündigt an, Lebensmittelverschwendung auf allen Ebenen zu bekämpfen und gemeinnützige Organisationen wie die Tafeln zu unterstützen.
Streitig bleibt die Haftungsfrage. Laut dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste halten Teile der juristischen Literatur das vom BVerfG betonte Haftungsrisiko des Unternehmens für fernliegend. Das BVerfG hat nach dem Gutachten die Möglichkeit einer Entkriminalisierung nicht von vornherein als unzulässig beurteilt. Eine umfassende verfassungsrechtliche Beurteilung wäre aber nur am Wortlaut einer konkreten Regelung möglich.
Wer Lebensmittel retten möchte, ohne ein Strafverfahren zu riskieren, findet Angebote bei Foodsharing: Freiwillige holen überschüssige Lebensmittel bei Betrieben ab und vermitteln sie weiter, öffentlich zugängliche Fairteiler machen das Teilen niedrigschwellig. Die damalige Bundesregierung nannte in ihrer Antwort als vorrangiges Ziel, die gezielte Weitergabe von Lebensmitteln aus dem Handel vor allem an die Tafeln auszubauen. Die Umkreissuche auf Teilen und Retten zeigt Angebote zur Lebensmittelrettung in der Nähe.
Containern bleibt nach geltendem Recht meist strafbar, wird in der Praxis aber häufig milder behandelt, und ob das so bleiben soll, entscheidet nach dem Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 5. August 2020, 2 BvR 1985/19 und 2 BvR 1986/19 / BVerfG: Pressemitteilung Nr. 75/2020 / Gesetze im Internet: § 242 StGB / § 243 StGB / § 248a StGB / § 123 StGB / § 303 StGB / § 59 StGB / § 959 BGB / § 153 StPO / Bundestag: Drucksache 20/4421 / Bundestag: Drucksache 20/6122 (Antwort der Bundesregierung) / Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: WD 3 – 3000 – 020/22 / Bundestag: hib 267/2023 / Bundesjustizministerium: Pressemitteilung Nr. 74/2023 / Hessisches Justizministerium: Pressemitteilung vom 30.03.2023 / Statistisches Bundesamt: Lebensmittelabfälle in Deutschland / Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD 2025
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