Antifaschismus & Demokratie

Zivilcourage

Zivilcourage: Definition, Bystander-Effekt, Pflicht zur Hilfe nach § 323c StGB, Polizei-Regeln und Selbstschutz. Rechtsstand 18.10.2026.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 17.10.2026
Auf einen Blick

Gemeint
Öffentliches, werteorientiertes Eintreten für andere, auch mit Nachteilen
Rechtlich
Zumutbare Hilfe in Notlagen (§ 323c StGB), Grenze: erhebliche eigene Gefahr
Wichtigste Regel
Helfen, ohne sich zu gefährden, und die 110 wählen
Abgrenzung
Ziviler Ungehorsam übertritt bewusst Gesetze
Rechtsstand
18.10.2026

Einfach erklärt

Zivilcourage bedeutet, sich einzumischen, Unrecht und Diskriminierung entgegenzutreten und dabei auch Nachteile in Kauf zu nehmen. So beschreibt es Günther Gugel in einem Themenblatt der Bundeszentrale für politische Bildung (2017). Gemeint ist der Einsatz für die Rechte und berechtigten Interessen aller, auch von Minderheiten, nicht für eigene Anliegen.

Ein Beispiel: In der Bahn wird eine Person rassistisch beleidigt. Zivilcourage kann dann heißen, die angegriffene Person anzusprechen, andere Fahrgäste gezielt um Hilfe zu bitten und die Polizei zu rufen. Sinnvoll ist außerdem, die betroffene Person zu fragen, was sie sich wünscht, statt über ihren Kopf hinweg zu entscheiden. Zivilcourage verlangt aber nicht, sich selbst in Gefahr zu bringen: Die erste Regel der Polizei-Initiative Aktion-tu-was lautet, zu helfen, ohne sich selbst zu gefährden.

Rechtsstand 18.10.2026, keine Rechtsberatung.

Merke

Zivilcourage beginnt nicht erst bei Gewalt. Laut Aktion-tu-was gehört auch dazu, in einer Gruppe für eine Außenseiterin oder einen Außenseiter Partei zu ergreifen oder bei abwertenden Sprüchen zu widersprechen. Hilfe ja, Selbstgefährdung nein.


Ausführlich erklärt

Begriff: Was Zivilcourage von bloßer Hilfsbereitschaft unterscheidet

Gugel versteht Zivilcourage als werteorientiertes Handeln, das öffentlich stattfindet: Andere sind anwesend oder erfahren davon. Es ist ein Handeln unter Risiko und erfordert deshalb Mut, doch nicht jedes mutige Verhalten ist Zivilcourage. Als Kennzeichen nennt Gugel einen Konflikt zwischen denjenigen, die Werte und Normen verletzen, und denjenigen, die dafür eintreten, einen unsicheren Erfolg und ein Machtungleichgewicht, etwa zwischen Minderheit und Mehrheit.

Gugel stützt sich auf Gerd Meyer (2014) und unterscheidet drei Arten: das Eingreifen zugunsten anderer, meist in unvorhergesehenen Situationen, das Sich-Einsetzen für allgemeine Werte oder die legitimen Interessen anderer ohne akuten Handlungsdruck und das Sich-Wehren gegen akute Zumutungen wie Gewalt, Mobbing oder sexuelle Belästigung.

Abgrenzung zum zivilen Ungehorsam

Gugel führt zivilen Ungehorsam in Ergänzung zur Zivilcourage an: das bewusste Übertreten von als ungerecht empfundenen Gesetzen und Verordnungen, um auf einen staatlich verantworteten Missstand aufmerksam zu machen, wobei die ungehorsame Person eine Bestrafung in Kauf nimmt. Zivilcourage verstößt nicht bewusst gegen Gesetze. Siehe Ziviler Ungehorsam. Protest auf der Straße fällt zusätzlich unter das Versammlungsrecht, siehe Versammlungsfreiheit und Gegendemonstration.

Bystander-Effekt: Warum Hilfe ausbleiben kann

Der Bystander-Effekt (Zuschauereffekt) beschreibt, dass einzelne Personen in Notsituationen seltener helfen, wenn andere anwesend sind. In einem Experiment von John Darley und Bibb Latané (1968) bekamen Versuchspersonen einen epileptischen Anfall mit. Sie glaubten, allein zu sein oder dass eine oder vier weitere Personen unsichtbar mithörten. Die Anwesenheit anderer verringerte das persönliche Verantwortungsgefühl und verzögerte die Meldung. Die Autoren sahen die Ursache eher im Bezug auf andere Beobachtende als in Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer.

Die Metaanalyse von Fischer und Kolleg:innen (2011) wertete Daten von über 7.700 Teilnehmenden und 105 unabhängigen Effektgrößen aus und fand insgesamt einen Effekt von g = -0,35. Der Effekt war schwächer, wenn die Situation als gefährlich wahrgenommen wurde, wenn die angreifende Person anwesend war und wenn die Kosten des Eingreifens körperlicher Art waren.

Philpot und Kolleg:innen (2020) werteten 219 öffentliche Konflikte aus, die Überwachungskameras im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Südafrika aufgezeichnet hatten. In 9 von 10 Konflikten half mindestens eine Person, meist mehrere. Mehr Anwesende gingen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit einher, dass jemand eingreift. Beides passt zusammen: Einzelne helfen bei mehr Anwesenden seltener, dass überhaupt jemand hilft, ist aber häufig.

Rechtliche Pflichten und Absicherung

Eine allgemeine Pflicht zu Zivilcourage kennt das Gesetz nicht. Es gibt aber die Pflicht zur Hilfe in Notlagen. Nach § 323c Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich. Die eigene Gefahr ist damit ausdrücklich eine Grenze. Strafbar ist nach Absatz 2 auch, Hilfeleistende zu behindern. Was ein Unglücksfall ist und was zumutbar war, entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

Nach § 32 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Verteidigung eines anderen heißt oft Nothilfe. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Einzelfrage. Der Eintrag fordert nicht zum körperlichen Eingreifen auf.

Wer bei einer Hilfeleistung zu Schaden kommt, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII versichert Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für die Gesundheit retten (Buchstabe a), und Personen, die sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (Buchstabe c). Nach § 13 SGB VII werden auf Antrag auch Sachschäden ersetzt, soweit kein anderer öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Ob und in welcher Höhe Leistungen bestehen, klärt der Unfallversicherungsträger.

Handlungsempfehlungen der Polizei-Initiative

Aktion-tu-was versteht sich als Initiative der Polizei für mehr Zivilcourage. Ihre sechs Regeln lauten in Kurzform:

  • Helfen, aber sich nicht selbst in Gefahr bringen.
  • Die Polizei unter 110 rufen.
  • Andere um Mithilfe bitten.
  • Sich Merkmale der angreifenden Person einprägen.
  • Sich um das Opfer kümmern und den Rettungsdienst alarmieren.
  • Als Zeugin oder Zeuge aussagen.

Ist die angreifende Person offensichtlich stärker, rät die Initiative zu räumlicher Distanz, zum Ansprechen des Opfers, zum Suchen von Unterstützung und zum sofortigen Notruf. Beim gebührenfreien Notruf sollen Wer, Wo und Was kurz geschildert und Rückfragen abgewartet werden, ohne aufzulegen. Umstehende lassen sich direkt um eine konkrete Aufgabe bitten.

Zivilcourage gegen Rassismus und Queerfeindlichkeit

Aktion-tu-was hat eine eigene Seite zu Diskriminierung und Ausgrenzung. Sie rät, die eigene Meinung zu sagen, sich auf die Seite der Diskriminierten zu stellen, die ausgrenzende Person anzusprechen (sofern keine Gefahr droht), dem Opfer Unterstützung anzubieten und in einer Notsituation die 110 zu wählen. Bei Beleidigung oder Bedrohung sollte die angegriffene Person im Mittelpunkt stehen, nicht die Diskussion mit der angreifenden. Vertiefend: Rassismus, Queerfeindlichkeit und Allyship.

Laut der Jahresbilanz 2025 des VBRG dokumentierten die Beratungsstellen in 13 Bundesländern 3.167 rechts, rassistisch und antisemitisch motivierte Angriffe. Rassismus war mit 1.729 Taten das häufigste Motiv, hinzu kamen 325 queerfeindliche und 180 antisemitische Gewalttaten. Der VBRG betont, dass diese Zahlen nur einen Teil des tatsächlichen Ausmaßes abbilden. Queerfeindliche Gewalt kann lesbische, schwule, bisexuelle, trans und nicht-binäre Personen treffen, darunter trans Frauen und trans Männer. Für Veranstaltungen ist Awareness ein verwandter Ansatz.

9 von 10Konflikte mit mindestens einer helfenden Person (Kameradaten, Philpot et al. 2020)
105Effektgrößen in der Metaanalyse zum Bystander-Effekt (Fischer et al. 2011)
325queerfeindliche Gewalttaten 2025 beim VBRG dokumentiert

Beratung gibt es auch nach einem Vorfall. Die VBRG-Beratungsstellen richten sich laut Angaben des Verbands an Betroffene, Angehörige und Personen, die einen Angriff beobachtet haben, kostenlos, vertraulich, auf Wunsch anonym und unabhängig von einer Anzeige. Wer Diskriminierung erlebt hat, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.

Grenzen und Selbstschutz

Gugel rät dringend von körperlichen Auseinandersetzungen ab: Gewaltsituationen bergen das Risiko schneller Eskalation, auch bei zahlenmäßiger Überlegenheit, und Waffen können ins Spiel kommen. Das Ziel sei, das Opfer aus der Gefahrenzone zu bringen und die Polizei zu alarmieren, nicht die angreifende Person zu stellen. Beleidigungen und Drohungen sollten unterbleiben, selbst Augenkontakt kann provozieren, und nicht allein zu handeln ist besser.

Das Dilemma zwischen Hilfe und Eigengefährdung lässt sich laut Gugel nicht auflösen, aber abmildern, indem Möglichkeiten des Handelns ohne körperliche Auseinandersetzung geübt werden, etwa in Trainings. Sich selbst in Lebensgefahr zu bringen, ist allein die Entscheidung jeder Person. Wer nicht direkt eingreift, kann trotzdem viel tun: Abstand halten, den Notruf wählen, andere ansprechen, sich Merkmale einprägen und später als Zeugin oder Zeuge aussagen.

Zivilcourage heißt, Verantwortung zu übernehmen, ohne dafür das eigene Leben aufs Spiel zu setzen: Hilfe holen, Betroffene ernst nehmen und andere einbeziehen.

Kerngedanke

Einordnung

Der Eintrag stützt sich auf Gesetzestexte, ein bpb-Themenblatt von 2017, Aktion-tu-was, die VBRG-Jahresbilanz 2025 und nur die Zusammenfassungen der drei Studien. Wortherkunft und Rechtsprechung zu § 323c und § 32 StGB wurden nicht ausgewertet.

Quellen: Gugel, G. (2017): Zivilcourage, Themenblätter im Unterricht Nr. 108, 2. Aufl., bpb (abgerufen am 18.10.2026) / StGB § 323c, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / StGB § 32, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / SGB VII § 13, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 18.10.2026) / Aktion-tu-was, Initiative der Polizei: Zivilcourage-Regeln (abgerufen am 18.10.2026) / Aktion-tu-was: Tu was gegen Diskriminierung und Ausgrenzung (abgerufen am 18.10.2026) / Darley & Latané (1968): Bystander intervention in emergencies. J. Pers. Soc. Psychol. 8(4), 377 bis 383 (Zusammenfassung) / Fischer et al. (2011): The bystander-effect: A meta-analytic review. Psychol. Bull. 137(4), 517 bis 537 (Zusammenfassung) / Philpot et al. (2020): Would I be helped? Am. Psychol. 75(1), 66 bis 75 (Zusammenfassung) / VBRG (21.07.2026): Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in Deutschland 2025 (abgerufen am 18.10.2026) / VBRG: Beratung (abgerufen am 18.10.2026) / Antidiskriminierungsstelle des Bundes (abgerufen am 18.10.2026)


Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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