Klima & Erde

Kohleausstieg

Kohleausstieg einfach erklärt: Was das Gesetz bis 2038 regelt, was im Rheinischen Revier 2030 gilt und was 2026 noch offen ist.

8 Min. LesezeitAktualisiert am 15.10.2026
Auf einen Blick

Bedeutung
Gesetzlich geregeltes Ende der Stromerzeugung aus Kohle in Deutschland, spätestens bis Ende 2038
Rechtsgrundlage
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) vom 8. August 2020
Rheinisches Revier
Drei große Braunkohleblöcke sind laut Gesetz bis zum 31. März 2030 stillzulegen
Noch offen
Ob das Enddatum auf 2035 vorgezogen wird und ob drei Blöcke danach in eine Reserve gehen (Prüfung 2026 verschoben)
Hilfen
Bis zu 40 Milliarden Euro für Kohleregionen, Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte

Einfach erklärt

Der Kohleausstieg bezeichnet das schrittweise Abschalten von Kohlekraftwerken, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. In Deutschland regelt das das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz von 2020: Die Nettonennleistung der Kohlekraftwerke am Strommarkt soll bis spätestens Ende 2038 auf null sinken. Im Rheinischen Revier wurde der Ausstieg für drei große Blöcke per Gesetz von Ende 2038 auf den 31. März 2030 vorgezogen.

Warum überhaupt aussteigen? Kohle setzt pro eingesetzter Energie besonders viel CO2 frei. Die Standardwerte des IPCC liegen bei etwa 101 Kilogramm CO2 je Gigajoule für Braunkohle, 94,6 für Steinkohle und 56,1 für Erdgas. Der Wandel läuft bereits: 2025 stammten laut Umweltbundesamt 15 Prozent der Bruttostromerzeugung aus Braunkohle und 6 Prozent aus Steinkohle, zusammen 21 Prozent. Die Braunkohleverstromung lag mit 74 Terawattstunden auf dem niedrigsten Wert seit 1990.

Der Ausstieg betrifft auch Menschen und Regionen. Ende 2025 arbeiteten rund 15.000 Menschen in der Braunkohlenindustrie, die meisten im Rheinland und in der Lausitz.

Merke

Der Kohleausstieg ist ein Gesetz mit Enddatum, aber kein starrer Fahrplan: Die Bundesregierung muss ihn 2026, 2029 und 2032 überprüfen und dabei auch prüfen, ob das Ende drei Jahre früher möglich ist.


Ausführlich erklärt

Das Gesetz und sein Zeitplan

Das KVBG ist am 14. August 2020 in Kraft getreten. § 2 nennt Zwischenziele: 2022 sollten noch je 15 Gigawatt Stein- und Braunkohle am Markt sein, 2030 noch 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle, spätestens Ende 2038 jeweils null. Neue Kohlekraftwerke darf es nach § 53 nicht mehr geben, sofern sie nicht schon vor dem 29. Januar 2020 genehmigt waren.

Der Zeitplan geht auf die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ zurück. Sie nahm ihren Abschlussbericht am 25. Januar 2019 mit 27 von 28 Stimmen an und empfahl Ende 2038 als Abschlussdatum, mit der Möglichkeit, es in Verhandlungen frühestens auf 2035 vorzuziehen. Mehrere Kommissionsmitglieder hielten das Datum für zu spät und nannten 2030 als nötig, trugen den Kompromiss aber mit, unter anderem wegen des vereinbarten Erhalts des Hambacher Waldes.

27 von 28Stimmen für den Abschlussbericht der Kohlekommission am 25. Januar 2019
15.158Beschäftigte in der Braunkohlenindustrie Ende 2025, einschließlich Kraftwerke der allgemeinen Versorgung
bis zu 40 Mrd. Eurofür Kohleregionen bis 2038 (14 Milliarden Finanzhilfen, 26 Milliarden aus Bundesressorts)

Steinkohle und Braunkohle gehen verschiedene Wege

Bei der Steinkohle gab es bis zum Zieljahr 2026 sieben Ausschreibungsrunden, in denen Betreiber gegen einen Zuschlag stilllegen konnten. Ab dem Zieldatum 2027 gilt die gesetzliche Reduzierung ohne Entschädigung. Die Bundesnetzagentur ordnete bisher für die Zieljahre 2024, 2025 und 2026 je ein Kohleverfeuerungsverbot für ein Steinkohlekraftwerk an. Für die Zieljahre 2027, 2028 und 2029 war keine Reduktionsmenge nötig, zuletzt festgestellt zum Anordnungstermin 1. September 2026: Der Markt erreicht das Zielniveau von selbst.

Die großen Braunkohleblöcke stehen dagegen einzeln mit Stilllegungsdatum in Anlage 2 des Gesetzes. Zusätzlich regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den Betreibern Einzelheiten (§ 49). Dafür erhalten die Betreiber Entschädigungen: nach § 44 RWE Power 2,6 Milliarden Euro, die Lausitz Energie Kraftwerk AG bis zu 1,75 Milliarden Euro. Nach Anlage 2 enden in der Lausitz die Blöcke von Jänschwalde bis 2028, von Boxberg N und P 2029, in Mitteldeutschland Schkopau 2034 und Lippendorf 2035, während Schwarze Pumpe sowie Boxberg Q und R erst Ende 2038 stillgelegt werden. Einige Blöcke gehen vorher in eine zeitlich gestreckte Stilllegung: Sie stehen dann nur noch für Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber bereit (§ 50).

Rheinisches Revier: 2030 statt 2038

Am 4. Oktober 2022 verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium, das Land Nordrhein-Westfalen und RWE darauf, die Stilllegung der Blöcke Niederaußem K sowie Neurath F und G vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030 vorzuziehen. Der Gesetzgeber setzte das in Anlage 2 um. Zugleich liefen Neurath D und E wegen der Gaskrise bis zum 31. März 2024 weiter. Die Entschädigung blieb unverändert, nur die Zahlungsraten änderten sich (Bundestagsdrucksache 20/4300).

Der frühere Ausstieg verringert die noch zu verstromende Kohlemenge. Deshalb sollen im Tagebau Garzweiler II die Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie die Holzweiler Höfe erhalten bleiben (§ 48). Eine Besonderheit gibt es in Niederaußem: Einer der Blöcke in Niederaußem (G oder H, nach Wahl der Betreiberin) darf nach Anlage 2 bis Ende 2033 in zeitlich gestreckter Stilllegung bleiben.

Was 2026 offen ist

Das Gesetz verlangt Überprüfungen zum 15. August 2022, 2026, 2029 und 2032 (§ 54). Nach § 56 wird zudem geprüft, ob das Abschlussdatum auf den 31. Dezember 2035 vorgezogen werden kann. Nach § 47 Absatz 4 prüft die Bundesregierung bis zur Überprüfung 2026, ob Niederaußem K sowie Neurath F und G am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens Ende 2033 überführt werden.

Der Bericht zum 15. August 2026 ist nicht erschienen. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärte laut Energie & Management, die Ausarbeitung brauche mehr Zeit, weil die Ergebnisse der Ausschreibungen für 11.000 Megawatt neue Kraftwerkskapazität einfließen sollen. Der Industrieverband VIK kritisierte die Verschiebung. Sepp Müller, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sagte im Juni 2026, Kohlekraftwerke sollten aus der Reserve zurückgeholt werden, um Gas zu sparen und den Strompreis zu stabilisieren. Eine veröffentlichte Entscheidung zu Enddatum oder Reserve fand sich bei der Prüfung am 15. Oktober 2026 nicht. Das Gesetz selbst gilt unverändert fort.

Klima, Markt und Kritik

Aus Klimasicht zählt, wie viel CO2 insgesamt noch ausgestoßen werden darf. Der Weltklimarat nennt für eine Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent, die Erwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, ein verbleibendes Budget von 500 Gigatonnen CO2 ab Anfang 2020. Das ist ein globaler Wert, der aber erklärt, warum Klimaorganisationen ein früheres Enddatum fordern. Mehr zum Hintergrund steht im Eintrag zum 1,5-Grad-Ziel.

Die Gegenseite verweist auf Versorgungssicherheit und Strompreise. Zugleich wirkt der Markt: Laut Umweltbundesamt machen die Kosten für Emissionszertifikate den Betrieb von Kohlekraftwerken zunehmend unwirtschaftlicher (siehe CO₂-Bepreisung). Der Ausstieg ist deshalb ein Umbau von Energiesystem, Arbeitsmarkt und Regionalpolitik zugleich. Er gehört zur Energiewende.

Der Kohleausstieg ist beschlossen, aber nicht abgeschlossen: Über Tempo, Reserve und soziale Lasten wird weiter entschieden.

Kerngedanke

Menschen und Regionen

Strukturbrüche sind in den Revieren kein neues Thema. In den ostdeutschen Revieren sank die Zahl der Beschäftigten in der Braunkohlenindustrie von 112.274 im Jahr 1990 auf 79.777 im Jahr 1991 (jeweils ohne Kraftwerke der allgemeinen Versorgung). Ende 2025 waren es in der gesamten Braunkohlenindustrie einschließlich dieser Kraftwerke 15.158 Beschäftigte, davon 6.480 im Rheinland, 6.982 in der Lausitz und 1.690 in Mitteldeutschland.

Für die Folgen gibt es mehrere Instrumente. Das Investitionsgesetz Kohleregionen sieht Finanzhilfen von bis zu 14 Milliarden Euro für die Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt vor, längstens bis 2038. Laut Bundesfinanzministerium kommen 26 Milliarden Euro aus den Etats der Ressorts hinzu, insgesamt also bis zu 40 Milliarden Euro. Beschäftigte ab 58 Jahren, die ihren Arbeitsplatz bis Ende 2043 durch den Ausstieg verlieren, können nach § 57 bis zu fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückung bis zur Rente erhalten. Dieses Prinzip beschreibt der Eintrag zu Just Transition. Wer belastet wird und wer mitentscheidet, ist auch eine Frage der Klimagerechtigkeit.

Was das Gesetz nicht regelt

Das KVBG betrifft nur die Stromerzeugung aus Kohle (§ 1). Kohle als Rohstoff, etwa in der Stahlherstellung, fällt nicht darunter.

Was du tun kannst

  1. Suche auf deiner Stromrechnung die Stromkennzeichnung nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz und vergleiche den Kohleanteil deines Anbieters mit dem deutschen Durchschnitt.
  2. Unterscheide in Diskussionen drei Fragen: Enddatum, Reserve und Hilfen für die Regionen. Sie werden oft vermischt.
  3. Prüfe Zahlen zum Ausstieg an Gesetzestext, Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt, die ihre Daten frei veröffentlichen.

Quellen: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) vom 8. August 2020, zuletzt geändert am 25. November 2025 (Volltext gelesen, 15.10.2026) / § 1 Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) / Bundesfinanzministerium: Kohleausstieg zur Erfüllung der Klimaschutzziele (Stand 25.09.2025) / Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4300 (8.11.2022): Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier / Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (2019): Abschlussbericht, Abstimmungsergebnis und Sondervoten (Anhang 5) / Bundesnetzagentur: Kohleausstieg, Übersicht gesetzliche Reduzierung (abgerufen 15.10.2026) / Umweltbundesamt: Erneuerbare und konventionelle Stromerzeugung (zuletzt aktualisiert 15.05.2026) / Statistik der Kohlenwirtschaft: Beschäftigte in der Braunkohlenindustrie (Stand 03/2026) / IPCC (2006): Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories, Volume 2, Table 1.4 (Standard-CO2-Emissionsfaktoren) / IPCC (2021): AR6 Working Group I, Summary for Policymakers, Table SPM.2 (verbleibendes CO2-Budget) / Energie & Management (12.08.2026): Bundesregierung verschiebt Bericht zu Kohleausstieg (Fachmedium) / § 42 Energiewirtschaftsgesetz (Stromkennzeichnung)


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Ich habe ihn selbst geprüft und verantworte als Inhaber den Inhalt. Mehr zur KI-Nutzung

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